Die Revisionswerberin ist der Meinung, daß der überregionale Versandhandel von den auf den örtlichen Einzelhandel abgestellten Bestimmungen des Ausverkaufsgesetzes nicht betroffen sein könne. Auch aus der Verschiedenheit der Terminfestsetzungen in den einzelnen Bundesländern ergebe sich, daß das Ausverkaufsgesetz auf den Versandhandel unanwendbar sei. Das angefochtene Urteil sei mangels Festsetzung von bestimmten Warengruppen und Saisonverkaufsfristen unbestimmt und daher nicht vollstreckbar. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Die mit Kundmachung vom 25.1.1985, BGBl.1985/51 als Ausverkaufsgesetz wiederverlautbarte Ausverkaufsverordnung regelt neben der - vorliegend nicht betroffenen - Ankündigung der eigentlichen Ausverkäufe im Sinne des § 1 Abs1 leg.cit., die insbesondere aus Anlaß der Auflassung eines Unternehmens, zumindest aber der Auflassung bestimmter Warengattungen vorgenommen werden (vgl. § 2 Z 5 AusvG; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 35; Christian, Die Ausverkaufsverordnung, ÖBl.1961,41) in § 5 Abs1 die Voraussetzungen, unter denen die Ankündigung von 'Saisonschlußverkäufen, Saisonräumungsverkäufen, Inventurverkäufen u. dgl.' - im folgenden auch im Sinne der Terminologie der vergleichbaren Norm des § 9 dUWG als 'Abschnittschlußverkäufe' bezeichnet, die um die Wende eines Verbrauchsabschnittes stattfinden - zulässig ist. Geregelt ist im Gesetz nicht die Zulässigkeit der Abhaltung solcher Verkäufe an sich, sondern die Zulässigkeit ihrer Ankündigung, weil ohne entsprechende Ankündigung (die auch in einer entsprechenden Geschäftsaufmachung bestehen könnte), der Zweck dieser Abschnittsverkäufe nicht erreicht werden kann (Christian aaO 41; Prunbauer, Die Novelle der Ausverkaufsverordnung, BGBl.1982/642, RdW 1984,162;Die mit Kundmachung vom 25.1.1985, BGBl.1985/51 als Ausverkaufsgesetz wiederverlautbarte Ausverkaufsverordnung regelt neben der - vorliegend nicht betroffenen - Ankündigung der eigentlichen Ausverkäufe im Sinne des Paragraph eins, Abs1 leg.cit., die insbesondere aus Anlaß der Auflassung eines Unternehmens, zumindest aber der Auflassung bestimmter Warengattungen vorgenommen werden vergleiche Paragraph 2, Ziffer 5, AusvG; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 35; Christian, Die Ausverkaufsverordnung, ÖBl.1961,41) in Paragraph 5, Abs1 die Voraussetzungen, unter denen die Ankündigung von 'Saisonschlußverkäufen, Saisonräumungsverkäufen, Inventurverkäufen u. dgl.' - im folgenden auch im Sinne der Terminologie der vergleichbaren Norm des Paragraph 9, dUWG als 'Abschnittschlußverkäufe' bezeichnet, die um die Wende eines Verbrauchsabschnittes stattfinden - zulässig ist. Geregelt ist im Gesetz nicht die Zulässigkeit der Abhaltung solcher Verkäufe an sich, sondern die Zulässigkeit ihrer Ankündigung, weil ohne entsprechende Ankündigung (die auch in einer entsprechenden Geschäftsaufmachung bestehen könnte), der Zweck dieser Abschnittsverkäufe nicht erreicht werden kann (Christian aaO 41; Prunbauer, Die Novelle der Ausverkaufsverordnung, BGBl.1982/642, RdW 1984,162;
Kucsko-Schönherr, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht,46). § 5 Abs1 AusvG bestimmt, daß die Abschnittsschlußverkäufe, falls die örtlich zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft hiefür bestimmte Zeiträume festgesetzt hat, nur für diese Zeiträume angekündigt werden dürfen. Weder die Vorschriften über die Ausverkäufe (§§ 1 bis 4), noch über die Abschnittsschlußverkäufe (§ 5) sind nach dem Wortlaute des Gesetzes auf bestimmte Warengruppen oder bestimmte Vertriebsformen beschränkt. Die von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 5 Abs1 AusvG (vgl. ÖBl.1984,161) erfolgten Festsetzungen von Zeiträumen für Abschnittsschlußverkäufe sind allerdings (mit Ausnahme von Wien und Burgenland) auf bestimmte Warengruppen (Textilien, Schuhe, Pelze) beschränkt. