Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0052528×

Rechtssatz RS0052528

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052528

Geschäftszahl

4Ob329/85

Entscheidungsdatum

15.05.1985

Norm

AusvG §5

Rechtssatz

Die Regelungszwecke des Paragraph 5, Absatz eins und 3 AusvG sind nicht auf den (örtlichen) Verkauf in offenen Ladengeschäften beschränkt, sondern haben auch für den Versandhandel Bedeutung, der nach den Materialien zur GewO 1973 eine Betriebsform des Einzelhandels, also eine Form des Verkaufes von Waren an Letztverbraucher ist, bei der das Anbieten der Waren schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg zugestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 329/85
    Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 329/85
    Veröff: SZ 58/82 = ÖBl 1985,160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052528

Dokumentnummer

JJR_19850515_OGH0002_0040OB00329_8500000_007