Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die zuletzt ergangene Entscheidung des BGH I ZR 177/02 = GRUR 2005, 419 - Räucherkate eine Auseinandersetzung mit der Verwechslungsgefahr nach deutschem Markenrecht erfordert. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die zuletzt ergangene Entscheidung des BGH römisch eins ZR 177/02 = GRUR 2005, 419 - Räucherkate eine Auseinandersetzung mit der Verwechslungsgefahr nach deutschem Markenrecht erfordert. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
§ 14 Abs 2 Z 2 dMarkenG untersagt es Dritten, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke oder das Zeichen erfassten Waren- oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach der - auch bei der Auslegung des harmonisierten deutschen Markenrechts maßgeblichen - Rechtsprechung des EuGH ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dies bedeutet, dass auch die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, ihre Kennzeichnungskraft und ihr Bekanntheitsgrad auf dem Markt und die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren- oder DienstleistungenParagraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, dMarkenG untersagt es Dritten, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke oder das Zeichen erfassten Waren- oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach der - auch bei der Auslegung des harmonisierten deutschen Markenrechts maßgeblichen - Rechtsprechung des EuGH ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dies bedeutet, dass auch die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, ihre Kennzeichnungskraft und ihr Bekanntheitsgrad auf dem Markt und die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren- oder Dienstleistungen
Bedacht zu nehmen ist (EuGH-Slg 1997 I-6191 = ÖBl 1998, 106 -
Sabél/Puma, Rn 23; EuGH-Slg 1999 I-3819 = ÖBl 1999, 305 -
Lloyd/Lloint's - Rn 36 mwN). Demnach kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden.
Diese Wechselwirkung der für die Beurteilung maßgeblichen Faktoren ist auch in der Rechtsprechung des BGH anerkannt (GRUR 2000, 506 - Attaché/Tisserand; GRUR 2002, 65 - Ichthyol; GRUR 2002, 814 - Festspielhaus; GRUR 2004, 779 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2004, 865 - Mustang; Ingerl/Rohnke, Markengesetz² § 14 Rz 233 und 272 je mwN). Auch der BGH fordert bei Warenidentität einen wesentlich deutlicheren Abstand der Zeichen selbst, um Verwechslungsgefahr auszuschließen (GRUR 1999, 241 - Lions; Ingerl/Rohnke aaO Rz 274 mwN). Er beurteilt die Verwechslungsgefahr iSd § 14 Abs 2 Z 2 MarkenG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Nachweise bei Ingerl/Rohnke § 14 Rz 267). Entscheidend ist der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen (GRUR 2000, 506 - Attaché/Tisserand; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rz 290). Bei Beurteilung des Gesamteindrucks ist auch zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (EuGH-Slg 1999 I-3819 = ÖBl 1999, 305 - Lloyd/Lloint's; ihm folgend BGH GRUR 2000, 506 - Attaché/Tisserand). Auch Bildbestandteile prägen den Gesamteindruck mit, sofern es sich nicht nur um eine nichtssagende oder nicht ins Gewicht fallende grafische Gestaltung handelt (GRUR 2004, 778 - Urlaub direkt). Die Entscheidung des BGH I ZR 177/02 - Räucherkate (= GRUR 2005, 419) befasst sich mit der verwechselbaren Ähnlichkeit zweier - für identische Waren verwendeter - Wort-Bild-Zeichen. Sie zeigen perspektivisch deutlich unterschiedlich gestaltete Fachwerkhäuser mit unterschiedlichen, auf die angebotene Ware „Räukefisk", „Räukefisk Ofenwaren" (Klägerin) bzw „Räucherei" und „Lachs" (Beklagte) hinweisenden Aufschriften. Auch weitere Hausdetails sind in auffälliger Weise verschieden gestaltet. Angesichts der fehlenden Übereinstimmung beider Wortbestandteile und der Vielzahl an unterscheidenden Bildmerkmalen verneinte der BGH die Verwechslungsgefahr.Diese Wechselwirkung der für die Beurteilung maßgeblichen Faktoren ist auch in der Rechtsprechung des BGH anerkannt (GRUR 2000, 506 - Attaché/Tisserand; GRUR 2002, 65 - Ichthyol; GRUR 2002, 814 - Festspielhaus; GRUR 2004, 779 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2004, 865 - Mustang; Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Paragraph 14, Rz 233 und 272 je mwN). Auch der BGH fordert bei Warenidentität einen wesentlich deutlicheren Abstand der Zeichen selbst, um Verwechslungsgefahr auszuschließen (GRUR 1999, 241 - Lions; Ingerl/Rohnke aaO Rz 274 mwN). Er beurteilt die Verwechslungsgefahr iSd Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, MarkenG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Nachweise bei Ingerl/Rohnke Paragraph 14, Rz 267). Entscheidend ist der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen (GRUR 2000, 506 - Attaché/Tisserand; Ingerl/Rohnke aaO Paragraph 14, Rz 290). Bei Beurteilung des Gesamteindrucks ist auch zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (EuGH-Slg 1999 I-3819 = ÖBl 1999, 305 - Lloyd/Lloint's; ihm folgend BGH GRUR 2000, 506 - Attaché/Tisserand). Auch Bildbestandteile prägen den Gesamteindruck mit, sofern es sich nicht nur um eine nichtssagende oder nicht ins Gewicht fallende grafische Gestaltung handelt (GRUR 2004, 778 - Urlaub direkt). Die Entscheidung des BGH römisch eins ZR 177/02 - Räucherkate (= GRUR 2005, 419) befasst sich mit der verwechselbaren Ähnlichkeit zweier - für identische Waren verwendeter - Wort-Bild-Zeichen. Sie zeigen perspektivisch deutlich unterschiedlich gestaltete Fachwerkhäuser mit unterschiedlichen, auf die angebotene Ware „Räukefisk", „Räukefisk Ofenwaren" (Klägerin) bzw „Räucherei" und „Lachs" (Beklagte) hinweisenden Aufschriften. Auch weitere Hausdetails sind in auffälliger Weise verschieden gestaltet. Angesichts der fehlenden Übereinstimmung beider Wortbestandteile und der Vielzahl an unterscheidenden Bildmerkmalen verneinte der BGH die Verwechslungsgefahr.