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg hat von der Verordnungsermächtigung des § 5 Abs1 AusvG überhaupt keinen Gebrauch gemacht. § 5 Abs1 Satz 3, Abs2 und Abs4 AusvG (höchstens dreimalige Ankündigung pro Jahr; Anzeigepflicht; Ankündigung nicht früher als sieben Tage vor dem Beginn der Verkaufsveranstaltung) sind aber auch ohne die den Kammern übertragene Zeitraumfestsetzung anwendbar.Kucsko-Schönherr, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht,46). Paragraph 5, Abs1 AusvG bestimmt, daß die Abschnittsschlußverkäufe, falls die örtlich zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft hiefür bestimmte Zeiträume festgesetzt hat, nur für diese Zeiträume angekündigt werden dürfen. Weder die Vorschriften über die Ausverkäufe (Paragraphen eins bis 4), noch über die Abschnittsschlußverkäufe (Paragraph 5,) sind nach dem Wortlaute des Gesetzes auf bestimmte Warengruppen oder bestimmte Vertriebsformen beschränkt. Die von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Grund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 5, Abs1 AusvG vergleiche ÖBl.1984,161) erfolgten Festsetzungen von Zeiträumen für Abschnittsschlußverkäufe sind allerdings (mit Ausnahme von Wien und Burgenland) auf bestimmte Warengruppen (Textilien, Schuhe, Pelze) beschränkt. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg hat von der Verordnungsermächtigung des Paragraph 5, Abs1 AusvG überhaupt keinen Gebrauch gemacht. Paragraph 5, Abs1 Satz 3, Abs2 und Abs4 AusvG (höchstens dreimalige Ankündigung pro Jahr; Anzeigepflicht; Ankündigung nicht früher als sieben Tage vor dem Beginn der Verkaufsveranstaltung) sind aber auch ohne die den Kammern übertragene Zeitraumfestsetzung anwendbar.
Zweck der aus kaufmännischer übung erwachsenen Saisonschlußverkäufe ist es, den Kaufleuten die Abstoßung ihrer Restbestände - insbesondere an typischen Saison- und Modeartikeln - zu ermöglichen (Hohenecker-Friedl aaO 35).
Saisonschlußverkäufe dienen somit der Bereinigung der Warenlager, sollen einer Warenentwertung vorbeugen und die Liquidität erhöhen (Christian aaO 42; vgl. auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 1354). Durch die Bindung dieser Verkäufe an bestimmte Zeiträume sollen für alle beteiligten Unternehmen gleiche Bedingungen geschaffen werden (Baumbach-Hefermehl aaO 1361). Ohne eine solche Bindung könnte das Bestreben der einzelnen Mitbewerber, den anderen bei der Ankündigung der Abstoßung der Saisonware zuvorzukommen und sich dadurch einen größeren Interessentenkreis zu sichern, zu einem immer früheren, betriebswirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigenden Beginn der Abschnittsschlußverkäufe führen und durch eine solche übersteigerung des Wettbewerbs schließlich den Zweck der Einrichtung vereiteln.Saisonschlußverkäufe dienen somit der Bereinigung der Warenlager, sollen einer Warenentwertung vorbeugen und die Liquidität erhöhen (Christian aaO 42; vergleiche auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 1354). Durch die Bindung dieser Verkäufe an bestimmte Zeiträume sollen für alle beteiligten Unternehmen gleiche Bedingungen geschaffen werden (Baumbach-Hefermehl aaO 1361). Ohne eine solche Bindung könnte das Bestreben der einzelnen Mitbewerber, den anderen bei der Ankündigung der Abstoßung der Saisonware zuvorzukommen und sich dadurch einen größeren Interessentenkreis zu sichern, zu einem immer früheren, betriebswirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigenden Beginn der Abschnittsschlußverkäufe führen und durch eine solche übersteigerung des Wettbewerbs schließlich den Zweck der Einrichtung vereiteln.
