Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Wie die Revisionsrekursgegenerin zutreffend ausführt, sind für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur des erhobenen Anspruchs an. Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist; maßgebend ist nur, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Fasching I 63; SZ 44/165 mwN; SZ 50/18, 65 und 109; RZ 1984/18; JBl. 1985, 240 und 370 uva). Dies gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung entgegengehalten wird, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt (Fasching aaO; SZ 47/40; SZ 50/18; RZ 1984/18 ua). Die Entscheidungsbefugnis des Zivilgerichtes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung der Zivilrichter nicht berufen wäre. Nur dort, wo das Gesetz dem Gericht ausdrücklich die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehrt, muß die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt oder abgewartet werden (Fasching I 62 und 64 ff; derselbe, Zivilprozeßrecht Rz 93, 94; SZ 45/139; RZ 1984/18; ähnlich 3 Ob 69/77). Auch eine solche Verpflichtung ändert aber an der Zulässigkeit des Rechtsweges nichts. Es ist dann das Verfahren zu unterbrechen, die Entscheidung durch die zuständige Behörde abzuwarten und deren Erkenntnis der Entscheidung - soweit präjudizielle - zugrundezulegen (RZ 1984/18).Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Wie die Revisionsrekursgegenerin zutreffend ausführt, sind für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur des erhobenen Anspruchs an. Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist; maßgebend ist nur, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Fasching römisch eins 63; SZ 44/165 mwN; SZ 50/18, 65 und 109; RZ 1984/18; JBl. 1985, 240 und 370 uva). Dies gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung entgegengehalten wird, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt (Fasching aaO; SZ 47/40; SZ 50/18; RZ 1984/18 ua). Die Entscheidungsbefugnis des Zivilgerichtes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung der Zivilrichter nicht berufen wäre. Nur dort, wo das Gesetz dem Gericht ausdrücklich die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehrt, muß die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt oder abgewartet werden (Fasching römisch eins 62 und 64 ff; derselbe, Zivilprozeßrecht Rz 93, 94; SZ 45/139; RZ 1984/18; ähnlich 3 Ob 69/77). Auch eine solche Verpflichtung ändert aber an der Zulässigkeit des Rechtsweges nichts. Es ist dann das Verfahren zu unterbrechen, die Entscheidung durch die zuständige Behörde abzuwarten und deren Erkenntnis der Entscheidung - soweit präjudizielle - zugrundezulegen (RZ 1984/18).
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf eine schuldhaft unrichtige Einstufung durch die beklagte Partei und eine - nach Berichtigung dieser Einstufung - schuldhaft unrichtige Berechnung der Lohnsteuer für die geleistete Nachzahlung. Sie macht damit eine schuldhafte Verletzung des zwischen den Streitteilen bestandenen Arbeitsvertrages geltend und fordert Ersatz für das, was ihr hiedurch entgangen sei. Die Klägerin erhebt damit einen privatrechtlichen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis iS des § 1 Abs. 1 Z 1 ArbGG. Die beklagte Partei hält diesem Anspruch unter Berufung auf § 78 EStG 1972 und § 240 Abs. 3 BAO entgegen, daß über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerabzuges ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungs- und Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden haben. Letzteres trifft zwar zu (so Hofstätter-Reichel,Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf eine schuldhaft unrichtige Einstufung durch die beklagte Partei und eine - nach Berichtigung dieser Einstufung - schuldhaft unrichtige Berechnung der Lohnsteuer für die geleistete Nachzahlung. Sie macht damit eine schuldhafte Verletzung des zwischen den Streitteilen bestandenen Arbeitsvertrages geltend und fordert Ersatz für das, was ihr hiedurch entgangen sei. Die Klägerin erhebt damit einen privatrechtlichen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis iS des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGG. Die beklagte Partei hält diesem Anspruch unter Berufung auf Paragraph 78, EStG 1972 und Paragraph 240, Absatz 3, BAO entgegen, daß über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerabzuges ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungs- und Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden haben. Letzteres trifft zwar zu (so Hofstätter-Reichel,
Die Einkommensteuer, § 78 EStG 1972, 1; VwGHSlg. 671/F). Diese Kompetenz der Finanzbehörden kann aber nur zur Folge haben, daßDie Einkommensteuer, Paragraph 78, EStG 1972, 1; VwGHSlg. 671/F). Diese Kompetenz der Finanzbehörden kann aber nur zur Folge haben, daß
a) das Gericht die Rechtmäßigkeit eines Steuerabzuges nur als Vorfrage beurteilen darf (so 3 Ob 69/77), oder
b) falls dies dem Gericht durch besondere Vorschriften verwehrt wäre, die Entscheidung der zuständigen Abgabenbehörde abzuwarten und dem erhobenen Schadenersatzbegehren, soweit sie dafür überhaupt präjudiziell wäre, zugrundezulegen hätte, oder
c) wegen bloß objektiv unrichtiger Lohnsteuerberechnung unmittelbar gegen den Dienstgeber zu stellende Erstattungsansprüche überhaupt nicht statthaft wären, was aber nur für die Sachentscheidung von Relevanz sein könnte, soweit nicht ohnehin der hier geltend gemachte Rechtsgrund des Schadenersatzes eingreift.
