Rechtssatz RS0052520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052520
Entscheidungsdatum
15.05.1985
Rechtssatz
Da sich die Kundenkreise für den Versandhandel und den sonstigen Einzelhandel überschneiden, hätten es die Versandhändler in der Hand, innerhalb der Sperrfrist des § 5 Abs 3 AusvG in der Vorwegnahme von Abschnittsschlußverkäufen Sonderangebote anzukündigen und damit unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen in den Kundenkreis der übrigen Einzelhändler einzudringen, wenn nur diese an die Vorschriften des § 5 AusvG gebunden wären.Da sich die Kundenkreise für den Versandhandel und den sonstigen Einzelhandel überschneiden, hätten es die Versandhändler in der Hand, innerhalb der Sperrfrist des Paragraph 5, Absatz 3, AusvG in der Vorwegnahme von Abschnittsschlußverkäufen Sonderangebote anzukündigen und damit unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen in den Kundenkreis der übrigen Einzelhändler einzudringen, wenn nur diese an die Vorschriften des Paragraph 5, AusvG gebunden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052520
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00329_8500000_005