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Rechtssatz RS0079359×

Rechtssatz RS0079359

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079359

Geschäftszahl

4Ob334/64; 4Ob142/94

Entscheidungsdatum

19.12.1994

Rechtssatz

Diese Gesetzesstelle gewährt nur den Anspruch auf Unterlassung der Benützung der fremden Bezeichnung, nicht aber einen solchen auf ein Verbot, andere als jene Waren zu verkaufen, denen die richtige Bezeichnung zukommt, oder etwa auf das Gebot, jene Waren, denen die richtige Bezeichnung nicht zukommt, zu entfernen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 334/64
    Entscheidungstext OGH 22.09.1964 4 Ob 334/64
  • 4 Ob 142/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 142/94
    Auch; nur: Diese Gesetzesstelle gewährt nur den Anspruch auf Unterlassung der Benützung der fremden Bezeichnung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0079359

Dokumentnummer

JJR_19640922_OGH0002_0040OB00334_6400000_001