Die Revision ist berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung, daß auch ein Großhandelsunternehmen, das - wie die Beklagte - nur an Wiederverkäufer und gewerbliche Verbraucher verkauft, den Bestimmungen des Ausverkaufsgesetzes unterliege. Auf diese Frage braucht aber hier nicht weiter eingegangen zu werden, weil die dem Obersten Gerichtshof auch bei der zugelassenen (Grundsatz-)Revision obliegende Verpflichtung zur allseitigen Überprüfung der rechtlichen Beurteilung (Petrasch, Das neue Revisions-!Rekurs- Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !178 ) zeigt, daß dem Berufungsgericht bei der Beurteilung einer anderen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) ein - in der Revision nichtDie Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung, daß auch ein Großhandelsunternehmen, das - wie die Beklagte - nur an Wiederverkäufer und gewerbliche Verbraucher verkauft, den Bestimmungen des Ausverkaufsgesetzes unterliege. Auf diese Frage braucht aber hier nicht weiter eingegangen zu werden, weil die dem Obersten Gerichtshof auch bei der zugelassenen (Grundsatz-)Revision obliegende Verpflichtung zur allseitigen Überprüfung der rechtlichen Beurteilung (Petrasch, Das neue Revisions-!Rekurs- Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !178 ) zeigt, daß dem Berufungsgericht bei der Beurteilung einer anderen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) ein - in der Revision nicht
gerügter - Rechtsirrtum unterlaufen ist:
Das Berufungsgericht geht unter Hinweis auf F.Prunbauer (Die Novelle der Ausverkaufsverordnung BGBl 1982/642, RdW 1984, 162 ff) davon aus, daß es bei der Anwendung des § 5 Abs 3 AusvG nicht darauf ankomme, ob ein Unternehmen mit einer Sonderpreisaktion während der vierwöchigen Sperrfrist den Gesamteindruck eines Saisonschlußverkaufes erweckt, "wenn es diesen nur in Wahrheit wirtschaftlich vorwegnimmt"; auch bei einem kurz vor dem Termin des termingebundenen Abschnittsverkaufes angekündigten "Sonderverkauf anderer Art" im Sinne des § 1 Abs 2, letzter Satz, AusvG bestehe die Gefahr, "daß zumindest ein Teil der Kaufkraft der Bevölkerung bereits abgeschöpft wird und der die Sonderverkaufsveranstaltung ankündigende Unternehmer den Wettbewerb wesentlich zu seinen Gunsten beeinflussen kann" (F.Prunbauer aaO 164 ff). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen:Das Berufungsgericht geht unter Hinweis auf F.Prunbauer (Die Novelle der Ausverkaufsverordnung BGBl 1982/642, RdW 1984, 162 ff) davon aus, daß es bei der Anwendung des Paragraph 5, Absatz 3, AusvG nicht darauf ankomme, ob ein Unternehmen mit einer Sonderpreisaktion während der vierwöchigen Sperrfrist den Gesamteindruck eines Saisonschlußverkaufes erweckt, "wenn es diesen nur in Wahrheit wirtschaftlich vorwegnimmt"; auch bei einem kurz vor dem Termin des termingebundenen Abschnittsverkaufes angekündigten "Sonderverkauf anderer Art" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, letzter Satz, AusvG bestehe die Gefahr, "daß zumindest ein Teil der Kaufkraft der Bevölkerung bereits abgeschöpft wird und der die Sonderverkaufsveranstaltung ankündigende Unternehmer den Wettbewerb wesentlich zu seinen Gunsten beeinflussen kann" (F.Prunbauer aaO 164 ff). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen:
Gem. § 5 Abs 3 AusvG (in der Fassung des Art I Z 2 der Novelle BGBl 1982/642) sind Bekanntmachungen oder Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen odgl. an bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe odgl. vorwegnehmen, für den Zeitraum von vier Wochen vor den gem. Abs 1 - von der örtlich zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft - festgesetzten Zeiträumen verboten. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die termingebundenen Abschnittsverkäufe im Sinne des § 5 AusvG schon seit Jahren von einzelnen Handelsunternehmen "durch Sonderverkäufe, die in Art und Weise der Ankündigung nach der Verkehrsauffassung einer zeitlichen Vorwegnahme der Abschnittsverkäufe gleichkommen" wirtschaftlich entwertet worden waren, was zu "unerträglichen Wettbewerbsverzerrungen zum Schaden gesetzestreuer Mitbewerber" geführt hatte (so der Bericht des Handelsausschusses zur Novelle 1982, 1341 BlgNR 15. GP). Der hier zum Ausdruck kommende Zweck der Neuregelung, vor allem aber der Hinweis des Ausschußberichtes auf die "Art und Weise der Ankündigung" und auf die "Verkehrsauffassung", lassen keinen Zweifel daran, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Anwendung des neu geschaffenen § 5 Abs 3 AusvG nach den gleichen Grundsätzen beurteilt wissen wollte, wie sie die Rechtsprechung schon vor der Novelle 1982 zum Begriff des "vorweggenommenen Saisonschlußverkaufs" entwickelt hatte (so bereits ÖBl 1984, 79 = RdW 1984, 172; ebenso Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 101). Auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Bekanntmachung oder Mitteilung "im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen odgl." im Sinne des § 5 Abs 3 AusvG als "Vorwegnahme" eines termingebundenen Abschnittsverkaufes anzusehen ist, muß also vom Gesamteindruck der Ankündigung auf den flüchtigen Durchschnittsinteressenten und nicht von dem Eindruck ausgegangen werden, den einzelne Teile der Ankündigung hervorrufen; auch hier ist der Beurteilung die Aufmachung und Gestaltung der Verkaufsveranstaltung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und dabei auf die Auffassung eines zumindest nicht ganz unbeträchtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (ÖBl 1984, 79 = RdW 1984, 172 mwN; im gleichen Sinn ÖBl 1985, 163; ÖBl 1986, 49; ebenso Koppensteiner aaO 102).Gem. Paragraph 5, Absatz 3, AusvG (in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, der Novelle BGBl 1982/642) sind Bekanntmachungen oder Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen odgl. an bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe odgl. vorwegnehmen, für den Zeitraum von vier Wochen vor den gem. Absatz eins, - von der örtlich zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft - festgesetzten Zeiträumen verboten. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die termingebundenen Abschnittsverkäufe im Sinne des Paragraph 5, AusvG schon seit Jahren von einzelnen Handelsunternehmen "durch Sonderverkäufe, die in Art und Weise der Ankündigung nach der Verkehrsauffassung einer zeitlichen Vorwegnahme der Abschnittsverkäufe gleichkommen" wirtschaftlich entwertet worden waren, was zu "unerträglichen Wettbewerbsverzerrungen zum Schaden gesetzestreuer Mitbewerber" geführt hatte (so der Bericht des Handelsausschusses zur Novelle 1982, 1341 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Der hier zum Ausdruck kommende Zweck der Neuregelung, vor allem aber der Hinweis des Ausschußberichtes auf die "Art und Weise der Ankündigung" und auf die "Verkehrsauffassung", lassen keinen Zweifel daran, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Anwendung des neu geschaffenen Paragraph 5, Absatz 3, AusvG nach den gleichen Grundsätzen beurteilt wissen wollte, wie sie die Rechtsprechung schon vor der Novelle 1982 zum Begriff des "vorweggenommenen Saisonschlußverkaufs" entwickelt hatte (so bereits ÖBl 1984, 79 = RdW 1984, 172; ebenso Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 101). Auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Bekanntmachung oder Mitteilung "im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen odgl." im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AusvG als "Vorwegnahme" eines termingebundenen Abschnittsverkaufes anzusehen ist, muß also vom Gesamteindruck der Ankündigung auf den flüchtigen Durchschnittsinteressenten und nicht von dem Eindruck ausgegangen werden, den einzelne Teile der Ankündigung hervorrufen; auch hier ist der Beurteilung die Aufmachung und Gestaltung der Verkaufsveranstaltung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und dabei auf die Auffassung eines zumindest nicht ganz unbeträchtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (ÖBl 1984, 79 = RdW 1984, 172 mwN; im gleichen Sinn ÖBl 1985, 163; ÖBl 1986, 49; ebenso Koppensteiner aaO 102).
