Der Revisionsrekurs ist zulässig: Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann, wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet (RIS-Justiz RS0120565 [T7, T10]). Eine erhebliche Rechtsfrage ist gegeben, weil das Rekursgericht die Frage, ob ein Betroffener im Sachwalterbetreuungsverfahren (hier: pflegschaftsbehördliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Liegenschaftsverkäufen) auch dann Rechtsmittel erheben kann, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt, unrichtig beurteilt hat. Das Rechtsmittel ist berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig: Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann, wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet (RIS-Justiz RS0120565 [T7, T10]). Eine erhebliche Rechtsfrage ist gegeben, weil das Rekursgericht die Frage, ob ein Betroffener im Sachwalterbetreuungsverfahren (hier: pflegschaftsbehördliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Liegenschaftsverkäufen) auch dann Rechtsmittel erheben kann, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt, unrichtig beurteilt hat. Das Rechtsmittel ist berechtigt.
1. Zum Inhalt der Handlungsfähigkeit einer Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, vertrat der Oberste Gerichtshof zur Rechtslage vor dem AußStrG 2005 wiederholt folgende Ansicht:
Besteht nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über eine wichtige Frage iSd § 273a Abs 3 ABGB, etwa über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedürfenden Maßnahme, hat der Betroffene ein eigenes Rekursrecht, weil nur dadurch eine erhebliche Verletzung der Interessen des Betroffenen durch Handlungen seines gesetzlichen Vertreters und die diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichts hintangehalten werden kann (1 Ob 277/03x im Verfahren zur Genehmigung einer Pflegschaftsrechnung; 6 Ob 163/03v; 7 Ob 230/01a; RIS-Justiz RS0006612 [T5]; vgl auch RIS-Justiz RS0053067; Gitschthaler, Prozess- und Verfahrensfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen, RZ 2003, 175, 181 f).Besteht nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über eine wichtige Frage iSd Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB, etwa über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedürfenden Maßnahme, hat der Betroffene ein eigenes Rekursrecht, weil nur dadurch eine erhebliche Verletzung der Interessen des Betroffenen durch Handlungen seines gesetzlichen Vertreters und die diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichts hintangehalten werden kann (1 Ob 277/03x im Verfahren zur Genehmigung einer Pflegschaftsrechnung; 6 Ob 163/03v; 7 Ob 230/01a; RIS-Justiz RS0006612 [T5]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0053067; Gitschthaler, Prozess- und Verfahrensfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen, RZ 2003, 175, 181 f).
Der Betroffene kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen (RIS-Justiz RS0008539); dies gilt auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005, weil dessen §§ 119 und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF entsprechen (RS0008539 [T8]). Fehlt es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunkts, ist gegebenenfalls ein Kollisionskurator zu bestellen (Gitschthaler aaO; RIS-Justiz RS0008539).Der Betroffene kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen (RIS-Justiz RS0008539); dies gilt auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005, weil dessen Paragraphen 119 und 120 im Wesentlichen Paragraph 238, AußStrG aF entsprechen (RS0008539 [T8]). Fehlt es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunkts, ist gegebenenfalls ein Kollisionskurator zu bestellen (Gitschthaler aaO; RIS-Justiz RS0008539).
2.1. An dieser Auffassung ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 festzuhalten.
2.2. Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig (§ 128 Abs 1 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG § 2 Rz 5).2.2. Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit Paragraph 127, AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig (Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 2, Rz 5).
2.3. Im Sachwalterbetreuungsverfahren - also nach rechtswirksamer Sachwalterbestellung und außerhalb deren Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung - fehlt eine § 127 AußStrG vergleichbare Bestimmung. Dieses Verfahren ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des AußStrG abzuwickeln (Schauer, Zu Rechtsmittellegitimation und Vertretungszwang im Sachwalterschaftsverfahren, in FS Rechberger 487, 489 unter Hinweis auf RV BlgNR 22. GP 224, 83). Die Rechtsmittellegitimation ergibt sich somit aus der Parteistellung iSd § 2 AußStrG (Fucik/Kloiber aaO § 45 Rz 2).2.3. Im Sachwalterbetreuungsverfahren - also nach rechtswirksamer Sachwalterbestellung und außerhalb deren Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung - fehlt eine Paragraph 127, AußStrG vergleichbare Bestimmung. Dieses Verfahren ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des AußStrG abzuwickeln (Schauer, Zu Rechtsmittellegitimation und Vertretungszwang im Sachwalterschaftsverfahren, in FS Rechberger 487, 489 unter Hinweis auf Regierungsvorlage BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 224, 83). Die Rechtsmittellegitimation ergibt sich somit aus der Parteistellung iSd Paragraph 2, AußStrG (Fucik/Kloiber aaO Paragraph 45, Rz 2).
