Der gegen diesen Beschluss gerichtete, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Revisionsrekurs der Kläger ist jedenfalls unzulässig:
Nach dem - gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO hier anwendbaren - § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls - dh unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt - unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. § 402 Abs 1 EO schränkt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Sicherungsverfahren insoweit ein, als angeordnet wird, dass ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat.Nach dem - gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO hier anwendbaren - Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls - dh unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt - unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Paragraph 402, Absatz eins, EO schränkt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Sicherungsverfahren insoweit ein, als angeordnet wird, dass ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat.
Diese Einschränkung gilt gemäß § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. In einem solchen Fall ist der Rekurs - anders als nach § 402 Abs 1 Satz 1 ZPO - einseitig und ein - wie hier - bestätigender Beschluss des Rekursgerichts unanfechtbar (9 ObA 255/93 = SZ 66/143; 4 Ob 279/97a ua; Kodek in Angst, EO § 402 Rz 16).Diese Einschränkung gilt gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. In einem solchen Fall ist der Rekurs - anders als nach Paragraph 402, Absatz eins, Satz 1 ZPO - einseitig und ein - wie hier - bestätigender Beschluss des Rekursgerichts unanfechtbar (9 ObA 255/93 = SZ 66/143; 4 Ob 279/97a ua; Kodek in Angst, EO Paragraph 402, Rz 16).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.