Rechtssatz RS0052341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052341
Geschäftszahl
4Ob309/84; 4Ob355/86; 4Ob144/89
Entscheidungsdatum
30.01.1990
Rechtssatz
Der zum Ausdruck kommende Zweck der Neuregelung, vor allem aber der Hinweis des Ausschußberichtes auf die "Art und Weise der Ankündigung" sowie auf die "Verkehrsauffassung" lassen keinen Zweifel daran, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Anwendung des neugeschaffenen § 5 Abs 3 AusvV nach den gleichen Grundsätzen beurteilt wissen wollte, wie sie die Rechtsprechung schon vor der Novelle 1932 zum Begriff des "vorweggenommenen Saisonschlußverkaufes" entwickelt hatte. - "Schuhflohmarkt".Der zum Ausdruck kommende Zweck der Neuregelung, vor allem aber der Hinweis des Ausschußberichtes auf die "Art und Weise der Ankündigung" sowie auf die "Verkehrsauffassung" lassen keinen Zweifel daran, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Anwendung des neugeschaffenen Paragraph 5, Absatz 3, AusvV nach den gleichen Grundsätzen beurteilt wissen wollte, wie sie die Rechtsprechung schon vor der Novelle 1932 zum Begriff des "vorweggenommenen Saisonschlußverkaufes" entwickelt hatte. - "Schuhflohmarkt".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 309/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 309/84
Veröff: RdW 1984,172 = ÖBl 1984,79
- 4 Ob 355/86
Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 355/86
Veröff: ÖBl 1989,84
- 4 Ob 144/89
Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 144/89
Veröff: RdW 1990,156
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052341
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00309_8400000_004