Anders als in dem vom BGH zu beurteilenden Fall „Räucherkate" weist das von der hier Beklagten verwendete (in der zweiten Abbildung dieser Entscheidung wiedergegebene) Zeichen nach seinem Gesamteindruck große Übereinstimmung mit der Marke der Klägerin auf. Diese Übereinstimmung kann unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke und der unter beiden Zeichen jeweils angebotenen identischen Waren zu Verwechslungen mit dem Zeichen der Klägerin und der unter diesen Zeichen angebotenen Waren führen:
Das Zeichen der Beklagten enthält - wie die Marke der Klägerin - die mittig angeordnete Darstellung eines ländlichen Hauses mit einer Mühle. Beide Abbildungen sind in vergleichbarer Größe gehalten und einem Holz- oder Linolschnitt ähnlich gestaltet; beide sind auch mit einer das Wort „mühle" enthaltenden Überschrift („Dorfmühle" bzw „Mühlebach") versehen. Die Überschriften sind bogenförmig und in fast gleich großer Schreibschrift (überdies unter Verwendung einer ganz ähnlichen Schrifttype) angeordnet. Unterhalb der Abbildung findet sich die jeweilige Produktangabe „Oberschwäbische Land-Nudeln" bzw „Schmale Bandnüdele", wieder in gleichartiger Schreibschrift und in ganz ähnlichen Lettern. Dass die Produktbezeichnung der Beklagten in einer geraden Zeile, jene der Klägerin geschwungen wiedergegeben wird, ist bei Gesamtbetrachtung der Zeichen ebenso wenig auffällig wie die geringe perspektivische Verschiebung des Hauses. Die die Marke der Klägerin prägenden Elemente, insbesondere die perspektivische Abbildung eines ländlichen Gebäudes mit Mühle in Art eines Holz- oder Linolschnitts, überschrieben mit einer bogenförmig angeordneten und das Wort „Mühle" enthaltenden Ortsbezeichnung und der darunter gleichfalls in Schreibschrift wiedergegebenen Produktbezeichnung, finden sich jeweils auch im Zeichen der Beklagten wieder. Diese weitgehende Übereinstimmung der Zeichen begründet angesichts der unter beiden Zeichen jeweils angebotenen identischen Waren und unter Berücksichtigung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer, die die Marke der Klägerin in ihrer Gesamtheit in Erinnerung behalten haben, das Zeichen der Beklagten (und damit auch die unter diesem Zeichen angebotenen Waren) mit jenem der Klägerin verwechseln.
Die Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch gehindert, dass die Marke der Klägerin deren Firmenschlagwort enthält. Das Firmenschlagwort ist aufgrund seiner (relativ geringen) Größe und Anordnung nicht geeignet, den Gesamteindruck in gleichem Maß zu prägen wie die oben angeführten übereinstimmenden Elemente.
Den Ausführungen des Revisionsrekurses zum Wegfall der Wiederholungsgefahr in Ansehung des zu 2 abgebildeten Zeichens ist entgegenzuhalten, dass die Beklagte selbst vorgebracht hat, sie werde das Zeichen in Deutschland so lange verwenden, bis die damit bedruckten Verpackungen aufgebraucht sind. Das ihrer in Österreich angemeldeten Marke entsprechende Zeichen verwende sie erst für „neue" Produkte. Von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr kann damit keine Rede sein. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten besteht keine Gewähr dafür, dass sie das zu 2 abgebildete Zeichen nicht mehr verwenden wird.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Feststellungen der Vorinstanzen zur Gestaltung der beim österreichischen Patentamt angemeldeten Marke nicht exakt sind. Nach den im Sicherungsverfahren beigebrachten Bescheinigungsmitteln hat die Beklagte eine reine Bildmarke (und nicht, wie festgestellt, ein Wort-Bild-Zeichen wie zu 3 abgebildet) angemeldet. Eine Ergänzung des Verfahrens ist dennoch nicht erforderlich, weil das Unterlassungsgebot schon aufgrund der Benutzung des zu 2 abgebildeten Zeichens berechtigt ist. Ob auch die beim österreichischen Patentamt angemeldete und für „neue" Produkte benutzte Marke der Beklagten (wie immer sie gestaltet sein mag) gegen das Zeichenrecht der Klägerin in Deutschland verstößt, ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend. Das schließt eine Einschränkung des Unterlassungsgebots im Sinne des - Zeichen wie zu 3 abgebildet vom Unterlassungsgebot ausnehmenden - Eventualantrags der Beklagten von vornherein aus. Der Eventualantrag und das dazugehörige Vorbringen sind im Übrigen in sich widersprüchlich, weil ein Wegfall der Wiederholungsgefahr in Ansehung des zu 2 abgebildeten Zeichens (./B) und die Verneinung der verwechselbaren Ähnlichkeit des zu 3 abgebildeten Zeichens (./D) zur Abweisung des Sicherungsantrags führen müssten, nachdem gar nicht behauptet ist, dass die Beklagte in Deutschland andere Zeichen verwendet hätte, die der Marke der Klägerin verwechselbar ähnlich wären.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.