Rechtssatz RS0052536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052536
Entscheidungsdatum
15.05.1985
Rechtssatz
Schon die Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter den Versandhäusern gebietet die Anwendung des § 5 AusvG. Gleiches gilt aber auch für den Wettbewerb zwischen Versandhändlern und sonstigen Einzelhändlern.Schon die Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter den Versandhäusern gebietet die Anwendung des Paragraph 5, AusvG. Gleiches gilt aber auch für den Wettbewerb zwischen Versandhändlern und sonstigen Einzelhändlern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052536
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00329_8500000_009