2.4. An der Parteistellung des Betroffenen im Sachwalterbetreuungsverfahren besteht kein Zweifel. Partei ist jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). In einem Verfahren betreffend eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung besitzt (nur) der betroffene Pflegebefohlene Parteistellung; er (allein) ist rechtsmittellegitimiert (RIS-Justiz RS0123647; RS0006210 [T7, T8]). Verfahrenszweck ist der Schutz der Interessen des Pflegebefohlenen (Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen3 Rz 88).2.4. An der Parteistellung des Betroffenen im Sachwalterbetreuungsverfahren besteht kein Zweifel. Partei ist jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG). In einem Verfahren betreffend eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung besitzt (nur) der betroffene Pflegebefohlene Parteistellung; er (allein) ist rechtsmittellegitimiert (RIS-Justiz RS0123647; RS0006210 [T7, T8]). Verfahrenszweck ist der Schutz der Interessen des Pflegebefohlenen (Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen3 Rz 88).
2.5. Von der Parteifähigkeit zu unterscheiden ist die Verfahrens-(handlungs-)fähigkeit, also die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen (Rechberger in Rechberger, AußStrG § 2 Rz 18 mwN). Gemäß § 2 Abs 3 AußStrG gelten in dieser Frage die Bestimmungen der ZPO, soweit nicht Sondervorschriften im besonderen Teil des AußStrG (vgl etwa §§ 127, 128 Abs 1 AußStrG) bestehen.2.5. Von der Parteifähigkeit zu unterscheiden ist die Verfahrens-(handlungs-)fähigkeit, also die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen (Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 2, Rz 18 mwN). Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AußStrG gelten in dieser Frage die Bestimmungen der ZPO, soweit nicht Sondervorschriften im besonderen Teil des AußStrG vergleiche etwa Paragraphen 127, 128, Absatz eins, AußStrG) bestehen.
2.6. Nach nicht näher begründeter Auffassung von Fucik/Kloiber (aaO § 2 Rz 5) sind Volljährige, für die ein Sachwalter bestellt worden ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters - ausgenommen im Sachwalterbestellungsverfahren sowie im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft - verfahrensunfähig.2.6. Nach nicht näher begründeter Auffassung von Fucik/Kloiber (aaO Paragraph 2, Rz 5) sind Volljährige, für die ein Sachwalter bestellt worden ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters - ausgenommen im Sachwalterbestellungsverfahren sowie im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft - verfahrensunfähig.
Nach Barth/Ganner (Handbuch des Sachwalterrechts 85) besteht hingegen nach geltender Rechtslage kein Anlass, von der Rechtsprechung zum AußStrG in der Fassung vor 2005 abzuweichen, wonach dem Betroffenen bei Uneinigkeit zwischen ihm und seinem Sachwalter über eine der pflegeschaftsgerichtlichen Genehmigung unterliegende Frage ein eigenes Rekursrecht zusteht.
2.7.1. § 281 Abs 2 ABGB verpflichtet den Sachwalter, den Betroffenen von beabsichtigten wichtigen Maßnahmen rechtzeitig zu verständigen; der Betroffene hat das Recht, sich dazu zu äußern. Dieses Informations- und Äußerungsrecht, das einer behinderten Person gegenüber ihrem Sachwalter zusteht, entspricht dem früheren § 273a Abs 3 ABGB (Hopf in KBB² § 281 Rz 2).2.7.1. Paragraph 281, Absatz 2, ABGB verpflichtet den Sachwalter, den Betroffenen von beabsichtigten wichtigen Maßnahmen rechtzeitig zu verständigen; der Betroffene hat das Recht, sich dazu zu äußern. Dieses Informations- und Äußerungsrecht, das einer behinderten Person gegenüber ihrem Sachwalter zusteht, entspricht dem früheren Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB (Hopf in KBB² Paragraph 281, Rz 2).
