Rechtssatz RS0052599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052599
Entscheidungsdatum
25.06.1985
Rechtssatz
Die siebentägige Frist des § 5 Abs 4 AusvG betreffend die Bekanntmachung und Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen im Sinne des § 5 Abs 1 leg cit, dient dazu, eine Übersteigerung hintanzuhalten; auch diese Vorschrift regelt daher einen Teilbereich des Wettbewerbs und dient dem Schutz des lauteren Wettbewerbs.Die siebentägige Frist des Paragraph 5, Absatz 4, AusvG betreffend die Bekanntmachung und Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, leg cit, dient dazu, eine Übersteigerung hintanzuhalten; auch diese Vorschrift regelt daher einen Teilbereich des Wettbewerbs und dient dem Schutz des lauteren Wettbewerbs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052599
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0040OB00338_8500000_005