Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Bestimmung des § 175 Abs. 2 Z. 3 ASVG. hingewiesen, wonach Arbeitsunfälle im Sinne des Gesetzes auch Unfälle sind, die sich bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten ereignen, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird.Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG. hingewiesen, wonach Arbeitsunfälle im Sinne des Gesetzes auch Unfälle sind, die sich bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten ereignen, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird.
Der Beklagte hat nun am Unfallstag die Klägerin auch nach ihrer Darstellung aufgefordert, mit ihm in seinem PKW. nach G. mitzufahren, um allenfalls die Lenkung des Wagens übernehmen zu können, weil er sich krank fühlte. Die Klägerin ist dieser Aufforderung nachgekommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie zur Mitfahrt verpflichtet war. Sie hat sich aber zu einer "anderen Tätigkeit" im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle vom Dienstgeber heranziehen lassen, bei der sich schließlich der Unfall ereignete. Der Unfall gilt daher als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs. 2 Z. 3 ASVG.Der Beklagte hat nun am Unfallstag die Klägerin auch nach ihrer Darstellung aufgefordert, mit ihm in seinem PKW. nach G. mitzufahren, um allenfalls die Lenkung des Wagens übernehmen zu können, weil er sich krank fühlte. Die Klägerin ist dieser Aufforderung nachgekommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie zur Mitfahrt verpflichtet war. Sie hat sich aber zu einer "anderen Tätigkeit" im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle vom Dienstgeber heranziehen lassen, bei der sich schließlich der Unfall ereignete. Der Unfall gilt daher als Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG.
Gemäß § 333 Abs. 1 ASVG. hat der Dienstgeber, der den Arbeitsunfall verursacht hat, nur bei vorsätzlicher Schadenszufügung zu haften. Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob, wie die Klägerin behauptet, die Ausnahmebestimmung des § 833 Abs. 3 ASVG. zur Anwendung zu kommen hat, weil der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Hiezu kann aber auf die ständige Rechtsprechung (SZ. XXXI 145, SZ. XXV 129 u. a.) verwiesen werden, wonach die Bestimmung des § 338 Abs. 3 ASVG. nicht eingreift, wenn der Unfall bei Ausübung des Dienstes durch ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes, nicht öffentliches Verkehrsmittel eingetreten ist.Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG. hat der Dienstgeber, der den Arbeitsunfall verursacht hat, nur bei vorsätzlicher Schadenszufügung zu haften. Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob, wie die Klägerin behauptet, die Ausnahmebestimmung des Paragraph 833, Absatz 3, ASVG. zur Anwendung zu kommen hat, weil der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Hiezu kann aber auf die ständige Rechtsprechung (SZ. römisch 31 145, SZ. römisch 25 129 u. a.) verwiesen werden, wonach die Bestimmung des Paragraph 338, Absatz 3, ASVG. nicht eingreift, wenn der Unfall bei Ausübung des Dienstes durch ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes, nicht öffentliches Verkehrsmittel eingetreten ist.