Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Nach § 9 Abs 1 UWG ist zur Unterlassung verpflichtet, wer (ua) einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. Schutzvoraussetzung ist, daß das Zeichen Namensfunktion hat. Das ist (zB) bei der Verbindung mehrerer - etwa dem Firmenwortlaut oder dem Unternehmensgegenstand entnommenen - Buchstaben der Fall, wenn ein zusammenhängend lesbares Wort mit ausreichendem Phantasiecharakter entsteht, welches als sprachliche Neubildung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (WBl 1993, 164 - COSS mwN). Ein solches Zeichen ist als Unternehmensbezeichnung mit der Ingebrauchnahme geschützt (ÖBl 1963, 46 - Engelshof-Apotheke); Verkehrsgeltung ist nicht erforderlich (SZ 27/287 = ÖBl 1955, 9).Nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG ist zur Unterlassung verpflichtet, wer (ua) einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. Schutzvoraussetzung ist, daß das Zeichen Namensfunktion hat. Das ist (zB) bei der Verbindung mehrerer - etwa dem Firmenwortlaut oder dem Unternehmensgegenstand entnommenen - Buchstaben der Fall, wenn ein zusammenhängend lesbares Wort mit ausreichendem Phantasiecharakter entsteht, welches als sprachliche Neubildung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (WBl 1993, 164 - COSS mwN). Ein solches Zeichen ist als Unternehmensbezeichnung mit der Ingebrauchnahme geschützt (ÖBl 1963, 46 - Engelshof-Apotheke); Verkehrsgeltung ist nicht erforderlich (SZ 27/287 = ÖBl 1955, 9).
Die Klägerin und die Beklagte führen in ihrer Firma das Wort "ENTEC". "ENTEC" ist ein Phantasiewort, dessen Bestandteile dem übrigen Firmenwortlaut und auch dem Unternehmensgegenstand der Streitteile entnommen sind (Klägerin: environment, technology; Beklagte:
Energie-, Umwelttechnik). Es wird weder als Gattungsbezeichnung noch als beschreibendes Zeichen aufgefaßt und hat daher Namensfunktion. Daß zahlreiche österreichische Unternehmen "ENTEC" in ihrer Firma führten, hat die Beklagte nicht bescheinigt. Ob "ENTEC" im Ausland häufig als Firmenbestandteil verwendet wird, ist für die Entscheidung unerheblich, kommt es doch darauf an, wie die beteiligten (=inländischen) Verkehrskreise die Bezeichnung verstehen (4 Ob 70/94 - TÜV II).Energie-, Umwelttechnik). Es wird weder als Gattungsbezeichnung noch als beschreibendes Zeichen aufgefaßt und hat daher Namensfunktion. Daß zahlreiche österreichische Unternehmen "ENTEC" in ihrer Firma führten, hat die Beklagte nicht bescheinigt. Ob "ENTEC" im Ausland häufig als Firmenbestandteil verwendet wird, ist für die Entscheidung unerheblich, kommt es doch darauf an, wie die beteiligten (=inländischen) Verkehrskreise die Bezeichnung verstehen (4 Ob 70/94 - TÜV römisch zwei).
Die Firma der Klägerin ist prioritätsälter; der Klägerin steht demnach ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, wenn Verwechslungsgefahr besteht (s ÖBl 1993, 245 - COS mwN). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist der Gesamteindruck maßgebend (stRsp ÖBl 1992, 224 - Österreich-Auto; ÖBl 1993, 156 - Loctite uva); dabei ist zu berücksichtigen, daß charakteristische und daher auffallende Bestandteile im Gedächtnis bleiben (stRsp ÖBl 1985, 105 - C & A; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST uva). Der Durchschnittsinteressent nimmt fast niemals beide Bezeichnungen gleichzeitig wahr, sondern vergleicht ein Wahrnehmungsbild mit einem mehr oder weniger verschwommenen Erinnerungsbild. An die Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit des Publikums können in der Eile des Geschäftsverkehrs regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt werden (ÖBl 1992, 224 - Österreich-Auto; ÖBl 1993, 156 - Loctite ua).
ENTEC ist der prägende Bestandteil beider Firmen; die übrigen Bestandteile beschreiben, womit sich das jeweilige Unternehmen befaßt. Den Gesamteindruck beider Bezeichnungen bestimmt demnach ENTEC; die Übereinstimmung in diesem prägenden Bestandteil begründet - mangels durchgreifender Branchenverschiedenheit (s ÖBl 1992, 147 - AVL; ÖBl 1992, 152 - INA ua) - jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn; Die beteiligten Verkehrskreise werden annehmen, daß zwischen den beiden Unternehmen besondere geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen bestehen (s ÖBl 1980, 77 - hortuna/hortex; ÖBl 1990, 29 - Imperial). Die unterschiedliche Schreibweise des "T" vermag daran nichts zu ändern, weil in der Regel nicht beide Bezeichnungen nebeneinander gesehen werden, sondern ein Erinnerungsbild mit einem Wahrnehmungsbild verglichen wird. In Erinnerung wird aber - wenn überhaupt - nur bleiben, daß das "T" besonders, nicht aber wie es hervorgehoben ist.
Die Klägerin begehrt, der Beklagten die Verwendung des blickfangartig hervorgehobenen Firmenschlagworts ENTEC zu untersagen. Ein solches Unterlassungsgebot ist im Sicherungsverfahren zulässig (s ÖBl 1972, 68 - Metro II), wird die Beklagte doch entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes dadurch nicht gehindert, ihre im Firmenbuch eingetragene Firma (mit dem vollen Wortlaut) zu gebrauchen:Die Klägerin begehrt, der Beklagten die Verwendung des blickfangartig hervorgehobenen Firmenschlagworts ENTEC zu untersagen. Ein solches Unterlassungsgebot ist im Sicherungsverfahren zulässig (s ÖBl 1972, 68 - Metro römisch zwei), wird die Beklagte doch entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes dadurch nicht gehindert, ihre im Firmenbuch eingetragene Firma (mit dem vollen Wortlaut) zu gebrauchen:
Ein Wort oder anderer Teil eines Zeichens oder einer Ankündigung ist blickfangartig hervorgehoben, wenn die Gefahr besteht, daß sich das Publikum mit den übrigen Teilen des Zeichens oder der Ankündigung, in denen der Blickfang näher umschrieben oder richtiggestellt wird, gar nicht mehr befaßt (ÖBl 1991, 232 - Himbeer Essig ua). Das ist bei ENTEC als Bestandteil der Firma "ENTEC G***** Gesellschaft mbH" noch nicht der Fall. Wer ENTEC wahrnimmt, übersieht auch den übrigen Firmenwortlaut nicht. Der Sicherungsantrag stellt auch nicht auf Hervorhebung durch Großbuchstaben im Firmenwortlaut ab, sondern auf den Blickfang, den ENTEC in den Geschäftspapieren der Beklagten bildet. Hier prägt ENTEC den Gesamteindruck derart, daß der restliche Firmenwortlaut von vielen gar nicht beachtet werden wird. Sie werden vermuten, daß beide Bezeichnungen zur Benennung desselben Unternehmens dienen (Verwechslungsgefahr ieS; s Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 50).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf §§ 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.