Welche der drei aufgezeigten Möglichkeiten in Frage kommt, ist, um der künftigen Sachentscheidung nicht vorzugreifen, hier nicht zu erörtern. Die privatrechtliche Rechtsnatur des erhobenen Klagebegehrens wird aber durch die von der beklagten Partei ins Treffen geführten Zuständigkeiten der Abgabenbehörden nicht berührt. Verfehlt ist auch die Ansicht der Revisionsrekurswerberin, eine Hauptfrage (nämlich ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt) bestünde nicht mehr. Die vom Gericht zu entscheidende Hauptfrage ist das Bestehen des von der Klägerin erhobenen Schadenersatzanspruches, der nicht auf eine bloß objektiv unrichtige, sondern eine schuldhafte Fehlberechnung der Lohnsteuer und außerdem auf eine schuldhafte Fehleinstufung der Klägerin gestützt wird. Die Besorgnis der beklagten Partei, die Klägerin könnte unrichtig berechnete Lohnsteuer doppelt zurückerhalten, wenn sowohl ihrem Schadenersatzbegehren als auch ihrem Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO Folge gegeben würde, ist ebenfalls unbegründet, weil der erhobene Schadenersatzanspruch durch Erstattungen seitens der Abgabenbehörde gemindert oder getilgt würde. Auf die Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung bis zur Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde (wodurch unliebsame Konsequenzen aus einer divergierenden Beurteilung der abgabenrechtlichen Fragen durch das Gericht und durch die Abgabenbehörde vermieden werden können !vgl. Fasching IV 507 f, 515 f; derselbe, Zivilprozeßrecht, RZ 2058 ), hat schon das Rekursgericht verwiesen. Die Behauptung der Revisionsrekurswerberin, die Klägerin habe sich erst im Rekurs als unzulässige Neuerung auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt, ist aktenwidrig.Welche der drei aufgezeigten Möglichkeiten in Frage kommt, ist, um der künftigen Sachentscheidung nicht vorzugreifen, hier nicht zu erörtern. Die privatrechtliche Rechtsnatur des erhobenen Klagebegehrens wird aber durch die von der beklagten Partei ins Treffen geführten Zuständigkeiten der Abgabenbehörden nicht berührt. Verfehlt ist auch die Ansicht der Revisionsrekurswerberin, eine Hauptfrage (nämlich ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt) bestünde nicht mehr. Die vom Gericht zu entscheidende Hauptfrage ist das Bestehen des von der Klägerin erhobenen Schadenersatzanspruches, der nicht auf eine bloß objektiv unrichtige, sondern eine schuldhafte Fehlberechnung der Lohnsteuer und außerdem auf eine schuldhafte Fehleinstufung der Klägerin gestützt wird. Die Besorgnis der beklagten Partei, die Klägerin könnte unrichtig berechnete Lohnsteuer doppelt zurückerhalten, wenn sowohl ihrem Schadenersatzbegehren als auch ihrem Antrag nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO Folge gegeben würde, ist ebenfalls unbegründet, weil der erhobene Schadenersatzanspruch durch Erstattungen seitens der Abgabenbehörde gemindert oder getilgt würde. Auf die Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung bis zur Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde (wodurch unliebsame Konsequenzen aus einer divergierenden Beurteilung der abgabenrechtlichen Fragen durch das Gericht und durch die Abgabenbehörde vermieden werden können !vgl. Fasching römisch vier 507 f, 515 f; derselbe, Zivilprozeßrecht, RZ 2058 ), hat schon das Rekursgericht verwiesen. Die Behauptung der Revisionsrekurswerberin, die Klägerin habe sich erst im Rekurs als unzulässige Neuerung auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt, ist aktenwidrig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41, 50 und 52 ZPO. Da die beklagte Partei in einem selbständigen, von ihr veranlaßten Zwischenstreit unterlegen ist, hat sie der Klägerin die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen und die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 41, 50 und 52 ZPO. Da die beklagte Partei in einem selbständigen, von ihr veranlaßten Zwischenstreit unterlegen ist, hat sie der Klägerin die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen und die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.