Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß auf das Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für das Glasergewerbe anzuwenden sei. In Wahrheit unterliege es dem Kollektivvertrag für das Maler- und Anstreichergewerbe. Es stimmten zwar beide Kollektivverträge im wesentlichen überein, doch würde im Kollektivvertrag für das Maler- und Anstreichergewerbe überwiegend der Ausdruck „Arbeitnehmer“, im Kollektivvertrag für das Glasergewerbe dagegen überwiegend der Ausdruck „Arbeiter“ verwendet. Durch die Zitierung des Kollektivvertrages für das Glasergewerbe habe sich daher „die Position“ des Klägers „zwangsläufig verschlechtern“ müssen; es hätte auch der Kollektivvertrag für das Maler- und Anstreichergewerbe berücksichtigt werden müssen. Da der Kollektivvertrag über die Einführung der Abfertigung erst nach Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschlossen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Kollektivvertragspartner den Begriff „Arbeitnehmer“ aus diesem Gesetz übernommen hätten.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der normative Teil eines Kollektivvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (§§ 6 und 7 ABGB) auszulegen ist (Floretta-Strasser Arbeitsverfassungsgesetz 22, Kuderna RdA 1975 161 ff, ArbSlg 9198, EvBl 1976/94 u.a.). Darnach muß einer Norm jene Bedeutung beigelegt werden, die aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Normengebers hervorleuchtet. Das bedeutet, daß zunächst zu beurteilen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck nach allgemeinem Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des betreffenden Normengebers zukommt. Einzelne Worte können aber je nach dem Zusammenhang, in dem sie gebraucht werden, verschiedene Bedeutung haben. Der übliche, normale Wortsinn ist ein Hinweis, aber nicht mehr für die Auslegung einer Norm; der noch mögliche Wortsinn begrenzt diese Auslegung (Koziol-Welser Grundriß4 I 18 f). Es ist auch zu berücksichtigen, daß verschiedene Normengeber denselben Ausdruck in einem anderen Sinne verwenden können, sodaß zunächst zu prüfen ist, ob der Normengeber, der die strittige Bestimmung gesetzt hat, dem Ausdruck erkennbar eine bestimmte Bedeutung gegeben hat.Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der normative Teil eines Kollektivvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (Paragraphen 6 und 7 ABGB) auszulegen ist (Floretta-Strasser Arbeitsverfassungsgesetz 22, Kuderna RdA 1975 161 ff, ArbSlg 9198, EvBl 1976/94 u.a.). Darnach muß einer Norm jene Bedeutung beigelegt werden, die aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Normengebers hervorleuchtet. Das bedeutet, daß zunächst zu beurteilen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck nach allgemeinem Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des betreffenden Normengebers zukommt. Einzelne Worte können aber je nach dem Zusammenhang, in dem sie gebraucht werden, verschiedene Bedeutung haben. Der übliche, normale Wortsinn ist ein Hinweis, aber nicht mehr für die Auslegung einer Norm; der noch mögliche Wortsinn begrenzt diese Auslegung (Koziol-Welser Grundriß4 römisch eins 18 f). Es ist auch zu berücksichtigen, daß verschiedene Normengeber denselben Ausdruck in einem anderen Sinne verwenden können, sodaß zunächst zu prüfen ist, ob der Normengeber, der die strittige Bestimmung gesetzt hat, dem Ausdruck erkennbar eine bestimmte Bedeutung gegeben hat.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Ausdruck „Arbeitnehmer“ nicht ohne weiters nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach der im Arbeitsverfassungsgesetz (§ 36 „im Sinne des II. Teiles“, also auch nicht allgemein) gegebenen Umschreibung ausgelegt werden kann, wenn dem Kollektivvertrag eine bestimmte Bedeutung dieses Begriffes zu entnehmen ist. Dazu hat das Berufungsgericht mit Recht darauf verwiesen, daß im Kollektivvertrag für das Glasergewerbe einerseits der persönliche Geltungsbereich auf „alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge“ beschränkt ist und andererseits bei der Festlegung der einzelnen Rechte und Pflichten für diese bald das Wort „Arbeitnehmer“ und bald das Wort „Arbeiter“ gebraucht wird. Daß damit keine Gegenüberstellung von Rechten und Pflichten von „Arbeitern“ im engeren Sinn und solcher von „Arbeitnehmern“ im Sinne eines Oberbegriffes für alle Beschäftigten (einschließlich der Angestellten im Sinn des Angestelltengesetzes) gemeint sein konnte, ergibt sich nicht nur aus der angeführten Beschränkung des persönlichen Geltungsbereiches des Kollektivvertrages, sondern auch daraus, daß beide Ausdrücke mehrmals im selben Ansatz einer Bestimmung über ein und denselben Gegenstand (z. B. über Entgeltzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall) verwendet werden. Bei der Bestimmung über die Abfertigung werden die Dienstnehmer durchwegs mit dem Ausdruck „Arbeitnehmer“ bezeichnet. Darunter kann zwanglos nur der Personenkreis verstanden werden, auf den sich der persönliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages erstreckt, weil diese Bestimmungen darüber hinaus nicht verbindlich wären (§ 11 ArbVerGes und für § 9 Abs 1 KollVG). Wenn bei den Bestimmungen über die Mindestgröße der Betriebe, für welche die Regelung über eine Abfertigung überhaupt gilt, und den Richtlinien dafür, wie die maßgebliche Dienstnehmeranzahl zu ermitteln ist, ebenfalls der Ausdruck „Arbeitnehmer“ gebraucht wird, kann ihm in diesem Zusammenhang keine andere Bedeutung beigelegt werden, als die, daß damit auch jene Dienstnehmer gemeint sind, auf welche sich der persönliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages erstreckt. