Rechtssatz RS0036831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036831
Entscheidungsdatum
21.04.2005
Rechtssatz
Über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerabzuges haben ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren und Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden. Diese Kompetenz der Finanzbehörden kann aber nur zur Folge haben, daß
a) das Gericht die Rechtmäßigkeit eines Steuerabzuges nur als Vorfrage beurteilen darf (so 3 Ob 69/77), oder
b) falls dies dem Gericht durch besondere Vorschriften verwehrt wäre, die Entscheidung der zuständigen Abgabenbehörde abzuwarten und dem erhobenen Schadenersatzbegehren, soweit sie dafür überhaupt präjudiziell wäre, zugrundezulegen hätte, oder
c) wegen bloß objektiv unrichtiger Lohnsteuerberechnung unmittelbar gegen den Dienstgeber zu stellende Erstattungsansprüche überhaupt nicht statthaft wären, was aber nur für die Sachentscheidung von Relevanz sein könnte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 145/85
Entscheidungstext OGH 28.10.1985 4 Ob 145/85
Veröff: Art 10479 = JBl 1986,803 = SZ 58/156
- 8 ObA 335/98t
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 335/98t
nur: Diese Kompetenz der Finanzbehörden kann aber nur zur Folge haben, daß wegen bloß objektiv unrichtiger Lohnsteuerberechnung unmittelbar gegen den Dienstgeber zu stellende Erstattungsansprüche überhaupt nicht statthaft wären, was aber nur für die Sachentscheidung von Relevanz sein könnte. (T1) Beisatz: Soweit nicht der Rechtsgrund des Schadenersatzes eingreift. (T2) Beisatz: Erstattungsansprüche nach § 240 Abs 3 BAO für unrichtig berechnete und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer sind direkt beim Finanzamt zu stellen. (T3)
- 8 ObA 293/99t
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 ObA 293/99t
nur: Über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerabzuges haben ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren und Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden. (T4) Beisatz: Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten Steuerschuld können vom Arbeitnehmer aber auch im Rahmen der gemäß § 257 BAO gewährleisteten Beteiligung am Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz geltend gemacht werden. (T5)
- 8 ObA 142/00s
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 ObA 142/00s
auch; nur T4
- 6 Ob 237/04b
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b
Ähnlich; Beisatz: Über die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs haben ausschließlich die Finanzbehörden zu entscheiden. (T6); Beisatz: Umstände, die die Richtigkeit der dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Steuerpflicht tangieren, können von der Beklagten im Regressverfahren nicht mehr releviert werden. (T7)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036831
Dokumentnummer
JJR_19851028_OGH0002_0040OB00145_8500000_001