Zur Vermeidung der Umgehung der Terminfestsetzungen wurden mit der Änderung der Ausverkaufsverordnung vom 10.12.1982, BGBl. Nr.642 'Bekanntmachungen und Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen oder dgl. an bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe oder dgl. vorwegnehmen, für den Zeitraum von vier Wochen vor dem gemäß Abs1 festgesetzten Zeitraum verboten'. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die termingebundenen Abschnittsschlußverkäufe im Sinne des § 5 AusvG schon seit Jahren von einzelnen Handelsunternehmen 'durch Sonderverkäufe, die in Art und Weise der Ankündigung nach der Verkehrsauffassung einer zeitlichen Vorwegnahme der Abschnittsverkäufe gleichkommen', wirtschaftlich entwertet worden waren, was zu 'unerträglichen Wettbewerbsverzerrungen zum Schaden gesetzestreuer Mitbewerber' geführt hatte (so der Bericht des Handelsausschusses zur Novelle 1982, 1341 BlgNR 15.GP; vgl. RdW 1984,172).Zur Vermeidung der Umgehung der Terminfestsetzungen wurden mit der Änderung der Ausverkaufsverordnung vom 10.12.1982, Bundesgesetzblatt Nr.642 'Bekanntmachungen und Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen oder dgl. an bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe oder dgl. vorwegnehmen, für den Zeitraum von vier Wochen vor dem gemäß Abs1 festgesetzten Zeitraum verboten'. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die termingebundenen Abschnittsschlußverkäufe im Sinne des Paragraph 5, AusvG schon seit Jahren von einzelnen Handelsunternehmen 'durch Sonderverkäufe, die in Art und Weise der Ankündigung nach der Verkehrsauffassung einer zeitlichen Vorwegnahme der Abschnittsverkäufe gleichkommen', wirtschaftlich entwertet worden waren, was zu 'unerträglichen Wettbewerbsverzerrungen zum Schaden gesetzestreuer Mitbewerber' geführt hatte (so der Bericht des Handelsausschusses zur Novelle 1982, 1341 BlgNR 15.GP; vergleiche RdW 1984,172).
Die aufgezeigten Regelungszwecke des § 5 Abs1 und 3 AusvG sind nicht auf den (örtlichen) Verkauf in offenen Ladengeschäften beschränkt, sondern haben auch für den Versandhandel Bedeutung, der nach den Materialien zur Gewerbeordnung 1973 (AB bei Mache-Kinscher, Gewerbeordnung 5 221 FN 16) eine Betriebsform des Einzelhandels, also eine Form des Verkaufes von Waren an Letztverbraucher ist, bei der das Anbieten der Waren schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg zugestellt werden. Auch im Versandhandel besteht das Bedürfnis, Restbestände von Waren, insbesondere solche, die der Mode unterworfen oder an eine bestimmte Saison gebunden sind, möglichst vor dem Beginn des nächsten Verkaufsabschnittes (Versendung des nächsten regulären Warenkataloges) im Wege eines Abschnittsschlußverkaufes beschleunigt abzusetzen und zu diesem Zweck durch die Ankündigung von Preisherabsetzungen einen besonderen Kaufanreiz hervorzurufen. Schon die Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter den Versandhäusern gebietet die Anwendung des § 5 AusvG. Gleiches gilt aber auch für den Wettbewerb zwischen Versandhändlern und sonstigen Einzelhändlern. Gewiß sind die äußeren Bedingungen, unter denen sich Saisonschlußverkäufe in offenen Ladengeschäften