Rechtssatz RS0052531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052531
Entscheidungsdatum
15.05.1985
Rechtssatz
§ 5 Abs 1 Satz 3, Abs 2 und 4 AusvG (höchstens dreimalige Ankündigung pro Jahr; Anzeigenpflicht; Ankündigung nicht früher als sieben Tage vor dem Beginn der Verkaufsveranstaltung) sind aber auch ohne die den Kammern übertragene Zeitraumfestsetzung anwendbar.Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3, Absatz 2 und 4 AusvG (höchstens dreimalige Ankündigung pro Jahr; Anzeigenpflicht; Ankündigung nicht früher als sieben Tage vor dem Beginn der Verkaufsveranstaltung) sind aber auch ohne die den Kammern übertragene Zeitraumfestsetzung anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052531
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00329_8500000_008