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Entscheidung 4 Ob 143/15f×

Entscheidung 4 Ob 143/15f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006370 Rechtssatz 27.08.1954Zivilrecht
Im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht.
RS0009676 Rechtssatz 07.07.1978Zivilrecht
Während eine Interessenabwägung bei der Entscheidung, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat, hat bei geforderter Aufhebung einer bereits we …
RS0048731 Rechtssatz 21.02.1990Zivilrecht
Eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle kann nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Unerheblich wäre, dass die Erziehung bei dritten Personen dem Wohl des Kindes besser diente, als die ordnungsgemäße Erziehung …
RS0114625 Rechtssatz 30.01.2001Zivilrecht
Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilun …
RS0118080 Rechtssatz 16.10.2003Zivilrecht
Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken.
RS0121710 Rechtssatz 21.12.2006Zivilrecht
§ 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.
RS0124924 Rechtssatz 15.07.2009Zivilrecht
Da der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Außerstreitverfahren nicht gilt, schadet es nicht, wenn nicht alle an der Entscheidung beteiligten Richter auch an der Verhandlung teilgenommen haben.