abspielen, von der Art und Weise der Vornahme von Abschlußverkäufen durch einen Versandhändler ebenso verschieden wie die normalen Verkäufe bei beiden Betriebsformen. Da sich aber die Kundenkreise für beide Vertriebsformen des Einzelhandels überschneiden, hätten es die Versandhändler in der Hand, innerhalb der Sperrfrist des § 5 Abs3 AusvG in Vorwegnahme von Abschnittsschlußverkäufen Sonderangebote anzukündigen und damit unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen in den Kundenkreis der übrigen Einzelhändler einzudringen, wenn nur diese an die Vorschriften des § 5 AusvG gebunden wären. Für die Maßgeblichkeit dieser Erwägungen spricht auch der Vergleich mit der Rechtslage in der BRD. Die auf Grund des § 9 dUWG ergangene Verordnung des Bundeswirtschaftsministers vom 13.7.1950 über die Sommer- und Winterschlußverkäufe ist gemäß § 4 leg.cit. auch auf die von Versandgeschäften veranstalteten Sommer- und Winterschlußverkäufe anzuwenden (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 1369). Gegen die Anwendbarkeit des § 5 AusvG auf Versandgeschäfte spricht auch nicht, daß von den örtlich zuständigen Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft für unterschiedliche Warengruppen bundesländerweise verschiedene Zeiträume für die Abschnittsschlußverkäufe festgesetzt werden können und auch tatsächlich festgesetzt wurden. Der Beginn der Winterschlußverkäufe für Schuhe und Textilien (in Wien für alle Waren außer Pelze, im Burgenland für alle Waren) war allerdings im Jahre 1984 in ganz Österreich (mit Ausnahme Vorarlbergs, dessen Kammer der gewerblichen Wirtschaft von der Verordnungsermächtigung des § 5 Abs1 AusvG keinen Gebrauch machte) übereinstimmend geregelt. Es ist daher - gemessen an den für 1984 verlautbarten Terminen - verfehlt, wenn die Revisionswerberin behauptet, bei Beachtung der Vorschriften in allen Bundesländern hätte sie vor dem 10.3. eines jeden Jahres keine Möglichkeit, einen alle Warengattungen umfassenden Abschnittsschlußverkauf mit (Sonder-)Katalog anzukündigen. Sieht man vom Winterschlußverkauf von Pelzen und von dem vom gegenständlichen Verfahren nicht betroffenen Fall der Sonderverkäufe (insbesondere 'Weiße Wochen', für die bundesländerweise verschiedene Terminfestsetzungen bestehen), ab, hatte die beklagte Partei im Jahre 1984 jedenfalls die Möglichkeit, ab 21.1. mit Abschnittsschlußverkäufen zu beginnen und diese gemäß § 5 Abs4 AusvG schon sieben Tage vor deren Beginn (durch Katalogversendung) anzukündigen.Die aufgezeigten Regelungszwecke des Paragraph 5, Abs1 und 3 AusvG sind nicht auf den (örtlichen) Verkauf in offenen Ladengeschäften beschränkt, sondern haben auch für den Versandhandel Bedeutung, der nach den Materialien zur Gewerbeordnung 1973 Ausschussbericht bei Mache-Kinscher, Gewerbeordnung 5 221 FN 16) eine Betriebsform des Einzelhandels, also eine Form des Verkaufes von Waren an Letztverbraucher ist, bei der das Anbieten der Waren schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg zugestellt werden. Auch im Versandhandel besteht das Bedürfnis, Restbestände von Waren, insbesondere solche, die der Mode unterworfen oder an eine bestimmte Saison gebunden sind, möglichst