Rechtssatz RS0054740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054740
Entscheidungsdatum
10.12.1985
Rechtssatz
Keine Einreihung in E II, wenn der Arbeitnehmer nur mit der medizinischen Rehabilitation und auch in diesem Umfang im wesentlichen nur mit der Erledigung der mit der medizinischen Rehabilitation in Zusammenhang stehenden administrativen Angelegenheiten betraut ist und sich seine Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgruppe (105) sich auf die Erteilung von Informationen und auf die Beratung der für eine Rehabilitation in Betracht kommenden Personen beschränkt. Diese Tätigkeit kann einer eigenverantwortlichen Bearbeitung von Maßnahmen der Rehabilitation mit besonderem Schwierigkeitsgrad nicht gleichgesetzt werden, weil der Arbeitnehmer die Verantwortung für die Einleitung und Durchführung solcher Maßnahmen nicht trägt, sondern nur an der administrativen Bearbeitung als Leiter der hiefür zuständigen Arbeitsgruppe mitwirkt.Keine Einreihung in E römisch zwei, wenn der Arbeitnehmer nur mit der medizinischen Rehabilitation und auch in diesem Umfang im wesentlichen nur mit der Erledigung der mit der medizinischen Rehabilitation in Zusammenhang stehenden administrativen Angelegenheiten betraut ist und sich seine Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgruppe (105) sich auf die Erteilung von Informationen und auf die Beratung der für eine Rehabilitation in Betracht kommenden Personen beschränkt. Diese Tätigkeit kann einer eigenverantwortlichen Bearbeitung von Maßnahmen der Rehabilitation mit besonderem Schwierigkeitsgrad nicht gleichgesetzt werden, weil der Arbeitnehmer die Verantwortung für die Einleitung und Durchführung solcher Maßnahmen nicht trägt, sondern nur an der administrativen Bearbeitung als Leiter der hiefür zuständigen Arbeitsgruppe mitwirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054740
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00140_8500000_001