Begründung:
Die Handelskammern für Wien und für Tirol haben gemäß § 5 Abs 1 AusvG die Schlußverkäufe für den Textilhandel für das Jahr 1988 wie folgt festgesetzt: den Winterschlußverkauf in Wien und in Tirol vom 16.1. bis 6.2.1988 sowie den Sommerschlußverkauf in Wien vom 23.7. bis 13.8.1988 und in Tirol vom 16.7. bis 6.8.1988. Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Textilien in mehreren Betriebsstätten in Wien, Niederösterreich und Tirol. Sie bietet das ganze Jahr über in ihren Geschäften Sonderangebote (verbilligte Einzelstücke) an und weist in ihrer Werbung darauf hin.Die Handelskammern für Wien und für Tirol haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AusvG die Schlußverkäufe für den Textilhandel für das Jahr 1988 wie folgt festgesetzt: den Winterschlußverkauf in Wien und in Tirol vom 16.1. bis 6.2.1988 sowie den Sommerschlußverkauf in Wien vom 23.7. bis 13.8.1988 und in Tirol vom 16.7. bis 6.8.1988. Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Textilien in mehreren Betriebsstätten in Wien, Niederösterreich und Tirol. Sie bietet das ganze Jahr über in ihren Geschäften Sonderangebote (verbilligte Einzelstücke) an und weist in ihrer Werbung darauf hin.
Am 4.1.1988 (somit innerhalb der Sperrfrist nach § 5 Abs 3 AusvG
vor dem Winterschlußverkauf 1988) kündigte die Beklagte in
ganzseitigen Inseraten in den Tageszeitungen "Kurier" (Ausgaben für
Wien und für Tirol) und "Tiroler Tageszeitung" - bei gleichzeitiger
graphischer Hervorhebung der Schlagzeilen "Statt 2 x jährlich
Ausverkauf......" in der rechten oberen Ecke und "F*** IN-M*** zum
OUT-PREIS.....jede Woche" in der rechten unteren Ecke des
Inserates - folgendes an:
"Wer auf den Ausverkauf wartet, ist selbst schuld. Wer bei
F*** IN-MODE sucht, der findet: Jede Woche absolute IN-MODE zum
OUT-PREIS. Denn Woche für Woche kommen die besten Stücke, weil
Einzelstücke, ins Preis-OUT. Diese Woche gibt's
beispielsweise......" (es folgt die Aufzählung von 22 besonders
verbilligten Artikeln). "Was es nächste Woche gibt, hängt heute vielleicht noch regulär auf der Stange. Deshalb: Wer öfter vorbeischaut, hat öfter Glück. Und: Wer heute schaut, ist morgen chic." Am linken Rand der Anzeige waren 12 Marken für Oberbekleidung angeführt.
Am 31.12.1987 (somit ebenfalls innerhalb der genannten Sperrfrist) war das Geschäftslokal der Beklagten in Wien 7., Mariahilferstraße 22 bis 24, mit einer Dekoration versehen, auf der in Großbuchstaben die Worte "IN-MODE zum OUT-PREIS" standen. Am 8.7.1988 - also innerhalb der Sperrfrist für den Sommerschlußverkauf 1988 - waren die Auslagen und das Innere des Geschäftslokals der Beklagten in Wien 22., Donauzentrum, und Wien 7., Mariahilferstraße 22 bis 24, mit gleichartigen Aufschriften dekoriert.
Am 21.7.1988 (also innerhalb der Frist, in welcher der Sommerschlußverkauf 1988 im Textilhandel in Wien gemäß § 5 Abs 4 AusvG angekündigt werden durfte) wurde folgende Radiowerbung der Beklagten ausgestrahlt:Am 21.7.1988 (also innerhalb der Frist, in welcher der Sommerschlußverkauf 1988 im Textilhandel in Wien gemäß Paragraph 5, Absatz 4, AusvG angekündigt werden durfte) wurde folgende Radiowerbung der Beklagten ausgestrahlt:
"Er 1: Laut Schlußverordnungsgesetz ist es verboten .......
Er 2: (unterbricht) Pfeif' auf den Ausverkauf!
Sie 1: Greif' zu! In-Mode zu Out-Preisen von F***.
Er 1: Jede Woche aktuell, statt zweimal jährlich Schnee
von gestern.
Er 2: In-Mode zu Out-Preisen.
