Die Revisionen des Klägers und der Zweitbeklagten sind zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; nur das Rechtsmittel der Zweitbeklagten ist auch berechtigt.
Der Kläger vertritt in weitwendigen Ausführungen den Standpunkt, für die Berechtigung seines Unterlassungsanspruchs komme es nicht auf die Kenntnis des Erstbeklagten von der Entschuldigung des Klägers für seine unberechtigten Vorwürfe an; mit seinem widerrufenden Artikel im "F*****" Ausgabe 23/94 habe der Kläger Naturalrestitution geleistet, womit jeder Rechtfertigungsgrund für die beanstandeten Äußerungen des Erstbeklagten entfallen sei. Spätestens mit Einbringung (richtig: Zustellung) der Klage habe der Erstbeklagte von der erfolgten Entschuldigung Kenntnis erlangt und hätte seit damals dem geltend gemachten Anspruch nicht mehr entgegentreten dürfen. Auch sei die beanstandete Äußerung eine pauschale Verunglimpfung des Klägers ohne jedes Tatsachensubstrat; nur sachliche Kritik könne allenfalls einen tauglichen Rechtfertigungsgrund für den Erstbeklagten abgeben. Diese Ausführungen gehen am entscheidungswesentlichen Kern des Sachverhalts vorbei.
Ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, daß der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 26 zu § 1330 mwN). Die Wahrheit der verbreiteten Tatsache hat, wenn die Rufschädigung - wie hier - zugleich eine Ehrenbeleidigung ist, der Verletzer zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1991/24; ÖBl 1992, 278 - Riedel-Gläser; MR 1992, 205 mwN; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 2235/96m ua).Ein auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, daß der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 26 zu Paragraph 1330, mwN). Die Wahrheit der verbreiteten Tatsache hat, wenn die Rufschädigung - wie hier - zugleich eine Ehrenbeleidigung ist, der Verletzer zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1991/24; ÖBl 1992, 278 - Riedel-Gläser; MR 1992, 205 mwN; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 2235/96m ua).
Nach den maßgeblichen Feststellungen hat der Kläger im Jahr 1994 in einem Zeitungsartikel ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über den Erstbeklagten aufgestellt, deren Richtigkeit er nicht bewiesen, sondern für deren Verbreitung er sich in der Folge vielmehr sogar öffentlich entschuldigt hat. Die im hier anhängigen Verfahren vom Kläger beanstandete Äußerung des Erstbeklagten, die sich erkennbar auf den seinerzeitigen Vorwurf des Klägers in dessen Zeitungsartikel aus dem Jahr 1994 bezogen hat, erweist sich damit in ihrem sachlichen Kern - daß nämlich der Kläger über den Erstbeklagten Unwahres in der Absicht verbreitet hat, ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen - als wahr und erfüllt daher den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nicht. Die Vorinstanzen haben deshalb das auf diese Bestimmung gestützte Unterlassungsbegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen.Nach den maßgeblichen Feststellungen hat der Kläger im Jahr 1994 in einem Zeitungsartikel ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über den Erstbeklagten aufgestellt, deren Richtigkeit er nicht bewiesen, sondern für deren Verbreitung er sich in der Folge vielmehr sogar öffentlich entschuldigt hat. Die im hier anhängigen Verfahren vom Kläger beanstandete Äußerung des Erstbeklagten, die sich erkennbar auf den seinerzeitigen Vorwurf des Klägers in dessen Zeitungsartikel aus dem Jahr 1994 bezogen hat, erweist sich damit in ihrem sachlichen Kern - daß nämlich der Kläger über den Erstbeklagten Unwahres in der Absicht verbreitet hat, ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen - als wahr und erfüllt daher den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht. Die Vorinstanzen haben deshalb das auf diese Bestimmung gestützte Unterlassungsbegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Zweitbeklagte hält die Bildberichterstattung über den Kläger im Zusammenhang mit der beanstandeten Meinungsäußerung des Erstbeklagten im Hinblick auf ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran für zulässig, die Kontrahenten eines leidenschaftlich geführten Journalistenkampfes auch abgebildet zu sehen; bei den Beteiligten handle es sich schließlich um den meistgelesenen Kolumnisten Österreichs und um einen führenden Journalisten der intellektuellen Berichterstattung des Landes. Seien aber Wort- und Bildberichterstattung jeweils für sich allein gerechtfertigt, könne auch die Verbindung beider nicht verboten sein. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers habe hier nur dieselbe Funktion wie die (zulässige) Nennung seines Namens in der Wiedergabe eines korrekten Zitates des Erstbeklagten. Diesen Ausführungen ist beizupflichten.
