Der Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls unzulässig, wohl aber mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG.Der Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls unzulässig, wohl aber mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
Gegen die bestätigte Zurückweisung eines Ablehnungsantrages ist gemäß § 24 Abs 2 JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751), dies gilt aber dann nicht, wenn die Zurückweisung aus formellen Gründen, also ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe, erfolgte (Ballon in Fasching, Kommentar2 I § 24 JN Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0044509). Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof setzt aber voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegt. Dies ist zu verneinen, weil die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur steht:Gegen die bestätigte Zurückweisung eines Ablehnungsantrages ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751), dies gilt aber dann nicht, wenn die Zurückweisung aus formellen Gründen, also ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe, erfolgte (Ballon in Fasching, Kommentar2 I Paragraph 24, JN Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0044509). Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof setzt aber voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliegt. Dies ist zu verneinen, weil die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur steht:
Geistig behinderte Personen sind im Umfang der Vertretungsbefugnis des bestellten (einstweiligen) Sachwalters prozessunfähig (RS0103637). In einem außerstreitigen Besuchsrechtsverfahren bedarf ein Betroffener daher der Mitwirkung (Genehmigung) seines (einstweiligen) Sachwalters.
Auch die mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses sofort wirksam werdende Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein (RS0081672; RS0085550) und löst, wenn der Betroffene selbst vor Gericht einen Antrag stellt, ein Verbesserungsverfahren zur Klärung der Frage, ob der Sachwalter die Antragstellung genehmigt, aus (1 Ob 53/00a; 1 Ob 128/01g). Das ohne den Sachwalter durchgeführte Verfahren kann durch dessen Genehmigung saniert werden (RS0107438). Die Nichtgenehmigung führt zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Schrittes (RS0035338; 1 Ob 128/01g).Auch die mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses sofort wirksam werdende Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein (RS0081672; RS0085550) und löst, wenn der Betroffene selbst vor Gericht einen Antrag stellt, ein Verbesserungsverfahren zur Klärung der Frage, ob der Sachwalter die Antragstellung genehmigt, aus (1 Ob 53/00a; 1 Ob 128/01g). Das ohne den Sachwalter durchgeführte Verfahren kann durch dessen Genehmigung saniert werden (RS0107438). Die Nichtgenehmigung führt zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Schrittes (RS0035338; 1 Ob 128/01g).
Im Gegensatz zu der dargelegten und nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung unstrittigen Rechtslage vertritt der Revisionsrekurswerber die Rechtsansicht, dass - anders als bei der Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB - bei Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG der Betroffene ohne Mitwirkung des einstweiligen Sachwalters vor Gericht einschreiten dürfe. Dies trifft nach der zitierten Judikatur nicht zu und würde den Zweck der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters vereiteln.Im Gegensatz zu der dargelegten und nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung unstrittigen Rechtslage vertritt der Revisionsrekurswerber die Rechtsansicht, dass - anders als bei der Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB - bei Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG der Betroffene ohne Mitwirkung des einstweiligen Sachwalters vor Gericht einschreiten dürfe. Dies trifft nach der zitierten Judikatur nicht zu und würde den Zweck der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters vereiteln.
Mit dem weiteren Vorbringen, der Betroffene sei "durch acht Sachverständigengutachten beweiskräftig belegt, weder psychisch krank noch geistig behindert", übersieht der Revisionsrekurswerber die Wirksamkeit der Bestellung und den Umstand, dass die Entscheidung über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters im Pflegschaftsverfahren das Gericht im Ausgangsverfahren bindet (für das Prozessgericht: § 6a ZPO; für das außerstreitige Verfahren analog § 6a ZPO: 6 Ob 7/01z).Mit dem weiteren Vorbringen, der Betroffene sei "durch acht Sachverständigengutachten beweiskräftig belegt, weder psychisch krank noch geistig behindert", übersieht der Revisionsrekurswerber die Wirksamkeit der Bestellung und den Umstand, dass die Entscheidung über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters im Pflegschaftsverfahren das Gericht im Ausgangsverfahren bindet (für das Prozessgericht: Paragraph 6 a, ZPO; für das außerstreitige Verfahren analog Paragraph 6 a, ZPO: 6 Ob 7/01z).
Zuletzt releviert der Revisionsrekurswerber, dass die fehlende meritorische Behandlung seines Ablehnungsantrages eine Grundrechtsverletzung nach Art 6 Abs 1 EMRK darstelle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Interessen des Prozessunfähigen von seinem gesetzlichen Vertreter (hier von dem einstweiligen Sachwalter) zu wahren sind und dieser das Einschreiten des Betroffenen genehmigen hätte können. Ein Rechtsschutzdefizit des Betroffenen ist aber auch bei einer Nichtgenehmigung und der Zurückweisung seines Antrages im Ausgangsverfahren nicht gegeben, weil nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung bei widerstreitenden Ansichten und Begehren des (einstweiligen) Sachwalters und des Betroffenen diesem - soferne er über eine entsprechende und zu überprüfende geistige Reife zur Formulierung seines Standpunkts verfügt - ein selbständiges Rekursrecht, also eine Einschreitungsbefugnis zusteht. Diese ist ihm allerdings nur im Pflegschaftsverfahren eingeräumt (RS0053067: 5 Ob 559/94; 1 Ob 513/96; 2 Ob 2206/96t; 7 Ob 230/01a). Wenn es also um die Genehmigung einer Klageführung oder Antragstellung des Betroffenen geht, ist über die Genehmigung nicht in den Verfahren zu entscheiden, in denen die Antragstellung erfolgte, sondern vielmehr im Pflegschaftsverfahren. Im Ausgangsverfahren ist nach § 6 Abs 2 ZPO (bzw analog dieser Gesetzesstelle) vorzugehen.Zuletzt releviert der Revisionsrekurswerber, dass die fehlende meritorische Behandlung seines Ablehnungsantrages eine Grundrechtsverletzung nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK darstelle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Interessen des Prozessunfähigen von seinem gesetzlichen Vertreter (hier von dem einstweiligen Sachwalter) zu wahren sind und dieser das Einschreiten des Betroffenen genehmigen hätte können. Ein Rechtsschutzdefizit des Betroffenen ist aber auch bei einer Nichtgenehmigung und der Zurückweisung seines Antrages im Ausgangsverfahren nicht gegeben, weil nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung bei widerstreitenden Ansichten und Begehren des (einstweiligen) Sachwalters und des Betroffenen diesem - soferne er über eine entsprechende und zu überprüfende geistige Reife zur Formulierung seines Standpunkts verfügt - ein selbständiges Rekursrecht, also eine Einschreitungsbefugnis zusteht. Diese ist ihm allerdings nur im Pflegschaftsverfahren eingeräumt (RS0053067: 5 Ob 559/94; 1 Ob 513/96; 2 Ob 2206/96t; 7 Ob 230/01a). Wenn es also um die Genehmigung einer Klageführung oder Antragstellung des Betroffenen geht, ist über die Genehmigung nicht in den Verfahren zu entscheiden, in denen die Antragstellung erfolgte, sondern vielmehr im Pflegschaftsverfahren. Im Ausgangsverfahren ist nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO (bzw analog dieser Gesetzesstelle) vorzugehen.
Die angefochtene Entscheidung entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung.