Rechtssatz RS0052321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052321
Entscheidungsdatum
15.05.1985
Rechtssatz
Wie schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 AusvV hervorgeht, räumt diese Bestimmung den Handelskammern die Befugnis zur Festsetzung entsprechender Saisonschlußverkaufs - Zeiträume und damit eine Verordnungsermächtigung ein. Inwiefern diese Ermächtigung mangels Anführung "materieller Gesichtspunkte" nicht ausreichend determiniert wäre (Art 18 Abs 2 B - VG), ist angesichts der schon in § 5 Abs 1 AusvV sehr eng gezogenen Grenzen (höchstens drei derartige Verkäufe pro Kalenderjahr, Höchstdauer insgesamt sechs Wochen) nicht zu sehen.Wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, AusvV hervorgeht, räumt diese Bestimmung den Handelskammern die Befugnis zur Festsetzung entsprechender Saisonschlußverkaufs - Zeiträume und damit eine Verordnungsermächtigung ein. Inwiefern diese Ermächtigung mangels Anführung "materieller Gesichtspunkte" nicht ausreichend determiniert wäre (Artikel 18, Absatz 2, B - VG), ist angesichts der schon in Paragraph 5, Absatz eins, AusvV sehr eng gezogenen Grenzen (höchstens drei derartige Verkäufe pro Kalenderjahr, Höchstdauer insgesamt sechs Wochen) nicht zu sehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 357/84
Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 357/84
Veröff: JBl 1985,430 = ÖBl 1984,161
- 4 Ob 329/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 329/85
Vgl auch; Veröff: SZ 58/82 = ÖBl 1985,160
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052321
Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0040OB00357_8400000_003