Der Revisionsrekurs ist zulässig: Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann, wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet (RIS-Justiz RS0120565 [T7, T10]). Eine erhebliche Rechtsfrage ist gegeben, weil das Rekursgericht die Frage, ob ein Betroffener im Sachwalterbetreuungsverfahren (hier:Der Revisionsrekurs ist zulässig: Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann, wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet (RIS-Justiz RS0120565 [T7, T10]). Eine erhebliche Rechtsfrage ist gegeben, weil das Rekursgericht die Frage, ob ein Betroffener im Sachwalterbetreuungsverfahren (hier:
pflegschaftsbehördliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Liegenschaftsverkäufen) auch dann Rechtsmittel erheben kann, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt, unrichtig beurteilt hat. Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Der Senat hat sich erst jüngst in der Entscheidung 4 Ob 100/09y (die im Verfahren über die Entscheidung des Rekursgerichts zu 1 R 94/09w ergangen ist) ausführlich mit der Frage der Handlungsfähigkeit einer Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 im Sachwalterbetreuungsverfahren der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zusteht, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt (RIS-Justiz RS0124785). Daran ist auch im Anlassfall festzuhalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene offenkundig unfähig wäre, den Zweck einer Vollmachtserteilung zu erfassen, sind nicht zu erkennen. Das Rekursgericht wird sich daher inhaltlich mit den zulässigen Rechtsmitteln des Betroffenen auseinanderzusetzen haben. Im Verfahren betreffend die Vermögensverwaltung von Pflegebefohlenen findet kein Kostenersatz statt (§ 139 Abs 2 AußStrG).Der Senat hat sich erst jüngst in der Entscheidung 4 Ob 100/09y (die im Verfahren über die Entscheidung des Rekursgerichts zu 1 R 94/09w ergangen ist) ausführlich mit der Frage der Handlungsfähigkeit einer Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 im Sachwalterbetreuungsverfahren der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zusteht, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt (RIS-Justiz RS0124785). Daran ist auch im Anlassfall festzuhalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene offenkundig unfähig wäre, den Zweck einer Vollmachtserteilung zu erfassen, sind nicht zu erkennen. Das Rekursgericht wird sich daher inhaltlich mit den zulässigen Rechtsmitteln des Betroffenen auseinanderzusetzen haben. Im Verfahren betreffend die Vermögensverwaltung von Pflegebefohlenen findet kein Kostenersatz statt (Paragraph 139, Absatz 2, AußStrG).