Von dieser Rechtsansicht abzugehen, geben auch die Ausführungen F.Prunbauers keinen Anlaß: Die von ihm vertretene Auffassung, daß es nach § 5 Abs 3 AusvG auf den Gesamteindruck eines termingebundenen Abschnittsverkaufes nicht mehr ankomme, die von dieser Gesetzesstelle geforderte "wirtschaftliche Vorwegnahme" eines Abschnittsverkaufes vielmehr schon dann anzunehmen sei, wenn "in Sonderverkaufsveranstaltungen Ware zum besonders begünstigten und daher beschleunigten Verkauf angeboten wird", widerspricht dem Wortlaut des § 5 Abs 3 AusvG, welcher eine (zeitliche) "Vorwegnahme" des termingebundenen Abschnittsverkaufes durch bestimmte Bekanntmachungen und Mitteilungen innerhalb der Sperrfrist untersagt; sie ist auch mit dem aus dem Ausschußbericht (1341 BlgNR 15. GP) klar erkennbaren Regelungszweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren, welcher nur solche Verkaufsveranstaltungen während der Sperrfrist verhindern will, die "in Art und Weise der Ankündigung nach der Verkehrsauffassung" einer solchen Vorwegnahme gleichkommen. Ein Verbot jeder Art von Sonderverkaufsveranstaltungen - also auch solcher, die das ganze Jahr hindurch durchgeführt werden, ohne nach ihrer Aufmachung und Gestaltung den Eindruck eines termingebundenen Abschnittsverkaufes zu erwecken - kann dem Gesetz jedenfalls nicht entnommen werden (ebenso Koppensteiner aaO 102, welcher in FN 213 mit Recht hervorhebt, daß das Ausverkaufsgesetz - anders als etwa § 7 dUWG - nach wie vor kein "Sonderveranstaltungsgesetz" ist). Das Gesetz regelt nicht die Zulässigkeit der Abhaltung von Abschnittsverkäufen, sondern die Zulässigkeit ihrer Ankündigung (ÖBl 1985, 160 mwN); auch das zeigt, daß die Frage einer "Vorwegnahme" solcher Veranstaltungen nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist.Von dieser Rechtsansicht abzugehen, geben auch die Ausführungen F.Prunbauers keinen Anlaß: Die von ihm vertretene Auffassung, daß es nach Paragraph 5, Absatz 3, AusvG auf den Gesamteindruck eines termingebundenen Abschnittsverkaufes nicht mehr ankomme, die von dieser Gesetzesstelle geforderte "wirtschaftliche Vorwegnahme" eines Abschnittsverkaufes vielmehr schon dann anzunehmen sei, wenn "in Sonderverkaufsveranstaltungen Ware zum besonders begünstigten und daher beschleunigten Verkauf angeboten wird", widerspricht dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 3, AusvG, welcher eine (zeitliche) "Vorwegnahme" des termingebundenen Abschnittsverkaufes durch bestimmte Bekanntmachungen und Mitteilungen innerhalb der Sperrfrist untersagt; sie ist auch mit dem aus dem Ausschußbericht (1341 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode klar erkennbaren Regelungszweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren, welcher nur solche Verkaufsveranstaltungen während der Sperrfrist verhindern will, die "in Art und Weise der Ankündigung nach der Verkehrsauffassung" einer solchen Vorwegnahme gleichkommen. Ein Verbot jeder Art von Sonderverkaufsveranstaltungen - also auch solcher, die das ganze Jahr hindurch durchgeführt werden, ohne nach ihrer Aufmachung und Gestaltung den Eindruck eines termingebundenen Abschnittsverkaufes zu erwecken - kann dem Gesetz jedenfalls nicht entnommen werden (ebenso Koppensteiner aaO 102, welcher in FN 213 mit Recht hervorhebt, daß das Ausverkaufsgesetz - anders als etwa Paragraph 7, dUWG - nach wie vor kein "Sonderveranstaltungsgesetz" ist). Das Gesetz regelt nicht die Zulässigkeit der Abhaltung von Abschnittsverkäufen, sondern die Zulässigkeit ihrer Ankündigung (ÖBl 1985, 160 mwN); auch das zeigt, daß die Frage einer "Vorwegnahme" solcher Veranstaltungen nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist.
