Rechtssatz RS0052511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052511
Entscheidungsdatum
15.05.1985
Rechtssatz
Für die Frage, welche Ausverkaufstermine von den überregionalen Versandhändlern, die ihre Geschäfte mit Kunden in ganz Österreich abwickeln, zu beachten sind, und welches demnach die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 5 Abs 1 AusvG ist, kommt es nicht darauf an, wo sich die Betriebsstätte befindet, von der aus der Versandhandel betrieben wird; maßgebend ist auch nicht der Ort, der als Abschlußort des Distanzgeschäftes gilt, weil allein die wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise entscheidet.Für die Frage, welche Ausverkaufstermine von den überregionalen Versandhändlern, die ihre Geschäfte mit Kunden in ganz Österreich abwickeln, zu beachten sind, und welches demnach die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AusvG ist, kommt es nicht darauf an, wo sich die Betriebsstätte befindet, von der aus der Versandhandel betrieben wird; maßgebend ist auch nicht der Ort, der als Abschlußort des Distanzgeschäftes gilt, weil allein die wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise entscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052511
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00329_8500000_004