Entscheidungsgründe:
Zur Vorgeschichte ist auf den Inhalt des in dieser Rechtssache ergangenen, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bestätigenden Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 1983, 4 Ob 158/83, zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof billigte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach der Klageanspruch nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt werden kann. Er stimmte ferner der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu, es müsse, da die Tätigkeit des Klägers weder in den Einstufungsmerkmalen für die Gehaltsgruppe D, Gehaltsklasse II (D II) noch in den Merkmalen für die - vom Kläger angestrebte - E II wörtlich Deckung finde, unter Bedachtnahme auf die Merkmale der Eigenverantwortlichkeit und des qualitativen Gehalts seiner Tätigkeiten festgestellt werden, welche Tätigkeiten der Kläger im einzelnen verrichte.Zur Vorgeschichte ist auf den Inhalt des in dieser Rechtssache ergangenen, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bestätigenden Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 1983, 4 Ob 158/83, zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof billigte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach der Klageanspruch nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt werden kann. Er stimmte ferner der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu, es müsse, da die Tätigkeit des Klägers weder in den Einstufungsmerkmalen für die Gehaltsgruppe D, Gehaltsklasse römisch zwei (D römisch zwei) noch in den Merkmalen für die - vom Kläger angestrebte - E römisch zwei wörtlich Deckung finde, unter Bedachtnahme auf die Merkmale der Eigenverantwortlichkeit und des qualitativen Gehalts seiner Tätigkeiten festgestellt werden, welche Tätigkeiten der Kläger im einzelnen verrichte.
Im fortgesetzten Verfahren - der Kläger zog ein Feststellungsbegehren zurück, weil ihn die beklagte Partei auf Grund einer anderen Verwendung inzwischen in E III eingestuft habe, sodaß nur mehr das auf Zahlung eines Differenzbetrages zwischen D II und E II gerichtete Leistungsbegehren Gegenstand des Verfahrens ist - brachte die beklagte Partei vor, sie habe den Kläger in D II Z 3 Pkt 1 eingestuft. Der Kläger sprach sich gegen eine Berücksichtigung dieses Vorbringens aus und behauptete, seine Tätigkeit sei eigenverantwortlich gewesen. Die beklagte Partei bestritt dies und brachte ihrerseits vor, der Kläger sei nur im Bereich der medizinischen Rehabisitation tätig gewesen, nicht aber im Rahmen beruflicher oder sozialer RehabilitatiONIm fortgesetzten Verfahren - der Kläger zog ein Feststellungsbegehren zurück, weil ihn die beklagte Partei auf Grund einer anderen Verwendung inzwischen in E römisch drei eingestuft habe, sodaß nur mehr das auf Zahlung eines Differenzbetrages zwischen D römisch zwei und E römisch zwei gerichtete Leistungsbegehren Gegenstand des Verfahrens ist - brachte die beklagte Partei vor, sie habe den Kläger in D römisch zwei Ziffer 3, Pkt 1 eingestuft. Der Kläger sprach sich gegen eine Berücksichtigung dieses Vorbringens aus und behauptete, seine Tätigkeit sei eigenverantwortlich gewesen. Die beklagte Partei bestritt dies und brachte ihrerseits vor, der Kläger sei nur im Bereich der medizinischen Rehabisitation tätig gewesen, nicht aber im Rahmen beruflicher oder sozialer RehabilitatiON
