Rechtssatz RS0052558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052558
Entscheidungsdatum
15.05.1985
Rechtssatz
Gegen die Anwendung des § 5 AusvG auf Versandgeschäfte spricht nicht, daß von den örtlich zuständigen Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft für unterschiedliche Warengruppen bundesländerweise verschiedene Zeiträume für die Abschnittsschlußverkäufe festgesetzt werden können und auch tatsächlich festgesetzt wurden.Gegen die Anwendung des Paragraph 5, AusvG auf Versandgeschäfte spricht nicht, daß von den örtlich zuständigen Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft für unterschiedliche Warengruppen bundesländerweise verschiedene Zeiträume für die Abschnittsschlußverkäufe festgesetzt werden können und auch tatsächlich festgesetzt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052558
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00329_8500000_015