vor dem Beginn des nächsten Verkaufsabschnittes (Versendung des nächsten regulären Warenkataloges) im Wege eines Abschnittsschlußverkaufes beschleunigt abzusetzen und zu diesem Zweck durch die Ankündigung von Preisherabsetzungen einen besonderen Kaufanreiz hervorzurufen. Schon die Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter den Versandhäusern gebietet die Anwendung des Paragraph 5, AusvG. Gleiches gilt aber auch für den Wettbewerb zwischen Versandhändlern und sonstigen Einzelhändlern. Gewiß sind die äußeren Bedingungen, unter denen sich Saisonschlußverkäufe in offenen Ladengeschäften abspielen, von der Art und Weise der Vornahme von Abschlußverkäufen durch einen Versandhändler ebenso verschieden wie die normalen Verkäufe bei beiden Betriebsformen. Da sich aber die Kundenkreise für beide Vertriebsformen des Einzelhandels überschneiden, hätten es die Versandhändler in der Hand, innerhalb der Sperrfrist des Paragraph 5, Abs3 AusvG in Vorwegnahme von Abschnittsschlußverkäufen Sonderangebote anzukündigen und damit unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen in den Kundenkreis der übrigen Einzelhändler einzudringen, wenn nur diese an die Vorschriften des Paragraph 5, AusvG gebunden wären. Für die Maßgeblichkeit dieser Erwägungen spricht auch der Vergleich mit der Rechtslage in der BRD. Die auf Grund des Paragraph 9, dUWG ergangene Verordnung des Bundeswirtschaftsministers vom 13.7.1950 über die Sommer- und Winterschlußverkäufe ist gemäß Paragraph 4, leg.cit. auch auf die von Versandgeschäften veranstalteten Sommer- und Winterschlußverkäufe anzuwenden vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 1369). Gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 5, AusvG auf Versandgeschäfte spricht auch nicht, daß von den örtlich zuständigen Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft für unterschiedliche Warengruppen bundesländerweise verschiedene Zeiträume für die Abschnittsschlußverkäufe festgesetzt werden können und auch tatsächlich festgesetzt wurden. Der Beginn der Winterschlußverkäufe für Schuhe und Textilien (in Wien für alle Waren außer Pelze, im Burgenland für alle Waren) war allerdings im Jahre 1984 in ganz Österreich (mit Ausnahme Vorarlbergs, dessen Kammer der gewerblichen Wirtschaft von der Verordnungsermächtigung des Paragraph 5, Abs1 AusvG keinen Gebrauch machte) übereinstimmend geregelt. Es ist daher - gemessen an den für 1984 verlautbarten Terminen - verfehlt, wenn die Revisionswerberin behauptet, bei Beachtung der Vorschriften in allen Bundesländern hätte sie vor dem 10.3. eines jeden Jahres keine Möglichkeit, einen alle Warengattungen umfassenden Abschnittsschlußverkauf mit (Sonder-)Katalog anzukündigen. Sieht man vom Winterschlußverkauf von Pelzen und von dem vom gegenständlichen Verfahren nicht betroffenen Fall der Sonderverkäufe (insbesondere 'Weiße Wochen', für die bundesländerweise verschiedene Terminfestsetzungen bestehen), ab, hatte die beklagte Partei im Jahre 1984 jedenfalls die Möglichkeit, ab 21.1. mit Abschnittsschlußverkäufen zu beginnen und diese gemäß Paragraph 5, Abs4 AusvG schon sieben Tage vor deren Beginn (durch Katalogversendung) anzukündigen.