Das Erstgericht wies das Klagebegehren neuerlich mit der Begründung ab, der Kläger sei im Einklang mit seiner Tätigkeit richtig in D II Z 3 Pkt 1 eingestuft worden. Eine analoge Anwendung von Einstufungsbestimmungen der DO.A sei daher nicht notwendig. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:Das Erstgericht wies das Klagebegehren neuerlich mit der Begründung ab, der Kläger sei im Einklang mit seiner Tätigkeit richtig in D römisch zwei Ziffer 3, Pkt 1 eingestuft worden. Eine analoge Anwendung von Einstufungsbestimmungen der DO.A sei daher nicht notwendig. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Bei den Trägern der Pensions- und der Unfallversicherung bestehen seit vielen Jahren zentrale Rehabilitationsdienststellen. Auf Grund der vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 22.6.1977 erlassenen Richtlinien haben die Träger der Krankenversicherung die ausgewählten Fälle zu erfassen und sodann eine Meldung an die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung zu erstatten. Über die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen sollen diese Versicherungsträger entscheiden. Über Anregung des Hauptverbandes wurden bei den Trägern der Krankenversicherung, darunter auch bei der beklagten Partei, zentrale Stellen für die Erfassung und Meldung potentieller Rehabilitanden eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe der beklagten Partei hat am 2.1.1979 ihre Tätigkeit, eingegliedert in die Organisationseinheit 10 (OE 10) aufgenommen. Ihr Aufgabengebiet erstreckt sich auf folgende Bereiche: Bewilligung und selbständige Abrechnung der nach dem Orthopädieabkommen zu bewilligenden und abzurechnenden Hilfsmittel; Bearbeitung der medizinischen Rehabilitationsanträge und selbständige Abrechnung mit den Pensionsverscherungsträgern; Bearbeitung der Rehabilitationsanträge nach dem Orthopädieabkommen, direkte Einweisung in die Rehabilitationszentren und selbständige Abrechnung mit den Pensionsversicherungsträgern, Einweisung bzw Einberufung der Patienten in das Erholungs- und Genesungsheim Gtldegg; Einforderung und Abbschnung der Kostenanteile für Angehörige und Einforderung und Abrechnung der Kosten für Selbstzahler.
Diese Arbeitsgruppe wurde vorerst von Bertha K***
geleitet. Obwohl der Hauptverband der beklagten Partei mitgeteilt hatte, daß die beabsichtigte Einstufung dieser Angestellten in E II mit den Bestimmungen der DO.A in Widerspruch stünde, wurde sie von der beklagten Partei in der Folge dennoch in E II eingereiht. Der Kläger bewarb sich später um diese Stelle und übernahm ab 5.7.1980 die Tätigkeit der vorgenannten Angestellten im vollen Ausmaß. Er wurde mit Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 27.5.1981 rückwirkend mit 1.8.1980 zum Leiter dieser Arbeitsgruppe bestellt. In einem Bericht über eine vom Bundesministerium für soziale Verwaltung durchgeführte Einschau wurde festgestellt, daß die Einreihung von Bertha K*** in E II ad personam erfolgt sei; der Dienstposten müsse nach dem Ausscheiden dieser Angestellten wieder als Dienstposten D II ausgeschrieben werden. Ein Antrag des Leiters der OE 10 auf Einreihung des Klägers in E II wurde vom Verwaltungsausschuß abgelehnt.geleitet. Obwohl der Hauptverband der beklagten Partei mitgeteilt hatte, daß die beabsichtigte Einstufung dieser Angestellten in E römisch zwei mit den Bestimmungen der DO.A in Widerspruch stünde, wurde sie von der beklagten Partei in der Folge dennoch in E römisch zwei eingereiht. Der Kläger bewarb sich später um diese Stelle und übernahm ab 5.7.1980 die Tätigkeit der vorgenannten Angestellten im vollen Ausmaß. Er wurde mit Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 27.5.1981 rückwirkend mit 1.8.1980 zum Leiter dieser Arbeitsgruppe bestellt. In einem Bericht über eine vom Bundesministerium für soziale Verwaltung durchgeführte Einschau wurde festgestellt, daß die Einreihung von Bertha K*** in E römisch zwei ad personam erfolgt sei; der Dienstposten müsse nach dem Ausscheiden dieser Angestellten wieder als Dienstposten D römisch zwei ausgeschrieben werden. Ein Antrag des Leiters der OE 10 auf Einreihung des Klägers in E römisch zwei wurde vom Verwaltungsausschuß abgelehnt.