Damit gewinnt aber die - vom Berufungsgericht ausdrücklich offengelassene - Folgefrage entscheidende Bedeutung, ob die in Beilage G angekündigte Pelz-Verkaufsaktion nach der Aufmachung und Gestaltung dieses Werbeprospektes bei den angesprochenen Kunden den Eindruck eines vorweggenommenen Abschnittsverkaufes erwecken konnte. Daß "beim überwiegenden Teil des Verbraucherkreises" ein solcher Eindruck nicht entstanden ist, haben die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt; nach Ansicht des erkennenden Senates ist aber auch dann, wenn man diese Frage - zu deren Beantwortung die Erfahrung des täglichen Lebens ausreicht - als Rechtsfrage beurteilt (ÖBl 1985, 105), die objektive Eignung der beanstandeten Ankündigung zu verneinen, einem irgendwie ins Gewicht fallenden Teil der angesprochenen Kundenkreise der Beklagten diese Vorstellung zu vermitteln:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen werden in den mit "Metro-Superpreise" überschriebenen, zusammen mit der 14-tägig erscheinenden "Metro-Post", wenngleich nicht regelmäßig, an die in der Kundenliste der Beklagten eingetragenen Kunden versendeten Werbeschriften jeweils einige Artikel aus den einzelnen Warenbereichen der Beklagten zu besonders günstigen Preisen angeboten. Auch der vierseitige Prospekt Beilage G ist nicht auf eine bestimmte Warengattung beschränkt; er enthält vielmehr - neben der hier beanstandeten Ankündigung von vier Pelzjacken und einem Pelzmantel - rund 30 weitere preisgünstige Angebote, welche (ua) Herrenmäntel und -hosen, Herrenhemden und Krawatten, Damenblusen, Schuhe, aber auch eine Schreibmaschine, ein Uhrenradio, Herren- und Damenarmbanduhren, verschiedene Einrichtungsgegenstände, einen Waschautomaten, ein Dampfbügeleisen sowie verschiedene Toilettartikel zum Gegenstand haben. Daß es sich bei den fünf abgebildeten Pelzmodellen nur um einen Bruchteil des gesamten Pelzsortiments der Beklagten handelt, ist dem angesprochenen Kundenkreis überwiegend bekannt; auch die Bedeutung der in Klammern gesetzten Preise ist ihm zumindest weitgehend bekannt, so daß auch in diesen "Preisgegenüberstellungen" kein Hinweis auf einen vorweggenommenen Saisonschlußverkauf zu sehen ist. Unter diesen Umständen ist aber auch der - nicht etwa besonders hervorgehobene, sondern in kleinen, kaum auffallenden Buchstaben gedruckte - Hinweis "Viele tiefreduzierte Angebote aus unserer reichhaltigen Pelzabteilung" nicht geeignet, bei den angesprochenen Kunden den Eindruck zu erwecken, die Beklagte habe bereits mit dem Pelzwaren-Saisonschlußverkauf begonnen; auch die - sonst häufig als Indiz für einen vorweggenommenen Abschnittsverkauf zu wertende - zeitliche Nähe der beanstandeten Aktion (vgl ÖBl 1983, 167; auch ÖBl 1982, 106 in ÖBl 1983, 108; Koppensteiner aaO 102) zu dem für die Zeit vom 5. März bis 15. April 1984 angekündigten "offiziellen" Abschnittsverkauf reicht im vorliegenden Fall nicht aus, den in Betracht kommenden Interessentenkreisen eine solche Vorstellung zu vermitteln. Die beanstandete Pelzverkaufsveranstaltung ist vielmehr, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, ein "Sonderverkauf anderer Art" im Sinne des § 1 Abs 2 letzter Satz AusvG (s dazu ÖBl 1986, 49), welcher mangels der erforderlichen Eignung, den Eindruck eines vorweggenommenen Abschnittsverkaufs zu erwecken, nach § 5 Abs 3 AusvG nicht zu beanstanden ist.