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Entscheidung 6 Ob 163/03v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob163/03v

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Peter E*****, einstweiliger Sachwalter Dr. Stefan Bruckschwaiger, Rechtsanwalt, Elisabethstraße 15/8, 1010 Wien, wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs des durch seinen einstweiligen Sachwalter vertretenen Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 26. Mai 2003, GZ 54 R 92/03y-13, womit über den Rekurs des Antragstellers der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18. April 2003, GZ 1 Nc 24/03f-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über Anregung eines Prozessgerichtes hatte das Bezirksgericht Meidling das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters eröffnet und mit Beschluss vom 2. 2. 2001 eine Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin zur Vertretung des Betroffenen vor Gericht bestellt (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG). Eine Sachwalterbestellung nach Paragraph 273, ABGB erfolgte bisher noch nicht.

Vom Bezirksgericht Salzburg (3 P 25/96z) wird das Pflegschaftsverfahren betreffend die 1986 und 1989 geborenen Kinder des Betroffenen geführt. Der Betroffene lehnte in diesem Verfahren die zuständige Richterin wegen Befangenheit ab.

Der für die Ablehnungssache zuständige Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg (Paragraph 23, JN) stellte dem einstweiligen Sachwalter (Rechtsanwalt) den Ablehnungsantrag zur allfälligen Genehmigung binnen 10 Tagen zu. Dieser Verbesserungsauftrag wurde ihm nach den Feststellungen des Rekursgerichtes am 28. 3. 2003 zugestellt. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes wies mangels Äußerung des einstweiligen Sachwalters den Ablehnungsantrag zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es stellte entgegen den Rekursbehauptungen des einstweiligen Sachwalters fest, dass diesem der Verbesserungsauftrag des Vorstehers des Bezirksgerichtes tatsächlich zugestellt worden war (sich also im Postkuvert befunden habe) und teilte die Auffassung des Erstgerichtes, dass der Betroffene vor Gericht nicht selbständig, sondern nur mit Genehmigung des einstweiligen Sachwalters einschreiten dürfe.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der durch seinen einstweiligen Sachwalter vertretene Betroffene die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen zur meritorischen Entscheidung über den Ablehnungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls unzulässig, wohl aber mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.

Gegen die bestätigte Zurückweisung eines Ablehnungsantrages ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751), dies gilt aber dann nicht, wenn die Zurückweisung aus formellen Gründen, also ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe, erfolgte (Ballon in Fasching, Kommentar2 I Paragraph 24, JN Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0044509). Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof setzt aber voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliegt. Dies ist zu verneinen, weil die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur steht:

Geistig behinderte Personen sind im Umfang der Vertretungsbefugnis des bestellten (einstweiligen) Sachwalters prozessunfähig (RS0103637). In einem außerstreitigen Besuchsrechtsverfahren bedarf ein Betroffener daher der Mitwirkung (Genehmigung) seines (einstweiligen) Sachwalters.

Auch die mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses sofort wirksam werdende Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein (RS0081672; RS0085550) und löst, wenn der Betroffene selbst vor Gericht einen Antrag stellt, ein Verbesserungsverfahren zur Klärung der Frage, ob der Sachwalter die Antragstellung genehmigt, aus (1 Ob 53/00a; 1 Ob 128/01g). Das ohne den Sachwalter durchgeführte Verfahren kann durch dessen Genehmigung saniert werden (RS0107438). Die Nichtgenehmigung führt zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Schrittes (RS0035338; 1 Ob 128/01g).

Im Gegensatz zu der dargelegten und nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung unstrittigen Rechtslage vertritt der Revisionsrekurswerber die Rechtsansicht, dass - anders als bei der Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB - bei Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG der Betroffene ohne Mitwirkung des einstweiligen Sachwalters vor Gericht einschreiten dürfe. Dies trifft nach der zitierten Judikatur nicht zu und würde den Zweck der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters vereiteln.

Mit dem weiteren Vorbringen, der Betroffene sei "durch acht Sachverständigengutachten beweiskräftig belegt, weder psychisch krank noch geistig behindert", übersieht der Revisionsrekurswerber die Wirksamkeit der Bestellung und den Umstand, dass die Entscheidung über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters im Pflegschaftsverfahren das Gericht im Ausgangsverfahren bindet (für das Prozessgericht: Paragraph 6 a, ZPO; für das außerstreitige Verfahren analog Paragraph 6 a, ZPO: 6 Ob 7/01z).

Zuletzt releviert der Revisionsrekurswerber, dass die fehlende meritorische Behandlung seines Ablehnungsantrages eine Grundrechtsverletzung nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK darstelle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Interessen des Prozessunfähigen von seinem gesetzlichen Vertreter (hier von dem einstweiligen Sachwalter) zu wahren sind und dieser das Einschreiten des Betroffenen genehmigen hätte können. Ein Rechtsschutzdefizit des Betroffenen ist aber auch bei einer Nichtgenehmigung und der Zurückweisung seines Antrages im Ausgangsverfahren nicht gegeben, weil nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung bei widerstreitenden Ansichten und Begehren des (einstweiligen) Sachwalters und des Betroffenen diesem - soferne er über eine entsprechende und zu überprüfende geistige Reife zur Formulierung seines Standpunkts verfügt - ein selbständiges Rekursrecht, also eine Einschreitungsbefugnis zusteht. Diese ist ihm allerdings nur im Pflegschaftsverfahren eingeräumt (RS0053067: 5 Ob 559/94; 1 Ob 513/96; 2 Ob 2206/96t; 7 Ob 230/01a). Wenn es also um die Genehmigung einer Klageführung oder Antragstellung des Betroffenen geht, ist über die Genehmigung nicht in den Verfahren zu entscheiden, in denen die Antragstellung erfolgte, sondern vielmehr im Pflegschaftsverfahren. Im Ausgangsverfahren ist nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO (bzw analog dieser Gesetzesstelle) vorzugehen.

Die angefochtene Entscheidung entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

Textnummer

E70747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00163.03V.0911.000

Im RIS seit

11.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20030911_OGH0002_0060OB00163_03V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035338 Rechtssatz 10.11.1977Zivilrecht
Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen aus Anlass der Revision als nichtig und Zurückweisung der Klage, weil der für den wegen Geisteskrankheit beschränkt Entmündigten bestellte Beistand innerhalb der vom Erstgericht gestellten Frist erklärte, die bisherige …
RS0044509 Rechtssatz 27.05.1992Zivilrecht
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zur …
RS0053067 Rechtssatz 04.07.1995Zivilrecht
Die Bestellung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren bezieht sich nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist. Fehlte dem Betroffen …
RS0081672 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht; Strafrecht
Die - sofort wirksame - Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein.
RS0103637 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht; Strafrecht
Geistig behinderte Personen sind in dem Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig. Das gilt auch für das Eheverfahren.
RS0107438 Rechtssatz 27.03.1997Zivilrecht
Die Sanierung eines bisher ohne Sachwalter durchgeführten Verfahrens erfordert dessen Erklärung, daß das bisherige Verfahren genehmigt wird.