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß diese Regelung deswegen durchaus sinnvoll ist, weil in den Betrieben, für welche dieser Kollektivvertrag gilt, allgemein wesentlich mehr Arbeiter als Angestellte beschäftigt sind. Die vom Berufungsgericht aus dem Inhalt des Kollektivvertrages für das Glasergewerbe abgeleiteten Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für den Kollektivvertrag für das Maler- und Anstreichergewerbe, weil auch in diesen der persönliche Geltungsbereich in gleicher Weise umschrieben und die Worte „Arbeiter“ und „Arbeitnehmer“ in gleicher Weise gebraucht werden. Auch die Bestimmungen über die Abfertigung, die Mindestgröße der Betriebe, auf welche diese Bestimmungen anzuwenden sind, und die Feststellung dieser Mindestgröße stimmen in beiden Kollektivverträgen völlig überein. An den aus dem Inhalt der betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der Bedeutung des Ausdruckes „Arbeitnehmer“ bei der strittigen Bestimmung zu ziehenden Folgerungen ändert es auch nichts, wenn tatsächlich der eine oder der andere Ausdruck nicht in beiden Kollektivverträgen genau im selben zahlenmäßigen Verhältnis gebraucht worden sein sollte. Es begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn das Berufungsgericht seine Erwägungen nicht auf den Kollektivvertrag für das Maler- und Anstreichergewerbe abstellte. Sie sind jedenfalls auch bei Zugrundelegung dieses Kollektivvertrages sachlich richtig.Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Ausdruck „Arbeitnehmer“ nicht ohne weiters nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach der im Arbeitsverfassungsgesetz (Paragraph 36, „im Sinne des römisch zwei. Teiles“, also auch nicht allgemein) gegebenen Umschreibung ausgelegt werden kann, wenn dem Kollektivvertrag eine bestimmte Bedeutung dieses Begriffes zu entnehmen ist. Dazu hat das Berufungsgericht mit Recht darauf verwiesen, daß im Kollektivvertrag für das Glasergewerbe einerseits der persönliche Geltungsbereich auf „alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge“ beschränkt ist und andererseits bei der Festlegung der einzelnen Rechte und Pflichten für diese bald das Wort „Arbeitnehmer“ und bald das Wort „Arbeiter“ gebraucht wird. Daß damit keine Gegenüberstellung von Rechten und Pflichten von „Arbeitern“ im engeren Sinn und solcher von „Arbeitnehmern“ im Sinne eines Oberbegriffes für alle Beschäftigten (einschließlich der Angestellten im Sinn des Angestelltengesetzes) gemeint sein konnte, ergibt sich nicht nur aus der angeführten Beschränkung des persönlichen Geltungsbereiches des Kollektivvertrages, sondern auch daraus, daß beide Ausdrücke mehrmals im selben Ansatz einer Bestimmung über ein und denselben Gegenstand (z. B. über Entgeltzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall) verwendet werden. Bei der Bestimmung über die Abfertigung werden die Dienstnehmer durchwegs mit dem Ausdruck „Arbeitnehmer“ bezeichnet. Darunter kann zwanglos nur der Personenkreis verstanden werden, auf den sich der persönliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages erstreckt, weil diese Bestimmungen darüber hinaus nicht verbindlich wären (Paragraph 11, ArbVerGes und für Paragraph 9, Absatz eins, KollVG). Wenn bei den Bestimmungen über die Mindestgröße der Betriebe, für welche die Regelung über eine Abfertigung überhaupt gilt, und den Richtlinien dafür, wie die maßgebliche Dienstnehmeranzahl zu ermitteln ist, ebenfalls der Ausdruck „Arbeitnehmer“ gebraucht wird, kann ihm in diesem Zusammenhang keine andere Bedeutung beigelegt werden, als die, daß damit auch jene Dienstnehmer gemeint sind, auf welche sich der persönliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages erstreckt. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß diese Regelung deswegen durchaus sinnvoll ist, weil in den Betrieben, für welche dieser Kollektivvertrag gilt, allgemein wesentlich mehr Arbeiter als Angestellte beschäftigt sind. Die vom Berufungsgericht aus dem Inhalt des Kollektivvertrages für das Glasergewerbe abgeleiteten Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für den Kollektivvertrag für das Maler- und Anstreichergewerbe, weil auch in diesen der persönliche Geltungsbereich in gleicher Weise umschrieben und die Worte „Arbeiter“ und „Arbeitnehmer“ in gleicher Weise gebraucht werden. Auch die Bestimmungen über die Abfertigung, die Mindestgröße der Betriebe, auf welche diese Bestimmungen anzuwenden sind, und die Feststellung dieser Mindestgröße stimmen in beiden Kollektivverträgen völlig überein. An den aus dem Inhalt der betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der Bedeutung des Ausdruckes „Arbeitnehmer“ bei der strittigen Bestimmung zu ziehenden Folgerungen ändert es auch nichts, wenn tatsächlich der eine oder der andere Ausdruck nicht in beiden Kollektivverträgen genau im selben zahlenmäßigen Verhältnis gebraucht worden sein sollte. Es begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn das Berufungsgericht seine Erwägungen nicht auf den Kollektivvertrag für das Maler- und Anstreichergewerbe abstellte. Sie sind jedenfalls auch bei Zugrundelegung dieses Kollektivvertrages sachlich richtig.
Daraus folgt, daß der Revision ein Erfolg zu versagen war, da das Berufungsgericht mit Recht die kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Abfertigung auf den Betrieb der beklagten Partei nicht anwendbar beurteilte, sodaß eine Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch fehlt und sein Klagebegehren daher mit Recht abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.