Rechtssatz RS0052546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052546
Entscheidungsdatum
15.05.1985
Rechtssatz
Handelsunternehmen, die ihre Waren in offenen Ladengeschäften anbieten, ist es gestattet, die nach den jeweiligen Vorschriften am Ort der betreffenden Filiale zulässigen Abschnittsschlußverkäufe auch in einem anderen Bundesland, in dem der Abschnittsschlußverkauf etwa zu einem anderen Zeitraum stattfindet, anzukündigen und damit Interessenten aus anderen Bundesländern anzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052546
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00329_8500000_012