Rechtssatz RS0052552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052552
Entscheidungsdatum
15.05.1985
Rechtssatz
Da das Wesen des Versandgeschäftes darin besteht, daß der Versandhändler gleichsam in die Wohnung (das Geschäft) des Kunden kommt, in dem er ihm dort - regelmäßig durch Kataloge, aber auch durch Vertreterbesuche - das Warenangebot präsentiert und die bestellte Ware dorthin übersendet, tritt der Versandhändler bei der Veranstaltung (Vorwegnahme) eines Saisonschlußverkaufes vor allem mit den Händlern am Wohnort des angesprochenen Interessenten (und in der näheren Umgebung dieses Wohnortes) in Konkurrenz. Er hat daher die jeweiligen, am Wohnort (Sitz) des angesprochenen Interessenten ("Empfangspost") geltenden Verordnungen der örtlich zuständigen Landeskammer zu beachten. Unter "Empfangsort" ist hiebei der vom Versandhändler angegebene Empfangsort unabhängig davon zu verstehen, wo die Ankündigung den Adressaten (zB bei Nachsendungen) tatsächlich erreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052552
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00329_8500000_014