Die OE 10 besteht aus den Sachgebieten Gesundheitsvorsorge, zwischenstaatliche Angelegenheiten und Regreßwesen. Zum erstgenannten Sachgebiet kam im Jahr 1979 das Sachgebiet Rehabilitationssachen. Der Leiter der OE 10 führt das Sachgebiet Regreßangelegenheiten selbständig, der Kläger das Sachgebiet Gesundheitsvorsorge. Der Leiter der OE 10 kontrolliert nicht die Tätigkeiten der übrigen Sachbereichsleiter. Nach dem Dienstpostenplan bilden die Sachgebiete Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation eine Arbeitsgruppe. Bei einer Frage auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge wendet sich die Direktion nicht an den Leiter der OE 10, sondern an den Leiter der Gesundheitsvorsorge. Der Schriftverkehr der Sachgebiete Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation wird vom Kläger selbständig erledigt und unterfertigt. Der Leiter der OE 10 wurde von der Direktion nie mit Angelegenheiten des Sachgebietes Gesundheitsvorsorge befaßt. Die beiden vorgenannten Sachgebiete befassen sich nur mit der medizinischen Rehabilitation, nicht auch mit beruflicher und sozialer RehabilitatiON
Der Kläger und sein Stellvertreter erteilen auch Information und Beratung über Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation; ferner über den Gebrauch von Heilmitteln und über die Abwicklung der Einweisung in ein Rehabilitationszentrum. Die Frage der Kostenträger und die Koordination mit den anderen Versicherungsträgern wird hiebei ebenfalls erörtert. Diese Beratung nehmen wöchentlich ca 10 Personen in Anspruch; der Zeitaufwand beträgt ca 15 bis 20 Minuten pro PersON
Bei der medizinischen Rehabilitation müssen zunächst alle Versicherten, die mehr als drei Monate im Krankenstand waren, in der Richtung überprüft werden, ob durch einen Aufenthalt in einem Rehabilitationsheim der Krankenstand verkürzt, der Zustand gebessert und die schnellere Eingliederung in den Arbeitsprozeß herbeigeführt werden kann. Wöchentlich wird je ein Formular über solche Krankenstände automationsunterstützt ausgedruckt. Dann stellt der Arzt fest, ob eine Rehabilitation sinnvoll ist (Vorbegutachtung). Bejahendenfalls kommt der Akt zum Leiter der Arbeitsgruppe 105 (zum Kläger), der sodan den Kontakt mit dem Pensionsversicherungsträger herstellt, die Heimeinweisung in die Wege leitet und die gesamte Abrechnung durchführt. Der Dienstposten des Klägers ist im Dienstpostenplan der beklagten Partei für die Zeit von Juni 1980 bis Juni 1983 der Dienstgruppe D, Dienstklasse II, Z 3 Pkt 1 zugeordnet. Ergibt die Vorbegutachtung die Zweckmäßigkeit einer Rehabilitation, dann werden die Anträge an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weitergeleitet, dessen Chefarzt die Entscheidung trifft. Lehnt er eine Rehabilitation ab, entscheidet der Chefarzt der beklagten Partei, ob diese die Kosten der Rehabilitation trägt. Bewilligt der Träger der Pensionsversicherung die Rehabilitation, trägt er die gesamten Kosten. Die Arbeitsgruppe 105 erledigt die administrativen Angelegenheiten. Die berufliche und soziale Rehabilitation fallen in den Aufgabenbereich der Träger der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Tätigkeit des Klägers falle unter Einstufungskriterien nach D II Z 3 Pkt 1 der DO.A. Das Klagebegehren wäre auch im Wege der Analogie nicht berechtigt. Die Einreihung nach E II Z 3 Pkt 5 sei nur für die Tätigkeit im Zusammenhang mit beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation vorgesehen, sodaß ein Umkehrschluß in der Richtung der Unterstellung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation unter diese Gehaltsgruppe nicht gerechtfertigt sei. Der Kläger habe auch nicht das Merkmal einer eigenverantwortlichen Arbeit nachgewiesen. Die im Bereich der medizinischen Rehabilitation gefällten Entscheidungen erfolgten entweder durch den ärztlichen Dienst oder durch den Träger der Pensionsversicherung. Der Kläger sei nur administrativ bei der Durchführung und Meldung tätig und zwar im Rahmen einer Abteilung. Das Fehlen einer Kontrolle durch den Abteilungsleiter, die Unterfertigung von Schriftstücken durch den Kläger und der Umstand, daß sich der Abteilungsleiter für diese Tätigkeit nicht verantwortlich fühle, rechtfertige nicht die Annahme einer Eigenverantwortlichkeit des Klägers. Die Eingliederung einer Tätigkeit in eine Organisationseinheit schließe die Verantwortlichkeit des Organisationsleiters ein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Maßnahme getroffen wird.Bei der medizinischen Rehabilitation müssen zunächst alle Versicherten, die mehr als drei Monate im Krankenstand waren, in der Richtung überprüft werden, ob durch einen Aufenthalt in einem Rehabilitationsheim der Krankenstand verkürzt, der Zustand gebessert und die schnellere Eingliederung in den Arbeitsprozeß herbeigeführt werden kann. Wöchentlich wird je ein Formular über solche Krankenstände automationsunterstützt ausgedruckt. Dann stellt der Arzt fest, ob eine Rehabilitation sinnvoll ist (Vorbegutachtung). Bejahendenfalls kommt der Akt zum Leiter der Arbeitsgruppe 105 (zum Kläger), der sodan den Kontakt mit dem Pensionsversicherungsträger herstellt, die Heimeinweisung in die Wege leitet und die gesamte Abrechnung durchführt. Der Dienstposten des Klägers ist im Dienstpostenplan der beklagten Partei für die Zeit von Juni 1980 bis Juni 1983 der Dienstgruppe D, Dienstklasse römisch zwei, Ziffer 3, Pkt 1 zugeordnet. Ergibt die Vorbegutachtung die Zweckmäßigkeit einer Rehabilitation, dann werden die Anträge an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weitergeleitet, dessen Chefarzt die Entscheidung trifft. Lehnt er eine Rehabilitation ab, entscheidet der Chefarzt der beklagten Partei, ob diese die Kosten der Rehabilitation trägt. Bewilligt der Träger der Pensionsversicherung die Rehabilitation, trägt er die gesamten Kosten. Die Arbeitsgruppe 105 erledigt die administrativen Angelegenheiten. Die berufliche und soziale Rehabilitation fallen in den Aufgabenbereich der Träger der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Tätigkeit des Klägers falle unter Einstufungskriterien nach D römisch zwei Ziffer 3, Pkt 1 der DO.A. Das Klagebegehren wäre auch im Wege der Analogie nicht berechtigt. Die Einreihung nach E römisch zwei Ziffer 3, Pkt 5 sei nur für die Tätigkeit im Zusammenhang mit beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation vorgesehen, sodaß ein Umkehrschluß in der Richtung der Unterstellung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation unter diese Gehaltsgruppe nicht gerechtfertigt sei. Der Kläger habe auch nicht das Merkmal einer eigenverantwortlichen Arbeit nachgewiesen. Die im Bereich der medizinischen Rehabilitation gefällten Entscheidungen erfolgten entweder durch den ärztlichen Dienst oder durch den Träger der Pensionsversicherung. Der Kläger sei nur administrativ bei der Durchführung und Meldung tätig und zwar im Rahmen einer Abteilung. Das Fehlen einer Kontrolle durch den Abteilungsleiter, die Unterfertigung von Schriftstücken durch den Kläger und der Umstand, daß sich der Abteilungsleiter für diese Tätigkeit nicht verantwortlich fühle, rechtfertige nicht die Annahme einer Eigenverantwortlichkeit des Klägers. Die Eingliederung einer Tätigkeit in eine Organisationseinheit schließe die Verantwortlichkeit des Organisationsleiters ein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Maßnahme getroffen wird.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (hilfsweise der Nichtigkeit) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (hilfsweise der Aktenwidrigkeit), mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Allenfalls möge die angefochtene Entscheidung im Kostenpunkt auf die näher angegebene Weise abgeändert werden.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.