Rechtssatz RS0052538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052538
Entscheidungsdatum
15.05.1985
Rechtssatz
Auch im Versandhandel besteht das Bedürfnis, Restbestände von Waren, insbesondere solche, die der Mode unterworfen oder an eine bestimmte Saison gebunden sind, möglichst vor dem Beginn des nächsten Verkaufsabschnittes (Versendung des nächsten regulären Warenkataloges) im Wege eines Abschnittsschlußverkaufes beschleunigt abzusetzen und zu diesem Zweck durch die Ankündigung von Preisherabsetzungen einen besonderen Kaufanreiz hervorzurufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052538
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00329_8500000_010