Rechtssatz RS0052562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052562
Entscheidungsdatum
21.11.1989
Rechtssatz
Bei der Beurteilung einer Ankündigung wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 5 Abs 3 AusvG ist vom Gesamteindruck der Ankündigung auf den flüchtigen Durchschnittsinteressenten und nicht von dem Eindruck auszugehen, den einzelne Teile der Ankündigung hervorrufen (so schon ÖBl 1984,79 mit weiteren Hinweisen).Bei der Beurteilung einer Ankündigung wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, AusvG ist vom Gesamteindruck der Ankündigung auf den flüchtigen Durchschnittsinteressenten und nicht von dem Eindruck auszugehen, den einzelne Teile der Ankündigung hervorrufen (so schon ÖBl 1984,79 mit weiteren Hinweisen).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 338/85
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 338/85
Veröff: ÖBl 1985,163
- 4 Ob 390/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 390/85
Auch; Veröff: MR 1986,28 = ÖBl 1986,49
- 4 Ob 355/86
Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 355/86
Beisatz: Auch hier ist der Beurteilung die Aufmachung und Gestaltung der Verkaufsveranstaltung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und dabei auf die Auffassung eines zumindest nicht ganz unbeträchtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. (T1) Veröff: ÖBl 1989,84
- 4 Ob 136/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 136/89
Beisatz: Es kommt bloß auf den Eindruck an, der von der Ankündigung ausgeht; ob und wie weit im Einzelfall tatsächlich Waren verbilligt abgegeben werden, ist für die Frage eines Verstoßes gegen das AusvG unerheblich. (T2) Veröff: WBl 1990,185 = ecolex 1990,363 (vgl hiezu Prunbauer, 359)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052562
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0040OB00338_8500000_002