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Rechtssatz RS0054740

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054740

Geschäftszahl

4Ob140/85

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Norm

DO.A §37

Rechtssatz

Keine Einreihung in E römisch zwei, wenn der Arbeitnehmer nur mit der medizinischen Rehabilitation und auch in diesem Umfang im wesentlichen nur mit der Erledigung der mit der medizinischen Rehabilitation in Zusammenhang stehenden administrativen Angelegenheiten betraut ist und sich seine Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgruppe (105) sich auf die Erteilung von Informationen und auf die Beratung der für eine Rehabilitation in Betracht kommenden Personen beschränkt. Diese Tätigkeit kann einer eigenverantwortlichen Bearbeitung von Maßnahmen der Rehabilitation mit besonderem Schwierigkeitsgrad nicht gleichgesetzt werden, weil der Arbeitnehmer die Verantwortung für die Einleitung und Durchführung solcher Maßnahmen nicht trägt, sondern nur an der administrativen Bearbeitung als Leiter der hiefür zuständigen Arbeitsgruppe mitwirkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 140/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 140/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054740

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00140_8500000_001