Rechtssatz RS0052579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052579
Entscheidungsdatum
25.06.1985
Rechtssatz
Wird in einer Zeitung für Filialen die in mehreren Bundesländern liegen geworben, muß der Wettbewerber, um einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs 4 AusvG zu vermeiden, in dem Inserat nicht nur den Hinweis auf die außerhalb der siebentägigen Frist liegenden Räumungsverkaufstermine unterlassen, sondern überdies darauf hinweisen, daß diese Ankündigung nur für jene - namentlich auszuführenden - Bundesländer gelte, deren Räumungstermin innerhalb der siebentägigen Frist liegt.Wird in einer Zeitung für Filialen die in mehreren Bundesländern liegen geworben, muß der Wettbewerber, um einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, AusvG zu vermeiden, in dem Inserat nicht nur den Hinweis auf die außerhalb der siebentägigen Frist liegenden Räumungsverkaufstermine unterlassen, sondern überdies darauf hinweisen, daß diese Ankündigung nur für jene - namentlich auszuführenden - Bundesländer gelte, deren Räumungstermin innerhalb der siebentägigen Frist liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052579
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0040OB00338_8500000_003