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen werden in den mit "Metro-Superpreise" überschriebenen, zusammen mit der 14-tägig erscheinenden "Metro-Post", wenngleich nicht regelmäßig, an die in der Kundenliste der Beklagten eingetragenen Kunden versendeten Werbeschriften jeweils einige Artikel aus den einzelnen Warenbereichen der Beklagten zu besonders günstigen Preisen angeboten. Auch der vierseitige Prospekt Beilage G ist nicht auf eine bestimmte Warengattung beschränkt; er enthält vielmehr - neben der hier beanstandeten Ankündigung von vier Pelzjacken und einem Pelzmantel - rund 30 weitere preisgünstige Angebote, welche (ua) Herrenmäntel und -hosen, Herrenhemden und Krawatten, Damenblusen, Schuhe, aber auch eine Schreibmaschine, ein Uhrenradio, Herren- und Damenarmbanduhren, verschiedene Einrichtungsgegenstände, einen Waschautomaten, ein Dampfbügeleisen sowie verschiedene Toilettartikel zum Gegenstand haben. Daß es sich bei den fünf abgebildeten Pelzmodellen nur um einen Bruchteil des gesamten Pelzsortiments der Beklagten handelt, ist dem angesprochenen Kundenkreis überwiegend bekannt; auch die Bedeutung der in Klammern gesetzten Preise ist ihm zumindest weitgehend bekannt, so daß auch in diesen "Preisgegenüberstellungen" kein Hinweis auf einen vorweggenommenen Saisonschlußverkauf zu sehen ist. Unter diesen Umständen ist aber auch der - nicht etwa besonders hervorgehobene, sondern in kleinen, kaum auffallenden Buchstaben gedruckte - Hinweis "Viele tiefreduzierte Angebote aus unserer reichhaltigen Pelzabteilung" nicht geeignet, bei den angesprochenen Kunden den Eindruck zu erwecken, die Beklagte habe bereits mit dem Pelzwaren-Saisonschlußverkauf begonnen; auch die - sonst häufig als Indiz für einen vorweggenommenen Abschnittsverkauf zu wertende - zeitliche Nähe der beanstandeten Aktion vergleiche ÖBl 1983, 167; auch ÖBl 1982, 106 in ÖBl 1983, 108; Koppensteiner aaO 102) zu dem für die Zeit vom 5. März bis 15. April 1984 angekündigten "offiziellen" Abschnittsverkauf reicht im vorliegenden Fall nicht aus, den in Betracht kommenden Interessentenkreisen eine solche Vorstellung zu vermitteln. Die beanstandete Pelzverkaufsveranstaltung ist vielmehr, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, ein "Sonderverkauf anderer Art" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz AusvG (s dazu ÖBl 1986, 49), welcher mangels der erforderlichen Eignung, den Eindruck eines vorweggenommenen Abschnittsverkaufs zu erwecken, nach Paragraph 5, Absatz 3, AusvG nicht zu beanstanden ist.
Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichtes in vollem Umfang wiederherzustellen.
Die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 43 Abs 2, § 50 ZPO.Die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO.