Rechtssatz RS0017194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017194
Entscheidungsdatum
21.02.2020
Rechtssatz
Wenn ein Vertragsteil sich vorbehält, dass ein bindender Vertrag zustande kommen solle, wenn er eine Erklärung in bestimmter Form abgibt und der andere Teil dem zustimmt, dann kann weder der eine noch der andere Teil vor Erfüllung des Formerfordernisses Vertragserfüllung verlangen, es sei denn, daß einverständlich von der vereinbarten Form abgegangen wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 432/54
Entscheidungstext OGH 30.06.1954 3 Ob 432/54
Veröff: SZ 27/192
- 1 Ob 39/62
Entscheidungstext OGH 21.02.1962 1 Ob 39/62
- 8 Ob 569/87
Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 569/87
Auch; nur: Wenn ein Vertragsteil sich vorbehält, dass ein bindender Vertrag zustande kommen solle, wenn er eine Erklärung in bestimmter Form abgibt und der andere Teil dem zustimmt, dann kann weder der eine noch der andere Teil vor Erfüllung des Formerfordernisses Vertragserfüllung verlangen. (T1) Beisatz: Hier: Alle Vertragsteile gingen davon aus, daß eine Bindung der Beklagten erst mit der Vertragsunterzeichnung anzunehmen ist. Der Vertrag ist daher (noch) nicht zustandegekommen, so daß der Kläger die Erfüllung des Vertrages nicht verlangen kann. (T2)
- 9 ObA 397/97s
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 397/97s
Vgl auch; Beisatz: Hier: (Angestellten-)Dienstvertrag. (T3)
- 4 Ob 143/18k
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 143/18k
Vgl; Beisatz: Im vorvertraglichen Bereich kann jede Partei einseitig die Wirksamkeit einer selbst abgegebenen Erklärung unter die Bedingung der Einhaltung einer bestimmten Form stellen. (T4)
Beisatz: Durch eine solche Beifügung gibt der Erklärende zu erkennen, dass es ihm in Bezug auf seine Erklärung vor Einhaltung der Form am endgültigen Bindungswillen fehlt. (T5)
Beisatz: Davon kann der Erklärende jederzeit (auch konkludent) wieder abgehen. (T6)
Beisatz: Hier: Formvorbehalt in einem E‑Mail‑Disclaimer. (T7)
- 4 Ob 26/20g
Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 26/20g
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0017194
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0030OB00432_5400000_001