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Entscheidung 4 Ob 143/18k×

Entscheidung 4 Ob 143/18k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014005 Rechtssatz 04.07.1979Zivilrecht
Der objektive Erklärungswert verliert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben.
RS0014378 Rechtssatz 28.05.1974Zivilrecht
Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform ist sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig und zwar keineswegs nur für nachträgliche Vereinbarungen. Für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden gilt de …
RS0017194 Rechtssatz 30.06.1954Zivilrecht
Wenn ein Vertragsteil sich vorbehält, dass ein bindender Vertrag zustande kommen solle, wenn er eine Erklärung in bestimmter Form abgibt und der andere Teil dem zustimmt, dann kann weder der eine noch der andere Teil vor Erfüllung des Formerfordernisses Ver …
RS0017244 Rechtssatz 06.02.1992Zivilrecht
Der Vereinbarung der Schriftform für Vertragsänderungen kommt besondere Bedeutung bei Einschaltung von Vertretern, Boten oder Abschlußvermittlern zu. Hier bewirkt die Klausel zusätzlich zur Beschränkung des Bindungswillens der Parteien eine Vollmachtsbeschr …
RS0017283 Rechtssatz 12.07.1961Zivilrecht
Die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht gebunden sein wollten (§ 884 ABGB) trifft denjenigen, der das Gegenteil behauptet.
RS0017741 Rechtssatz 30.01.1980Zivilrecht
Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen N …
RS0037972 Rechtssatz 02.04.1974Zivilrecht
Sogenannte "überschießende Feststellungen" der ersten Instanz - tatsächliche Feststellungen, die an sich nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind, können bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben.
RS0038673 Rechtssatz 17.10.1956Zivilrecht
Die Parteien können vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent.
RS0040318 Rechtssatz 25.08.1993Zivilrecht
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rah …