Rechtssatz RS0052528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052528
Entscheidungsdatum
15.05.1985
Rechtssatz
Die Regelungszwecke des § 5 Abs 1 und 3 AusvG sind nicht auf den (örtlichen) Verkauf in offenen Ladengeschäften beschränkt, sondern haben auch für den Versandhandel Bedeutung, der nach den Materialien zur GewO 1973 eine Betriebsform des Einzelhandels, also eine Form des Verkaufes von Waren an Letztverbraucher ist, bei der das Anbieten der Waren schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg zugestellt werden.Die Regelungszwecke des Paragraph 5, Absatz eins und 3 AusvG sind nicht auf den (örtlichen) Verkauf in offenen Ladengeschäften beschränkt, sondern haben auch für den Versandhandel Bedeutung, der nach den Materialien zur GewO 1973 eine Betriebsform des Einzelhandels, also eine Form des Verkaufes von Waren an Letztverbraucher ist, bei der das Anbieten der Waren schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg zugestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052528
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00329_8500000_007