Rechtssatz RS0052541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052541
Entscheidungsdatum
12.11.1985
Rechtssatz
Durch die Bindung der Verkäufe an bestimmte Zeiträume sollen für alle beteiligten Unternehmen gleiche Bedingungen geschaffen werden. Ohne eine solche Bindung könnte das Bestreben der einzelnen Mitbewerber, den anderen bei der Ankündigung der Abstoßung der Saisonware zuvorkommen und sich dadurch einen größeren Interessentenkreis zu sichern, zu einem immer früheren, betriebswirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigenden Beginn der Abschnittsschlußverkäufe führen und durch eine solche Übersteigerung des Wettbewerbs schließlich den Zweck der Einrichtung vereiteln.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 329/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 329/85
Veröff: SZ 58/82 = ÖBl 1985,160
- 4 Ob 338/85
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 338/85
Veröff: ÖBl 1985,163
- 4 Ob 390/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 390/85
Veröff: MR 1986,28 = ÖBl 1986,49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052541
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00329_8500000_011