Sie 1: Wien-SCS, Donauzentrum und Mariahilferstraße,
Innsbruck und Wiener Neustadt.
Er 1: F*** in Mode, endlich passiert hier etwas in Mode."
Am 24.7.1988 (also während der für den Sommerschlußverkauf 1988 im Textilhandel in Wien festgesetzten Frist) erschien in der Tageszeitung "Kurier" eine Anzeige der Beklagten, in der - unter graphischer Hervorhebung der Worte "Alles ist möglich bei IN-MODE zum OUT-PREIS" sowie "F*** in Mode" - unter der Überschrift "Lady" 14 Artikel, unter der Überschrift "Kid" fünf Artikel und unter der Überschrift "Man" acht Artikel unter Angabe günstiger Preise angeboten wurden; dazwischen befanden sich auch Abbildungen von sechs weiteren billigen Bekleidungsartikeln.
Die Geschäftslokale der Beklagten sind das ganze Jahr hindurch im wesentlichen gleichartig dekoriert. Die Waren liegen sortiert in den Regalen bzw hängen geordnet auf Stangen. Wühlkörbe, "knallige" Preisauszeichnungen oder Preisgegenüberstellungen sind nicht vorhanden. Am 12.7.1988 waren im Geschäftslokal der Beklagten in Wien 7., Mariahilferstraße 22 bis 24, vereinzelt Waren - neben einem durchgestrichenen Preis - mit einem "Jetzt-Preis" angepriesen. Der klagende S*** G*** U*** W***
beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Bekleidung zu unterlassen, in Bundesländern, in denen die gemäß § 5 Abs 1 AusvG die zuständige Handelskammer einen Saisonschlußverkaufszeitraum festgesetzt und kundgemacht hat, in Vorwegnahme eines Saisonschlußverkaufes, (innerhalb von) vier Wochen vor Beginn der festgesetzten Frist, Sonderaktionen und/oder besondere Preisverbilligungen udgl bekannt zu machen oder mitzuteilen, insbesondere unter Verwendung der Slogans "Ausverkauf" auch in Wortverbindung mit anderen Worten, "Wer auf den Ausverkauf wartet ist selbst schuld", zum "OUT-Preis"; in eventu die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe udgl, welche innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der festgesetzten Saisonschlußverkaufsfrist angekündigt werden dürfen, ohne Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen die Verkaufsveranstaltung stattfindet, und/oder ohne unmißverständlich hervorzuheben, daß es sich um den (festgesetzten) Saisonschlußverkauf, Saisonräumungsverkauf, Inventurverkauf udgl handelt, anzukündigen.beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Bekleidung zu unterlassen, in Bundesländern, in denen die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AusvG die zuständige Handelskammer einen Saisonschlußverkaufszeitraum festgesetzt und kundgemacht hat, in Vorwegnahme eines Saisonschlußverkaufes, (innerhalb von) vier Wochen vor Beginn der festgesetzten Frist, Sonderaktionen und/oder besondere Preisverbilligungen udgl bekannt zu machen oder mitzuteilen, insbesondere unter Verwendung der Slogans "Ausverkauf" auch in Wortverbindung mit anderen Worten, "Wer auf den Ausverkauf wartet ist selbst schuld", zum "OUT-Preis"; in eventu die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe udgl, welche innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der festgesetzten Saisonschlußverkaufsfrist angekündigt werden dürfen, ohne Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen die Verkaufsveranstaltung stattfindet, und/oder ohne unmißverständlich hervorzuheben, daß es sich um den (festgesetzten) Saisonschlußverkauf, Saisonräumungsverkauf, Inventurverkauf udgl handelt, anzukündigen.
