Zu I.Zu römisch eins.
Mit Beschluss vom 22. 8. 2019, 4 Ob 130/19z, unterbrach der Senat das Revisionsrekursverfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren zu C-343/19.
Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 9. Juli 2020, C-343/19, VKI, über dieses vom Landesgericht Klagenfurt gestellte Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.Zu römisch zwei.
Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
1.1. Dem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es hat den Europäischen Gerichtshof um Beantwortung folgender Frage ersucht:
„Ist Art 7 Nr 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als 'Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist', der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der die unmittelbare Folge einer unerlaubten Handlung ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat?“„Ist Artikel 7, Nr 2 der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als 'Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist', der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der die unmittelbare Folge einer unerlaubten Handlung ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat?“
1.2. Mit Urteil vom 9. 7. 2020, C-343/19, VKI, hat der EuGH diese Frage wie folgt beantwortet:
„Art 7 Nr 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.“„Art 7 Nr 2 der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.“
Dazu führte der EuGH aus, dass der geltend gemachte Schaden (nach der Aktenlage) in einer Wertminderung der gekauften Fahrzeuge bestehe, die sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des jeweiligen Fahrzeugs und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus einer Software ergäbe, in der die Daten über den Abgasausstoß manipuliert werden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der geltend gemachte Schaden erst zum Zeitpunkt des Erwerbs der fraglichen Fahrzeuge zu einem Preis verwirklicht habe, der über ihrem tatsächlichen Wert lag, auch wenn diese Fahrzeuge bereits beim Einbau der Software mit einem Mangel behaftet gewesen seien. Ein solcher Schaden, der vor dem Kauf des Fahrzeugs durch den geschädigten Endabnehmer nicht bestanden habe, sei ein Primärschaden und nicht bloß eine mittelbare Folge des ursprünglich von anderen Personen erlittenen Schadens. Es handle sich um keinen reinen Vermögensschaden, weil es um einen Mangel an Sachgütern gehe und der Schaden nicht nur die Verringerung der finanziellen Vermögenswerte einer Person ohne jeden Bezug zu Sachgütern betreffe (C-343/19, VKI, Rn 29 bis 35).
2. Der EuGH gelangt somit zum Ergebnis, dass bei Geltendmachung der Wertminderung (des Wertverlusts) aus dem Erwerb einer mangelhaften Sache (hier: eines mangelhaften Fahrzeugs) aufgrund einer Täuschungshandlung (hier: Verschweigen der Manipulation der Abgaswerte bzw eines wissentlichen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften) der Primärschaden erst mit dem Erwerb der Sache durch den Geschädigten von einem Dritten eintritt, wobei es gleichgültig ist, ob der Dritte Händler oder privater Verkäufer (eines Gebrauchtwagens) ist. Ein solcher Schaden ist kein reiner Vermögensschaden.
3. Diese Grundsätze gelten auch für den Anlassfall. Daraus folgt, dass sich der Kläger auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 am Erfolgsort in Österreich berufen kann. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht damit im Einklang. Dem Revisionsrekurs ist daher der Erfolg zu versagen.3. Diese Grundsätze gelten auch für den Anlassfall. Daraus folgt, dass sich der Kläger auf den Deliktsgerichtsstand nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 am Erfolgsort in Österreich berufen kann. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht damit im Einklang. Dem Revisionsrekurs ist daher der Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Zur Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit liegt ein Zwischenstreit vor (RIS-Justiz RS0109078 [T15]), in dem der Kläger obsiegt hat. Besondere Gründe für einen Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG liegen nicht vor, weil mit dem Verfassen der Revisionsrekursbeantwortung keine besonderen Schwierigkeiten verbunden waren. Im Revisionsrekursverfahren stand dem Kläger nur die Zweitbeklagte gegenüber, sodass ihm auch kein Streitgenossenzuschlag gebührt.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Zur Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit liegt ein Zwischenstreit vor (RIS-Justiz RS0109078 [T15]), in dem der Kläger obsiegt hat. Besondere Gründe für einen Zuschlag nach Paragraph 21, Absatz eins, RATG liegen nicht vor, weil mit dem Verfassen der Revisionsrekursbeantwortung keine besonderen Schwierigkeiten verbunden waren. Im Revisionsrekursverfahren stand dem Kläger nur die Zweitbeklagte gegenüber, sodass ihm auch kein Streitgenossenzuschlag gebührt.