Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines Betrages von insgesamt S 153.848,-- sA an Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung (für ein nach der Entlassung neu begonnenes Urlaubsjahr) mit der Begründung, er sei am 10.4.1984 ungerechtfertigt entlassen worden. Er habe mit Wissen der beklagten Partei seit September 1983 ein selbständiges Handelsunternehmen betrieben. Dieser Umstand sei von der beklagten Partei daher zu Unrecht und überdies verspätet als Entlassungsgrund herangezogen worden.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und behauptete, der Kläger habe ohne ihr Wissen sein Unternehmen betrieben. Sie habe dem Kläger nach Kenntniserlangung und nachdem dieser es abgelehnt habe, sein Unternehmen aufzugeben oder eine Bestätigung darüber auszustellen, daß die beklagte Partei durch den Betrieb des Unternehmens des Klägers keinen Schaden erleide, rechtzeitig und gerechtfertigt entlassen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Im Sommer 1983 ersuchte der Kläger den Vertriebsleiter der beklagten Partei Dr. D, ihm ein Zwischenzeugnis auszustellen. Er fügte bei, er wolle "irgend etwas in Software machen". Nachdem der Kläger das Zwischenzeugnis erhalten hatte, betrieb er ab September 1983 ein eigenes Handelsunternehmen, ohne die Erlaubnis des Geschäftsführers der beklagten Partei oder seines Vorgesetzten vorher oder nachher einzuholen. Erst Ende März 1984 teilte er dem Vertriebsleiter Dr. D mit, daß er nunmehr ein selbständiges Handelsunternehmen neben seiner Tätigkeit für die beklagte Partei betreibe. Dr. D führte unverzüglich eine Besprechung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer herbei, die am 29. oder 30. März 1984 stattfand. Der Kläger setzte nunmehr auch den Geschäftsführer von seinem selbständigen Unternehmen in Kenntnis und meinte, es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß der Betrieb eines selbständigen Unternehmens nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig sei. Er fügte bei, sein Unternehmen sei noch nicht genügend fundiert, um davon leben zu können; er bat den Geschäftsführer, weiterhin für die beklagte Partei arbeiten zu können. Um den Kläger zu helfen, erklärte sich der Geschäftsführer bereit, den Kläger bis auf weiteres unter der Bedingung als Mitarbeiter zu behalten, daß der Kläger schriftlich die Tätigkeit seines Unternehmens beschreibe sowie schriftlich garantiere, daß er sich nur in seiner Freizeit um sein Unternehmen kümmern und daß seine Arbeitsleistung für die beklagte Partei dadurch nicht leiden werde. Der Kläger sagte die Übergabe eines solchen Schriftstückes zu. Infolge einer Geschäftsreise des Geschäftsführers kam es erst am 9.4.1984 zu einer weiteren Aussprache mit dem Kläger. Dieser weigerte sich nun, die gewünschte schriftliche Erklärung abzugeben, und erklärte, es sei Sache der beklagten Partei, ihn zu kündigen. Der Geschäftsführer wies den Kläger auf den Entlassungstatbestand des § 27 Z 3 AngG hin und schlug ihm vor, das Arbeitsverhältnis zum 30.4.1984 einvernehmlich aufzulösen. Der Kläger erbat eine Bedenkzeit von 24 Stunden, lehnte aber am nächsten Tag in einem weiteren Gespräch mit dem Geschäftsführer die ihm angebotene einvernehmliche Auflösung ab. Er wurde daraufhin sofort entlassen.Im Sommer 1983 ersuchte der Kläger den Vertriebsleiter der beklagten Partei Dr. D, ihm ein Zwischenzeugnis auszustellen. Er fügte bei, er wolle "irgend etwas in Software machen". Nachdem der Kläger das Zwischenzeugnis erhalten hatte, betrieb er ab September 1983 ein eigenes Handelsunternehmen, ohne die Erlaubnis des Geschäftsführers der beklagten Partei oder seines Vorgesetzten vorher oder nachher einzuholen. Erst Ende März 1984 teilte er dem Vertriebsleiter Dr. D mit, daß er nunmehr ein selbständiges Handelsunternehmen neben seiner Tätigkeit für die beklagte Partei betreibe. Dr. D führte unverzüglich eine Besprechung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer herbei, die am 29. oder 30. März 1984 stattfand. Der Kläger setzte nunmehr auch den Geschäftsführer von seinem selbständigen Unternehmen in Kenntnis und meinte, es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß der Betrieb eines selbständigen Unternehmens nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig sei. Er fügte bei, sein Unternehmen sei noch nicht genügend fundiert, um davon leben zu können; er bat den Geschäftsführer, weiterhin für die beklagte Partei arbeiten zu können. Um den Kläger zu helfen, erklärte sich der Geschäftsführer bereit, den Kläger bis auf weiteres unter der Bedingung als Mitarbeiter zu behalten, daß der Kläger schriftlich die Tätigkeit seines Unternehmens beschreibe sowie schriftlich garantiere, daß er sich nur in seiner Freizeit um sein Unternehmen kümmern und daß seine Arbeitsleistung für die beklagte Partei dadurch nicht leiden werde. Der Kläger sagte die Übergabe eines solchen Schriftstückes zu. Infolge einer Geschäftsreise des Geschäftsführers kam es erst am 9.4.1984 zu einer weiteren Aussprache mit dem Kläger. Dieser weigerte sich nun, die gewünschte schriftliche Erklärung abzugeben, und erklärte, es sei Sache der beklagten Partei, ihn zu kündigen. Der Geschäftsführer wies den Kläger auf den Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG hin und schlug ihm vor, das Arbeitsverhältnis zum 30.4.1984 einvernehmlich aufzulösen. Der Kläger erbat eine Bedenkzeit von 24 Stunden, lehnte aber am nächsten Tag in einem weiteren Gespräch mit dem Geschäftsführer die ihm angebotene einvernehmliche Auflösung ab. Er wurde daraufhin sofort entlassen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Entlassung sei gerechtfertigt, weil der Kläger ohne Zustimmung der beklagten Partei ein selbständiges Unternehmen betrieben habe. Die Entlassung sei auch unverzüglich ausgesprochen worden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die - als Zulassungsrevision bezeichnete - Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei stellt den Antrag, die Revision nicht zuzulassen (gemeint: zurückzuweisen) oder ihr nicht Folge zu geben.