Begründung:
Die Klägerin und die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweibeklagte ist, sind Mitbewerber in der Erzeugung und im Betrieb von Schneepflügen.
Die Erstbeklagte gab in einer Pressemitteilung im Juli 1998 die Übernahme der Firma K***** Schneepflugbau bekannt und führte darin unter anderem aus, daß sie nun "für jeden Einsatzzweck eine bestens abgestimmte Schneepflugpalette mit hoher Qualität und bewährter, überlegener Technik anbiete".
Die Klägerin begehrte zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung bis zur Rechtskraft des über das Unterlassungsklagebegehren ergehenden Urteils zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für Schneepflüge im Zusammenhang mit nicht von ihr (mit vollem Firmenwortlaut genannt) stammenden Schneepflügen die Wendung "überlegene Technik" zu verwenden, insbesondere insolange die Schneepflüge der (wiederum mit vollem Firmenwortlaut genannten) Klägerin patentrechtlichen Schutz genießen. Die unzutreffende Alleinstellungswerbung der Beklagten richte sich gegen die Klägerin, die ihrerseits führender österreichischer Schneepflughersteller sei.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrages. Die beanstandete Werbeaussage sei eine reklamehafte Übertreibung mit dem für jedermann erkennbaren Tatsachenkern, daß es sich dabei um qualitätsmäßig sehr gute Produkte handle. Eine Spitzenstellung behaupte nicht sie, sondern die Klägerin, ohne dies allerdings unter Beweis zu stellen. Auf irgendeinen patentrechtlichen Schutz von Schneepflügen der Klägerin komme es nicht an, zumal keine Patentverletzung behauptet werde.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Zwar sei die Berühmung mit überlegener Technik nicht bloß reklamehafte Übertreibung, sondern ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung, doch ziele das klägerische Begehren nicht darauf ab, den Beklagten diese Alleinstellungswerbung schlechthin zu verbieten, vielmehr behaupte die Klägerin selbst eine Alleinstellung, ohne dies näher zu begründen und zu bescheinigen. Daß die Klägerin über Patente verfüge, sei allein kein Grund für die Annahme einer Spitzenstellung. Eine Umformulierung des Spruches in der Weise, daß den Beklagten lediglich eine Alleinstellungswerbung unter Weglassung der sich auf die Klägerin beziehenden "Teile" verboten wäre, verstoße gegen § 405 ZPO.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Zwar sei die Berühmung mit überlegener Technik nicht bloß reklamehafte Übertreibung, sondern ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung, doch ziele das klägerische Begehren nicht darauf ab, den Beklagten diese Alleinstellungswerbung schlechthin zu verbieten, vielmehr behaupte die Klägerin selbst eine Alleinstellung, ohne dies näher zu begründen und zu bescheinigen. Daß die Klägerin über Patente verfüge, sei allein kein Grund für die Annahme einer Spitzenstellung. Eine Umformulierung des Spruches in der Weise, daß den Beklagten lediglich eine Alleinstellungswerbung unter Weglassung der sich auf die Klägerin beziehenden "Teile" verboten wäre, verstoße gegen Paragraph 405, ZPO.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem Hinweis auf "überlegene Technik" nähmen die Beklagten allerdings tatsächlich eine Spitzenstellung vor anderen Schneepflugherstellern in Anspruch. Eine solche Werbung sei wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspreche oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sei. Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive unüberprüfbare Meinungsäußerung (ein bloßes Werturteil) enthalte, müsse unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt sei, der Form, in der sie gebracht werde, des Gegenstandes, den sie betreffe, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein könnten, beurteilt werden. Mit der Werbebehauptung "für jeden Einsatzzweck eine bestens abgestimmte Schneepflugpalette mit hoher Qualität und bewährter, überlegener Technik" (zu haben), erweckten die Beklagten, was die technische Beschaffenheit ihrer Geräte betreffe, die Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität. Dies könne entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mehr als rein subjektive, die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung beurteilt werden. Der Hinweis auf überlegene Technik enthalte vielmehr insoweit eine bestimmte, objektiv nachprüfbare Aussage im Sinn des § 2 UWG. Die Klägerin habe die Unrichtigkeit dieser Aussage behauptet, die Beklagten hätten in ihrer Äußerung zugestanden, bloß - ebenso wie die Klägerin - ein sehr gutes Produkt anzubieten. Folglich hätten sie eine Spitzenstellung in Anspruch genommen, die ihnen nach eigenem Vorbringen nicht zustehe. Daraus, daß die Klägerin eine solche Spitzenstellungswerbung der Beklagten dann nicht beanstande, wenn damit für ihre Geräte geworben werde, folge noch nicht, daß sie, um mit ihrem insoweit eingeschränkten Begehren zu obsiegen, die eigene Spitzenstellung unter Beweis stellen müßte. Mit der dementsprechenden Einschränkung habe die Klägerin bloß dem offenkundigen Umstand Rechnung getragen, daß die Gefahr, die Beklagten könnten für Geräte der Klägerin mit der Wendung "überlegene Technik" werben, aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen nicht bestehe. Daß die klagende Partei über Patente verfüge, sei allein kein Grund für die Annahme ihrer Spitzenstellung; die Begrenzung des Sicherungsbegehrens durch den Halbsatz "insbesondere solange die Schneepflüge der Klägerin patentrechtlichen Schutz genießen", sage aber darüber nichts aus. Dieser Halbsatz erweitere den berechtigten klägerischen Anspruch um nichts, was diese zu fordern nicht berechtigt wäre. Er stehe daher der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht im Wege.Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem Hinweis auf "überlegene Technik" nähmen die Beklagten allerdings tatsächlich eine Spitzenstellung vor anderen Schneepflugherstellern in Anspruch. Eine solche Werbung sei wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspreche oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sei. Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive unüberprüfbare Meinungsäußerung (ein bloßes Werturteil) enthalte, müsse unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt sei, der Form, in der sie gebracht werde, des Gegenstandes, den sie betreffe, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein könnten, beurteilt werden. Mit der Werbebehauptung "für jeden Einsatzzweck eine bestens abgestimmte Schneepflugpalette mit hoher Qualität und bewährter, überlegener Technik" (zu haben), erweckten die Beklagten, was die technische Beschaffenheit ihrer Geräte betreffe, die Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität. Dies könne entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mehr als rein subjektive, die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung beurteilt werden. Der Hinweis auf überlegene Technik enthalte vielmehr insoweit eine bestimmte, objektiv nachprüfbare Aussage im Sinn des Paragraph 2, UWG. Die Klägerin habe die Unrichtigkeit dieser Aussage behauptet, die Beklagten hätten in ihrer Äußerung zugestanden, bloß - ebenso wie die Klägerin - ein sehr gutes Produkt anzubieten. Folglich hätten sie eine Spitzenstellung in Anspruch genommen, die ihnen nach eigenem Vorbringen nicht zustehe. Daraus, daß die Klägerin eine solche Spitzenstellungswerbung der Beklagten dann nicht beanstande, wenn damit für ihre Geräte geworben werde, folge noch nicht, daß sie, um mit ihrem insoweit eingeschränkten Begehren zu obsiegen, die eigene Spitzenstellung unter Beweis stellen müßte. Mit der dementsprechenden Einschränkung habe die Klägerin bloß dem offenkundigen Umstand Rechnung getragen, daß die Gefahr, die Beklagten könnten für Geräte der Klägerin mit der Wendung "überlegene Technik" werben, aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen nicht bestehe. Daß die klagende Partei über Patente verfüge, sei allein kein Grund für die Annahme ihrer Spitzenstellung; die Begrenzung des Sicherungsbegehrens durch den Halbsatz "insbesondere solange die Schneepflüge der Klägerin patentrechtlichen Schutz genießen", sage aber darüber nichts aus. Dieser Halbsatz erweitere den berechtigten klägerischen Anspruch um nichts, was diese zu fordern nicht berechtigt wäre. Er stehe daher der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht im Wege.