Rechtssatz RS0111588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111588
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
Ein Rechtsschutzanspruch des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklägers auf Hervorhebung seiner eigenen Produkte gegenüber denen des - zu Recht - unterlassungspflichtigen Konkurrenten besteht nicht. Niemand darf die Gerichte unnütz oder gar unlauter benützen oder ein gesetzliches Verfahren zur Verfolgung eigennütziger nicht schutzwürdiger Ziele ausnützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111588
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0040OB00014_99H0000_001