Für die Frage, welche Ausverkaufstermine von den überregionalen Versandhändlern, die ihre Geschäfte mit Kunden in ganz Österreich abwickeln, zu beachten sind, und welches demnach die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 5 Abs1 AusvG ist, kommt es nicht darauf an, wo sich die Betriebsstätte befindet, von der aus der Versandhandel betrieben wird; maßgebend ist auch nicht der Ort, der als Abschlußort des Distanzgeschäftes gilt, weil allein die wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise entscheidet. Da das Wesen des Versandgeschäftes darin besteht, daß der Versandhändler gleichsam in die Wohnung (das Geschäft) des Kunden kommt, in dem er ihm dort - regelmäßig durch Kataloge, aber auch durch Vertreterbesuche - das Warenangebot präsentiert und die bestellte Ware dorthin übersendet, tritt der Versandhändler bei der Veranstaltung (Vorwegnahme) eines Saisonschlußverkäufes - wie bereits ausgeführt - vor allem mit den Händlern am Wohnort des angesprochenen Interessenten (und in der näheren Umgebung dieses Wohnortes) in Konkurrenz. Die beklagte Partei hatte daher, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, die jeweiligen, am Wohnort (Sitz) des angesprochenen Interessenten ('Empfangspost') geltenden Verordnungen der örtlich zuständigen Landeskammer zu beachten, ähnlich, wie für das in § 5 Abs3 letzter Halbsatz AusvG normierte Verbot nur die am Ort der Bekanntmachung der (ausländischen) Sonderverkaufsveranstaltung im Inland erlassenen Verordnungen nach § 5 Abs1 AusvG maßgebend sein können. Unter 'Empfangsort' ist hiebei der vom Versandhändler angegebene Empfangsort unabhängig davon zu verstehen, wo die Ankündigung den Adressaten (zB bei Nachsendungen) tatsächlich erreicht.Für die Frage, welche Ausverkaufstermine von den überregionalen Versandhändlern, die ihre Geschäfte mit Kunden in ganz Österreich abwickeln, zu beachten sind, und welches demnach die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Paragraph 5, Abs1 AusvG ist, kommt es nicht darauf an, wo sich die Betriebsstätte befindet, von der aus der Versandhandel betrieben wird; maßgebend ist auch nicht der Ort, der als Abschlußort des Distanzgeschäftes gilt, weil allein die wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise entscheidet. Da das Wesen des Versandgeschäftes darin besteht, daß der Versandhändler gleichsam in die Wohnung (das Geschäft) des Kunden kommt, in dem er ihm dort - regelmäßig durch Kataloge, aber auch durch Vertreterbesuche - das Warenangebot präsentiert und die bestellte Ware dorthin übersendet, tritt der Versandhändler bei der Veranstaltung (Vorwegnahme) eines Saisonschlußverkäufes - wie bereits ausgeführt - vor allem mit den Händlern am Wohnort des angesprochenen Interessenten (und in der näheren Umgebung dieses Wohnortes) in Konkurrenz. Die beklagte Partei hatte daher, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, die jeweiligen, am Wohnort (Sitz) des angesprochenen Interessenten ('Empfangspost') geltenden Verordnungen der örtlich zuständigen Landeskammer zu beachten, ähnlich, wie für das in Paragraph 5, Abs3 letzter Halbsatz AusvG normierte Verbot nur die am Ort der Bekanntmachung der (ausländischen) Sonderverkaufsveranstaltung im Inland erlassenen Verordnungen nach Paragraph 5, Abs1 AusvG maßgebend sein können. Unter 'Empfangsort' ist hiebei der vom Versandhändler angegebene Empfangsort unabhängig davon zu verstehen, wo die Ankündigung den Adressaten (zB bei Nachsendungen) tatsächlich erreicht.
Gegen diese Bindung des Versandhandels an die am jeweiligen 'Empfangsort' des beworbenen Interessenten geltenden Terminfestsetzungen spricht auch nicht, daß es Handelsunternehmen, die ihre Waren in offenen Ladengeschäften anbieten, gestattet ist, die nach den jeweiligen Vorschriften am Ort der betreffenden Filiale zulässigen Abschnittsschlußverkäufe auch in einem anderen Bundesland, in dem der Abschnittsschlußverkauf etwa zu einem anderen Zeitraum stattfindet, anzukündigen und damit Interessenten aus anderen Bundesländern anzusprechen. Dieser Wettbewerbsvorteil ist praktisch zu vernachlässigen, weil nur in Ausnahmsfällen Kunden aus anderen regionalen Bereichen zum Besuch einer Saisonschlußverkaufsveranstaltung motiviert werden können, der Versandhändler wiederum den Vorteil hat, wogegen (in dieser Funktion!) nur an die Verordnungen am 'Empfangsort' des beworbenen Interessenten gebunden zu sein; etwa bei der Versendung von Sonderkatalogen, mit denen Abschnittsschlußverkäufe angekündigt oder vorweggenommen werden, in das Bundesland Vorarlberg unterliegt der Versandhändler keinen Beschränkungen.
