Begründung:
Nach dem von den Untergerichten als bescheinigt angenommenen Sachverhalt erschien in der Kronen-Zeitung vom 13.Juli 1984 ein die halbe Seite einnehmendes Inserat der beklagten Partei. Unter der überschrift 'Räumungsverkauf' wurden 25 Artikel aus den Bereichen Tennis, Fitness, Camping, Freizeit- und Sportswear angeboten. Hiebei handelte es sich zum überwiegenden Teil um Textilkleidungen und Schuhe, die zu - teilweise beträchtlich - reduzierten Preisen, welchen die ehemaligen Preise der beklagten Partei gegenübergestellt waren, angeboten wurden. Durch die Größe der Schrift wurden die Billigpreise, die überschrift und der Name der beklagten Partei besonders hervorgehoben. Die schräg gesetzten Bezeichnungen der Artikelgruppen 'Tennis', 'Fitness', 'Camping' und 'Sportswear' sprangen ebenfalls ins Auge (AS 59). In der überschrift wurde durch ein Sternchen auf folgenden fünfzeiligen, am Ende des Inserates gedruckten Text verwiesen, der die gleiche Schriftgröße wie die Bezeichnung der im Inserat angeführten Warenartikel hatte: 'Die Artikel sind filialmäßig unterschiedlich sortiert und werden zu den Terminen des Sommerräumungsverkaufs 1984 angeboten. Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien vom 14.Juli-4.August, Salzburg, Vorarlberg vom 21.Juli-4.August, Tirol vom 21.Juli- 11. August, Steiermark vom 28.Juli-8.August, Kärnten vom 4.August- 25. August Stattpreise = ehem. F G Preise.' Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben in den jeweiligen Bundesländern für den Sommerschlußverkauf 1984 gemäß dem § 5 Abs1 AusVG (mit Ausnahme der Bundesländer Burgenland und Vorarlberg, für welche - ebenso wie für das Bundesland Oberösterreich - kein Termin festgelegt wurde) die vorgenannten Zeiträume festgesetzt. Es kann nicht als bescheinigt angenommen werden, daß die beklagte Partei am 13.Juli 1984 in den Bundesländern Salzburg, Tirol, Steiermark und Kärnten mit den Saisonschlußverkaufsveranstaltungen begonnen hat. Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab, mit welcher der beklagten Partei verboten werden sollte, einen Saisonschlußverkauf mit dem Wort 'Räumungsverkauf' oder sinnähnlichen Ausdrücken außerhalb der von den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten und kundgemachten Saisonschlußverkaufszeiträumen anzukündigen und/oder Sonderverkäufe, wie mit dem Wort 'Räumungsverkauf' oder sinnähnlichen Ausdrücken, Preisgegenüberstellungen und besonderen Preisherabsetzungen vier Wochen vor der von der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem § 5 Abs1 AusVG festgesetzten Saisonschlußverkaufsfrist bekanntzumachen und mitzuteilen. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, der in dem beanstandeten Inserat enthaltene Hinweis auf die für die einzelnen Bundesländer geltenden Zeiträume sei zwar nicht besonders auffällig, sei aber doch kaum zu übersehen. Da in Wien und Niederösterreich der Sommerschlußverkauf am Tag nach dem Erscheinen des Inserates begonnen habe, liege ein Verstoß gegen den § 5 Abs4 AusVG nicht vor. In bezug auf die anderen Bundesländer liege zwar ein Fristverstoß vor, doch sei das Erscheinen dieses Inserates in den betreffenden regionalen Ausgaben der Kronen-Zeitung nicht bescheinigt, sodaß ein Wettbewerbsverstoß nicht bejaht werden könne.Nach dem