Die Beklagte habe die Schaufenster ihres Geschäftslokales in Wien 7., Mariahilferstraße 22 bis 24, bereits am 31.12.1987 mit den Scheibenklebern "IN-MODE zum OUT-PREIS" versehen und alle ausgestellten Waren preisermäßigt ausgezeichnet. In ihrer Anzeige vom 4.1.1988 habe sie den Begriff "Ausverkauf" - wenn auch im verneinenden Sinn - verwendet. Sie biete in ihren Annoncen nahezu das gesamte Warensortiment zum "OUT-Preis" an und verweise dabei auf die Marken praktisch aller von ihr vertretenen Waren. Die Beklagte habe damit vorweggenommene Saisonschlußverkäufe, nicht aber bloß den Verkauf verbilligter Einzelstücke, innerhalb der Sperrfrist des § 5 Abs 3 AusvG angekündigt. Auch die saisonschlußartige Aufmachung der Geschäftslokale, insbesondere die Verwendung "knalliger" Preisschilder, die Ankündigung von Sonderangeboten und von Preisherabsetzungen, die dicht geschlichtete, teils nach dem Preis geordnete Ware, wiesen auf einen Schlußverkauf hin. Die während des Sommerschlußverkaufes veröffentlichte Anzeige habe sich von den vorangegangenen Anzeigen der Beklagten nicht unterschieden. Selbst dann, wenn die Beklagte das ganze Jahr über zu billigen Preisen verkaufe, dürfe sie innerhalb der genannten Sperrfristen diesen verbilligten Verkauf nicht ankündigen. Zumindest jene Konsumenten, welche die Geschäfte der Beklagten nur während dieser Zeiträume aufsuchen, müßten zu der Auffassung gelangen, daß ein Schlußverkauf angekündigt werde. Sollte die - innerhalb der Ankündigungsfrist gemäß § 5 Abs 4 AusvG vorgenommene - Radiowerbung als Ankündigung eines Sommerschlußverkaufes gewertet werden, dann habe die Beklagte auch gegen § 5 Abs 4 AusvG verstoßen, weil diese Ankündigung die Angabe des hiefür festgesetzten Zeitraums nicht enthalten habe; der Geltendmachung dieses Verstoßes diene das Eventualbegehren. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Ihre Werbeankündigungen enthielten weder besondere Preisherabsetzungen oder Preisgegenüberstellungen noch die Ankündigung der in § 5 Abs 1 AusvG genannten Abschnittsverkäufe. Sie habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie immer besonders günstige Angebote mache und die Durchführung von Schlußverkäufen ablehne. Die Verwendung der Ausdrücke "Ausverkauf" und "OUT-PREIS" erwecke wegen des Zusammenhanges, in den diese Worte gestellt wurden, nicht den Eindruck eines vorweggenommenen, zeitlich gebundenen Abschnittsverkaufes.Die Beklagte habe die Schaufenster ihres Geschäftslokales in Wien 7., Mariahilferstraße 22 bis 24, bereits am 31.12.1987 mit den Scheibenklebern "IN-MODE zum OUT-PREIS" versehen und alle ausgestellten Waren preisermäßigt ausgezeichnet. In ihrer Anzeige vom 4.1.1988 habe sie den Begriff "Ausverkauf" - wenn auch im verneinenden Sinn - verwendet. Sie biete in ihren Annoncen nahezu das gesamte Warensortiment zum "OUT-Preis" an und verweise dabei auf die Marken praktisch aller von ihr vertretenen Waren. Die Beklagte habe damit vorweggenommene Saisonschlußverkäufe, nicht aber bloß den Verkauf verbilligter Einzelstücke, innerhalb der Sperrfrist des Paragraph 5, Absatz 3, AusvG angekündigt. Auch die saisonschlußartige Aufmachung der Geschäftslokale, insbesondere die Verwendung "knalliger" Preisschilder, die Ankündigung von Sonderangeboten und von Preisherabsetzungen, die dicht geschlichtete, teils nach dem Preis geordnete Ware, wiesen auf einen Schlußverkauf hin. Die während des Sommerschlußverkaufes veröffentlichte Anzeige habe sich von den vorangegangenen Anzeigen der Beklagten nicht unterschieden. Selbst dann, wenn die Beklagte das ganze Jahr über zu billigen Preisen verkaufe, dürfe sie innerhalb der genannten Sperrfristen diesen verbilligten Verkauf nicht ankündigen. Zumindest jene Konsumenten, welche die Geschäfte der Beklagten nur während dieser Zeiträume aufsuchen, müßten zu der Auffassung gelangen, daß ein Schlußverkauf angekündigt werde. Sollte die - innerhalb der Ankündigungsfrist gemäß Paragraph 5, Absatz 4, AusvG vorgenommene - Radiowerbung als Ankündigung eines Sommerschlußverkaufes gewertet werden, dann habe die Beklagte auch gegen Paragraph 5, Absatz 4, AusvG verstoßen, weil diese Ankündigung die Angabe des hiefür festgesetzten Zeitraums nicht enthalten habe; der Geltendmachung dieses Verstoßes diene das Eventualbegehren. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Ihre Werbeankündigungen enthielten weder besondere Preisherabsetzungen oder Preisgegenüberstellungen noch die Ankündigung der in Paragraph 5, Absatz eins, AusvG genannten Abschnittsverkäufe. Sie habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie immer besonders günstige Angebote mache und die Durchführung von Schlußverkäufen ablehne. Die Verwendung der Ausdrücke "Ausverkauf" und "OUT-PREIS" erwecke wegen des Zusammenhanges, in den diese Worte gestellt wurden, nicht den Eindruck eines vorweggenommenen, zeitlich gebundenen Abschnittsverkaufes.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Die innerhalb der Sperrfristen gemäß § 5 Abs 3 AusvG von der Beklagten gemachten Ankündigungen enthielten keinen Hinweis darauf, daß hier ein zeitlich gebundener Abschnittsverkauf im Sinne des § 5 Abs 1 AusvG vorweggenommen werde. Die zeitliche Nähe zu den von der örtlich zuständigen Landeskammer festgesetzten Schlußverkäufen könne schon deshalb kein solcher Hinweis sein, weil die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß sie das ganze Jahr über "Woche für Woche" besonders günstige Angebote mache. Die Aufmachung der Geschäftslokale der Beklagten habe ebenfalls nicht den Eindruck erweckt, daß innerhalb der Sperrfrist des § 5 Abs 3 AusvG ein an bestimmte Zeiträume gebundener Schlußverkauf vorweggenommen werde. Die Dekoration der Geschäftslokale sei das ganze Jahr über gleich geblieben; Wühlkörbe, knallige Preisschilder und Massenarrangements, die für einen Ausverkauf typisch seien, seien nicht verwendet worden. Preisreduktionen seien weder in der Zeitungs- noch in der Radiowerbung angekündigt worden; auch in den Schaufenstern sei darauf nicht hingewiesen worden. Auch die - innerhalb der für Ankündigungen gemäß § 5 Abs 4 AusvG vorgesehenen Frist vorgenommene - Radiowerbung habe keinen Hinweis auf einen an bestimmte Zeiträume gebundenen Sommerschlußverkauf enthalten; daher habe auch nicht der Zeitraum, innerhalb dessen eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, angegeben werden müssen. Die Beklagte habe vielmehr deutlich hervorgehoben, daß sie keinen Ausverkauf veranstalte, jede Woche besonders günstige Angebote mache und deshalb die Durchführung eines Ausverkaufes praktisch ablehne. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, traf eine weitere - eingangs bereits wiedergegebene - Feststellung über die Angabe eines sogenannten "Jetzt-Preises" am 12.7.1988 für einzelne Waren im Geschäftslokal der Beklagten in Wien 7., Mariahilferstraße 22 bis 24, und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Die innerhalb der Sperrfristen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AusvG von der Beklagten gemachten Ankündigungen enthielten keinen Hinweis darauf, daß hier ein zeitlich gebundener Abschnittsverkauf im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AusvG vorweggenommen werde. Die zeitliche Nähe zu den von der örtlich zuständigen Landeskammer festgesetzten Schlußverkäufen könne schon deshalb kein solcher Hinweis sein, weil die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß sie das ganze Jahr über "Woche für Woche" besonders günstige Angebote mache. Die Aufmachung der Geschäftslokale der Beklagten habe ebenfalls nicht den Eindruck erweckt, daß innerhalb der Sperrfrist des Paragraph 5, Absatz 3, AusvG ein an bestimmte Zeiträume gebundener Schlußverkauf vorweggenommen werde. Die Dekoration der Geschäftslokale sei das ganze Jahr über gleich geblieben; Wühlkörbe, knallige Preisschilder und Massenarrangements, die für einen Ausverkauf typisch seien, seien nicht verwendet worden. Preisreduktionen seien weder in der Zeitungs- noch in der Radiowerbung angekündigt worden; auch in den Schaufenstern sei darauf nicht hingewiesen worden. Auch die - innerhalb der für Ankündigungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, AusvG vorgesehenen Frist vorgenommene - Radiowerbung habe keinen Hinweis auf einen an bestimmte Zeiträume gebundenen Sommerschlußverkauf enthalten; daher habe auch nicht der Zeitraum, innerhalb dessen eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, angegeben werden müssen. Die Beklagte habe vielmehr deutlich hervorgehoben, daß sie keinen Ausverkauf veranstalte, jede Woche besonders günstige Angebote mache und deshalb die Durchführung eines Ausverkaufes praktisch ablehne. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, traf eine weitere - eingangs bereits wiedergegebene - Feststellung über die Angabe eines sogenannten "Jetzt-Preises" am 12.7.1988 für einzelne Waren im Geschäftslokal der Beklagten in Wien 7., Mariahilferstraße 22 bis 24, und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Die beanstandeten Inserate erweckten nach dem maßgebenden Gesamteindruck beim flüchtigen Durchschnittsinteressenten nicht den Eindruck eines vorweggenommenen Schlußverkaufes. Sonderangebote seien innerhalb der Sperrfrist des § 5 Abs 3 AusvG nicht grundsätzlich unzulässig; vielmehr müßten Umstände vorliegen, die auf die Vorwegnahme eines Schlußverkaufes deuten. Die Beklagte habe in ihren Inseraten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie keinen Ausverkauf veranstalte und jede Woche absolute "IN-MODE zu OUT-PREISEN" anbiete; sie habe daher nicht den Eindruck vermittelt, daß eine saisonschlußverkaufsähnliche Veranstaltung durchgeführt werde. § 5 AusvG betreffe den Saisonschlußverkauf und saisonschlußverkaufsähnliche, sohin von einem bestimmten Zeitmoment beherrschte Veranstaltungen. Durch den Hinweis, daß ihre Aktionen "jede Woche, Woche für Woche" durchgeführt würden, habe die Beklagte klargestellt, daß keine zeitgebundene saisonschlußverkaufsähnliche Veranstaltung stattfinde.Die beanstandeten Inserate erweckten nach dem maßgebenden Gesamteindruck beim flüchtigen Durchschnittsinteressenten nicht den Eindruck eines vorweggenommenen Schlußverkaufes. Sonderangebote seien innerhalb der Sperrfrist des Paragraph 5, Absatz 3, AusvG nicht grundsätzlich unzulässig; vielmehr müßten Umstände vorliegen, die auf die Vorwegnahme eines Schlußverkaufes deuten. Die Beklagte habe in ihren Inseraten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie keinen Ausverkauf veranstalte und jede Woche absolute "IN-MODE zu OUT-PREISEN" anbiete; sie habe daher nicht den Eindruck vermittelt, daß eine saisonschlußverkaufsähnliche Veranstaltung durchgeführt werde. Paragraph 5, AusvG betreffe den Saisonschlußverkauf und saisonschlußverkaufsähnliche, sohin von einem bestimmten Zeitmoment beherrschte Veranstaltungen. Durch den Hinweis, daß ihre Aktionen "jede Woche, Woche für Woche" durchgeführt würden, habe die Beklagte klargestellt, daß keine zeitgebundene saisonschlußverkaufsähnliche Veranstaltung stattfinde.
Auch der Slogan "IN-MODE zum OUT-PREIS" weise nicht auf einen vorweggenommenen Saisonschlußverkauf hin; damit werde nur zum Ausdruck gebracht, daß auch moderne Ware zu billigen Preisen abgegeben werde. Die Ankündigung, daß kein Schlußverkauf durchgeführt werde, sei nicht schlechthin geeignet, dem Publikum einen vorweggenommenen Abschnittsverkauf zu suggerieren. Anders als bei dem der Entscheidung ÖBl 1980, 11 zugrunde liegenden Sachverhalt, habe die Beklagte hier deutlich zu verstehen gegeben, daß sie ständig besonders günstige Preise für eine Reihe von Waren ankündige.
Auch die Aufmachung der Geschäftslokale der Beklagten habe nicht den Eindruck eines Saisonschlußverkaufes vermittelt. Die Ordnung der Waren nach Preisen sei keineswegs unüblich; auch die vereinzelte Ankündigung von "Statt-Preisen" spreche nicht für einen Saisonschlußverkauf.
In ihrer Rundfunkwerbung habe die Beklagte deutlich darauf hingewiesen, daß sie laufend das ganze Jahr über einzelne Waren zu herabgesetzten Preisen anbiete; auch dem Eventualbegehren könne daher kein Erfolg beschieden sein.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.