2.7.2. Die zuvor unter Punkt 1. dargestellte ältere Rechtsprechung hat in § 273a Abs 3 ABGB kein Hindernis dafür gesehen, dem Betroffenen bei Uneinigkeit über eine wichtige Frage iS dieser Bestimmung ein eigenes Rekursrecht im Verfahren über eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu gewähren, um dessen Interessen zu wahren. Die Neuregelung in § 281 Abs 2 ABGB bietet nach Auffassung des Senats keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Nur damit ist gewährleistet, dass die Interessen des Betroffenen noch im Rechtsmittelverfahren auch dann gewahrt werden, falls ihm zustehende Informations- und Äußerungsrechte (§ 281 Abs 2 ABGB) verletzt worden sein sollten.2.7.2. Die zuvor unter Punkt 1. dargestellte ältere Rechtsprechung hat in Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB kein Hindernis dafür gesehen, dem Betroffenen bei Uneinigkeit über eine wichtige Frage iS dieser Bestimmung ein eigenes Rekursrecht im Verfahren über eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu gewähren, um dessen Interessen zu wahren. Die Neuregelung in Paragraph 281, Absatz 2, ABGB bietet nach Auffassung des Senats keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Nur damit ist gewährleistet, dass die Interessen des Betroffenen noch im Rechtsmittelverfahren auch dann gewahrt werden, falls ihm zustehende Informations- und Äußerungsrechte (Paragraph 281, Absatz 2, ABGB) verletzt worden sein sollten.
2.7.3. Dem steht auch das Fehlen einer Sonderregelung zur Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen im Sachwalterbetreuungsverfahren nach dem Vorbild der §§ 127, 128 Abs 1 AußStrG nicht entgegen: Hat das Pflegschaftsgericht in einem Interessenwiderstreit zwischen Betroffenem und Sachwalter eine der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unterliegende Maßnahme genehmigt, so kann der Betroffene - wegen der insoweit bestehenden, den in §§ 127, 128 Abs 1 AußStrG geregelten Fällen vergleichbaren Interessenlage - persönlich eine Überprüfung dieser Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erwirken. Voraussetzung dafür ist wie bisher, dass der Betroffene aufgrund seiner Behinderung des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, er also wenigstens erkennt, dass und zu welchem Zweck er Vollmacht erteilt hat (vgl RIS-Justiz RS0006540).2.7.3. Dem steht auch das Fehlen einer Sonderregelung zur Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen im Sachwalterbetreuungsverfahren nach dem Vorbild der Paragraphen 127, 128, Absatz eins, AußStrG nicht entgegen: Hat das Pflegschaftsgericht in einem Interessenwiderstreit zwischen Betroffenem und Sachwalter eine der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unterliegende Maßnahme genehmigt, so kann der Betroffene - wegen der insoweit bestehenden, den in Paragraphen 127, 128, Absatz eins, AußStrG geregelten Fällen vergleichbaren Interessenlage - persönlich eine Überprüfung dieser Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erwirken. Voraussetzung dafür ist wie bisher, dass der Betroffene aufgrund seiner Behinderung des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, er also wenigstens erkennt, dass und zu welchem Zweck er Vollmacht erteilt hat vergleiche RIS-Justiz RS0006540).
2.8. Zusammenfassend gilt: Im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt.
3. Anhaltspunkte dafür, dass der im vorliegenden Fall Betroffene offenkundig unfähig wäre, den Zweck einer Vollmachtserteilung zu erfassen, sind nicht zu erkennen. Das Rekursgericht wird sich daher inhaltlich mit seinen Rechtsmitteln auseinanderzusetzen haben.
4. Im Verfahren betreffend die Vermögensverwaltung von Pflegebefohlenen findet kein Kostenersatz statt (§ 139 Abs 2 AußStrG).4. Im Verfahren betreffend die Vermögensverwaltung von Pflegebefohlenen findet kein Kostenersatz statt (Paragraph 139, Absatz 2, AußStrG).