von den Untergerichten als bescheinigt angenommenen Sachverhalt erschien in der Kronen-Zeitung vom 13.Juli 1984 ein die halbe Seite einnehmendes Inserat der beklagten Partei. Unter der überschrift 'Räumungsverkauf' wurden 25 Artikel aus den Bereichen Tennis, Fitness, Camping, Freizeit- und Sportswear angeboten. Hiebei handelte es sich zum überwiegenden Teil um Textilkleidungen und Schuhe, die zu - teilweise beträchtlich - reduzierten Preisen, welchen die ehemaligen Preise der beklagten Partei gegenübergestellt waren, angeboten wurden. Durch die Größe der Schrift wurden die Billigpreise, die überschrift und der Name der beklagten Partei besonders hervorgehoben. Die schräg gesetzten Bezeichnungen der Artikelgruppen 'Tennis', 'Fitness', 'Camping' und 'Sportswear' sprangen ebenfalls ins Auge (AS 59). In der überschrift wurde durch ein Sternchen auf folgenden fünfzeiligen, am Ende des Inserates gedruckten Text verwiesen, der die gleiche Schriftgröße wie die Bezeichnung der im Inserat angeführten Warenartikel hatte: 'Die Artikel sind filialmäßig unterschiedlich sortiert und werden zu den Terminen des Sommerräumungsverkaufs 1984 angeboten. Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien vom 14.Juli-4.August, Salzburg, Vorarlberg vom 21.Juli-4.August, Tirol vom 21.Juli- 11. August, Steiermark vom 28.Juli-8.August, Kärnten vom 4.August- 25. August Stattpreise = ehem. F G Preise.' Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben in den jeweiligen Bundesländern für den Sommerschlußverkauf 1984 gemäß dem Paragraph 5, Abs1 AusVG (mit Ausnahme der Bundesländer Burgenland und Vorarlberg, für welche - ebenso wie für das Bundesland Oberösterreich - kein Termin festgelegt wurde) die vorgenannten Zeiträume festgesetzt. Es kann nicht als bescheinigt angenommen werden, daß die beklagte Partei am 13.Juli 1984 in den Bundesländern Salzburg, Tirol, Steiermark und Kärnten mit den Saisonschlußverkaufsveranstaltungen begonnen hat. Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab, mit welcher der beklagten Partei verboten werden sollte, einen Saisonschlußverkauf mit dem Wort 'Räumungsverkauf' oder sinnähnlichen Ausdrücken außerhalb der von den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten und kundgemachten Saisonschlußverkaufszeiträumen anzukündigen und/oder Sonderverkäufe, wie mit dem Wort 'Räumungsverkauf' oder sinnähnlichen Ausdrücken, Preisgegenüberstellungen und besonderen Preisherabsetzungen vier Wochen vor der von der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem Paragraph 5, Abs1 AusVG festgesetzten Saisonschlußverkaufsfrist bekanntzumachen und mitzuteilen. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, der in dem beanstandeten Inserat enthaltene Hinweis auf die für die einzelnen Bundesländer geltenden Zeiträume sei zwar nicht besonders auffällig, sei aber doch kaum zu übersehen. Da in Wien und Niederösterreich der Sommerschlußverkauf am Tag nach dem Erscheinen des Inserates begonnen habe, liege ein Verstoß gegen den Paragraph 5, Abs4 AusVG nicht vor. In bezug auf die anderen Bundesländer liege zwar ein Fristverstoß vor, doch sei das Erscheinen dieses Inserates in den betreffenden regionalen Ausgaben der Kronen-Zeitung nicht bescheinigt, sodaß ein Wettbewerbsverstoß nicht bejaht werden könne.
Infolge des Hinweises auf die in den einzelnen Bundesländern geltenden Zeiträume liege auch nicht eine Vorwegnahme des Saisonschlußverkaufs im Sinne des § 5 Abs3 AusVG vor. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei sei die Bestimmung des § 5 Abs4 AusVG eine wettbewerbsregelnde und keine wettbewerbsneutrale Vorschrift.Infolge des Hinweises auf die in den einzelnen Bundesländern geltenden Zeiträume liege auch nicht eine Vorwegnahme des Saisonschlußverkaufs im Sinne des Paragraph 5, Abs3 AusVG vor. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei sei die Bestimmung des Paragraph 5, Abs4 AusVG eine wettbewerbsregelnde und keine wettbewerbsneutrale Vorschrift.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung teilweise dahin ab, daß es die beantragte einstweilige Verfügung unter Ausklammerung der siebentägigen Frist des § 5 Abs4 AusVG erließ; für diesen Zeitraum hat es das Mehrbegehren abgewiesen. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, der Gesamtwert des Streitgegenstandes hingegen nicht S 300.000,-- übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, der Sicherungsantrag berücksichtige nicht die vorerwähnte siebentägige Frist und sei daher in diesem Umfang nicht berechtigt. Wenn auch nicht bescheinigt sei, daß das beanstandete Inserat nicht nur in Wien und Niederösterreich, sonder darüberhinaus auch in den regionalen Ausgaben der Kronen-Zeitung für Kärnten, Tirol, Salzburg und Steiermark erschienen sei, beschränke sich die Wirkung eines solchen Inserates nicht auf jene Teile Österreichs, in denen die entsprechende Ausgabe der Kronen-Zeitung erschienen sei. Abgesehen davon, daß die Landesgrenzen kein Hindernis dafür bildeten, einen Filialbetrieb der beklagten Partei in einem benachbarten Bundesland aufzusuchen, sei es einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise möglich, in einem Urlaubsort den Bedarf zu decken. Das beanstandete Inserat sei eine für ganz Österreich wirksame 'Bekanntmachung' im Sinne der Bestimmungen des § 5 AusVG. Dieses Inserat sei aber hinsichtlich der Bundesländer Salzburg, Tirol, Kärnten und Steiermark vor der siebentägigen Frist des § 5 Abs4 AusVG erschienen. Unter Bedachtnahme auf den hiefür maßgebenden Gesamteindruck der Ankündigung auf den flüchtigen Durchschnittsinteressenten sowie auf die in das Auge springenden Worte 'Räumungsverkauf' und 'G' entstehe für den flüchtigen Leser der Eindruck, der Saisonschlußverkauf habe bereits am 13.Juli 1984 und somit vor dem offiziellen Beginn begonnen, zumal der Hinweis auf die einzelnen Sommerschlußverkaufszeiträume nicht besonders auffällig sei. Die Ankündigung verstoße daher auch gegen den § 5 Abs3 AusVG. Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienten dem Schutz des lauteren Wettbewerbs und seien daher nicht wettbewerbsneutral. Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzielende Revisionsrekurs der beklagten Partei.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung teilweise dahin ab, daß es die beantragte einstweilige Verfügung unter Ausklammerung der siebentägigen Frist des Paragraph 5, Abs4 AusVG erließ; für diesen Zeitraum hat es das Mehrbegehren abgewiesen. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, der Gesamtwert des Streitgegenstandes hingegen nicht S 300.000,-- übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, der Sicherungsantrag berücksichtige nicht die vorerwähnte siebentägige Frist und sei daher in diesem Umfang nicht berechtigt. Wenn auch nicht bescheinigt sei, daß das beanstandete Inserat nicht nur in Wien und Niederösterreich, sonder darüberhinaus auch in den regionalen Ausgaben der Kronen-Zeitung für Kärnten, Tirol, Salzburg und Steiermark erschienen sei, beschränke sich die Wirkung eines solchen Inserates nicht auf jene Teile Österreichs, in denen die entsprechende Ausgabe der Kronen-Zeitung erschienen sei. Abgesehen davon, daß die Landesgrenzen kein Hindernis dafür bildeten, einen Filialbetrieb der beklagten Partei in einem benachbarten Bundesland aufzusuchen, sei es einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise möglich, in einem Urlaubsort den Bedarf zu decken. Das beanstandete Inserat sei eine für ganz Österreich wirksame 'Bekanntmachung' im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, AusVG. Dieses Inserat sei aber hinsichtlich der Bundesländer Salzburg, Tirol, Kärnten und Steiermark vor der siebentägigen Frist des Paragraph 5, Abs4 AusVG erschienen. Unter Bedachtnahme auf den hiefür maßgebenden Gesamteindruck der Ankündigung auf den flüchtigen Durchschnittsinteressenten sowie auf die in das Auge springenden Worte 'Räumungsverkauf' und 'G' entstehe für den flüchtigen Leser der Eindruck, der Saisonschlußverkauf habe bereits am 13.Juli 1984 und somit vor dem offiziellen Beginn begonnen, zumal der Hinweis auf die einzelnen Sommerschlußverkaufszeiträume nicht besonders auffällig sei. Die Ankündigung verstoße daher auch gegen den Paragraph 5, Abs3 AusVG. Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienten dem Schutz des lauteren Wettbewerbs und seien daher nicht wettbewerbsneutral. Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzielende Revisionsrekurs der beklagten Partei.
Die klagende Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.