Der Kläger als Chefredakteur einer kritischen Stadtzeitung, der insbesondere im journalistischen Bereich durch Wortmeldungen wiederholt in die Öffentlichkeit getreten ist, zählt zweifellos zu den im öffentlichen Leben stehenden Personen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 = ecolex 1993, 736 - Austria-Boß; MR 1994, 237 - Lästige Witwe II; MR 1995, 18 - Profil; MR 1995, 145 - Wunderarzt; MR 1997, 148 - Abkassierer ua), ist auch bei Angehörigen dieser Personengruppe, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt, der mit einer Bildnisveröffentlichung zusammenhängende Text zu berücksichtigen, wird doch bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens die Verletzung durch Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen erst damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In diesen Fällen kann die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Wege der Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein. Bei dieser nach § 78 UrhG gebotenen Interessenabwägung sind nach der jüngeren Rsp des erkennenden Senates zur Kriminalberichterstattung auch die im MedG, insbesondere in dessen § 7a zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen (JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K; MR 1998, 126 - Ing.P. [Korn]; ÖBl 1999, 56 - krankenhausreif geprügelt ua).Der Kläger als Chefredakteur einer kritischen Stadtzeitung, der insbesondere im journalistischen Bereich durch Wortmeldungen wiederholt in die Öffentlichkeit getreten ist, zählt zweifellos zu den im öffentlichen Leben stehenden Personen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 = ecolex 1993, 736 - Austria-Boß; MR 1994, 237 - Lästige Witwe römisch zwei; MR 1995, 18 - Profil; MR 1995, 145 - Wunderarzt; MR 1997, 148 - Abkassierer ua), ist auch bei Angehörigen dieser Personengruppe, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt, der mit einer Bildnisveröffentlichung zusammenhängende Text zu berücksichtigen, wird doch bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens die Verletzung durch Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen erst damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In diesen Fällen kann die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Wege der Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein. Bei dieser nach Paragraph 78, UrhG gebotenen Interessenabwägung sind nach der jüngeren Rsp des erkennenden Senates zur Kriminalberichterstattung auch die im MedG, insbesondere in dessen Paragraph 7 a, zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen (JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K; MR 1998, 126 - Ing.P. [Korn]; ÖBl 1999, 56 - krankenhausreif geprügelt ua).
Der Zweitbeklagten ist darin zuzustimmen, daß die von der Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach § 78 UrhG im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über strafbare Handlungen entwickelten Grundsätze auch auf die Bildberichterstattung über andere Themen (hier: auf den Fall eines heftig geführten verbalen Disputs darüber, welche Meinung zwei Journalisten voneinander haben) zu übertragen sind. Dabei ist hier zusätzlich auch noch der allgemeine Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedG zu berücksichtigen, wonach dann, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt ist, kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Veröffentlichung wahr ist.Der Zweitbeklagten ist darin zuzustimmen, daß die von der Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach Paragraph 78, UrhG im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über strafbare Handlungen entwickelten Grundsätze auch auf die Bildberichterstattung über andere Themen (hier: auf den Fall eines heftig geführten verbalen Disputs darüber, welche Meinung zwei Journalisten voneinander haben) zu übertragen sind. Dabei ist hier zusätzlich auch noch der allgemeine Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MedG zu berücksichtigen, wonach dann, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt ist, kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Veröffentlichung wahr ist.
Die Zweitbeklagte hat ein Zitat des Erstbeklagten, der den namentlich genannten Kläger der üblen Nachrede zeiht, wahrheitsgetreu wiedergegeben und mit einem Lichtbild illustriert; der Vorwurf des Erstbeklagten gegen den Kläger ist inhaltlich auch wahr. Ist unter diesen Umständen die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig, weil nur wahre Tatsachen verbreitet worden sind, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt; denn soweit es im Persönlichkeitsschutz um den Schutz der Ehre geht, wird - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur die verdiente Ehre geschützt (Berka, Aktuelle Probleme des Persönlichkeitsschutzes im Medienbereich, JRP 1996, 232ff [245]; in diesem Sinne auch Hanusch, MedienG Rz 41 zu § 6). Die Interessenabwägung iSd § 78 UrhG zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluß der freien Meinungsäußerung führt demnach bei Berücksichtigung der Wertungen des MedG zu dem Ergebnis, daß eine ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung auch durch die Veröffentlichung eines Fotos des Ehrverletzers illustriert werden darf.Die Zweitbeklagte hat ein Zitat des Erstbeklagten, der den namentlich genannten Kläger der üblen Nachrede zeiht, wahrheitsgetreu wiedergegeben und mit einem Lichtbild illustriert; der Vorwurf des Erstbeklagten gegen den Kläger ist inhaltlich auch wahr. Ist unter diesen Umständen die Textberichterstattung im Lichte des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zulässig, weil nur wahre Tatsachen verbreitet worden sind, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt; denn soweit es im Persönlichkeitsschutz um den Schutz der Ehre geht, wird - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur die verdiente Ehre geschützt (Berka, Aktuelle Probleme des Persönlichkeitsschutzes im Medienbereich, JRP 1996, 232ff [245]; in diesem Sinne auch Hanusch, MedienG Rz 41 zu Paragraph 6,). Die Interessenabwägung iSd Paragraph 78, UrhG zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluß der freien Meinungsäußerung führt demnach bei Berücksichtigung der Wertungen des MedG zu dem Ergebnis, daß eine ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung auch durch die Veröffentlichung eines Fotos des Ehrverletzers illustriert werden darf.
In Stattgebung der Revision der Zweitbeklagten waren deshalb die unberechtigten Begehren auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung sowie auf Urteilsveröffentlichung im Zusammenhang mit der Verletzung des Bildnisschutzes abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Ab der Einschränkung der Klage um das Feststellungsbegehren in der Verhandlung vom 20. 1. 1997 beträgt die Kostenbemessungsgrundlage für den Erstbeklagten 150.000 S, für die Zweitbeklagte 300.000 S. Mangels Aufnahme von Beweisen in der Berufungsverhandlung war die Berufung der Zweitbeklagten nur mit dem dreifachen Einheitssatz zu honorieren (§ 23 Abs 9 RATG idF BGBl 1997 I/140).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Ab der Einschränkung der Klage um das Feststellungsbegehren in der Verhandlung vom 20. 1. 1997 beträgt die Kostenbemessungsgrundlage für den Erstbeklagten 150.000 S, für die Zweitbeklagte 300.000 S. Mangels Aufnahme von Beweisen in der Berufungsverhandlung war die Berufung der Zweitbeklagten nur mit dem dreifachen Einheitssatz zu honorieren (Paragraph 23, Absatz 9, RATG in der Fassung BGBl 1997 I/140).