Nach der Formulierung des Klagebegehrens müßte die Frage, auf welche Festsetzungen der Saisonschlußverkaufstermine es ankommt, gar nicht geklärt werden. Der Wortlaut des Klagebegehrens ist schon durch die festgestellten Verstöße der beklagten Partei (im Warenhaus G/I gegen die für Kärnten festgesetzten Vorschriften; im Versandhandel jedenfalls gegen die für die Steiermark festgesetzten Vorschriften) voll gedeckt, wenn man unter den 'örtlich zuständigen Kammern' nur die Handelskammer der Steiermark und Kärntens versteht. So wurde aber das Klagebegehren weder von der klagenden Partei, noch von den Vorinstanzen verstanden. Der vom Berufungsgericht gebilligten Fassung des erstgerichtlichen Spruches liegt vielmehr die Rechtsansicht zugrunde, die Beklagte habe für die in verschiedenen Bundesländern liegenden offenen Ladengeschäfte die jeweiligen Vorschriften, im Versandhandel aber die Saisonschlußverkäufstermine für die vom jeweiligen Saisonschlußverkauf betroffenen Warengruppen in allen Bundesländern, in denen Interessenten angesprochen werden, zu beachten. Auch die beklagte Partei geht davon aus, will aber daraus die Unanwendbarkeit des § 5 AusvG auf den Versandhandel ableiten.Nach der Formulierung des Klagebegehrens müßte die Frage, auf welche Festsetzungen der Saisonschlußverkaufstermine es ankommt, gar nicht geklärt werden. Der Wortlaut des Klagebegehrens ist schon durch die festgestellten Verstöße der beklagten Partei (im Warenhaus G/I gegen die für Kärnten festgesetzten Vorschriften; im Versandhandel jedenfalls gegen die für die Steiermark festgesetzten Vorschriften) voll gedeckt, wenn man unter den 'örtlich zuständigen Kammern' nur die Handelskammer der Steiermark und Kärntens versteht. So wurde aber das Klagebegehren weder von der klagenden Partei, noch von den Vorinstanzen verstanden. Der vom Berufungsgericht gebilligten Fassung des erstgerichtlichen Spruches liegt vielmehr die Rechtsansicht zugrunde, die Beklagte habe für die in verschiedenen Bundesländern liegenden offenen Ladengeschäfte die jeweiligen Vorschriften, im Versandhandel aber die Saisonschlußverkäufstermine für die vom jeweiligen Saisonschlußverkauf betroffenen Warengruppen in allen Bundesländern, in denen Interessenten angesprochen werden, zu beachten. Auch die beklagte Partei geht davon aus, will aber daraus die Unanwendbarkeit des Paragraph 5, AusvG auf den Versandhandel ableiten.
Da auch die vom Erstgericht in Verdeutlichung des Klagebegehrens geänderte Fassung des Urteilsspruches nicht klar zum Ausdruck bringt, was mit den maßgeblichen Vorschriften der zuständigen Kammern der gewerblichen Wirtschaft gemeint ist, war dem Spruch eine deutlichere Fassung zu geben. Damit ist auch dem Einwand der Unbestimmtheit des Klagebegehrens wegen Bezugnahme auf eine nicht näher definierbare Verordnung einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft Rechnung getragen. Die zu beachtenden Saisonschlußverkaufstermine und Warengruppen ergeben sich aus der jeweiligen Verordnung der örtlich zuständigen Kammer in deren Sprengel dem Kunden die Ankündigung zugeht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.