Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Vertretungsbefugnis des Verfahrenshelfers
1. 1. Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG wird mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an diesen wirksam. Innerhalb dessen Wirkungskreises ist der Betroffene nicht geschäfts- und prozessfähig (so zuletzt 6 Ob 163/03v; siehe ferner RIS-Justiz RS0081672). Bringt der Betroffene dennoch selbst einen Antrag bei Gericht ein, so ist in einem Verbesserungsverfahren zu klären, ob ihn der einstweilige Sachwalter genehmigt (6 Ob 163/03v mwN). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für das Sachwalterschaftsverfahren. Dort kann ein Behinderter, der des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt ist, selbständig handeln (7 Ob 230/01a; ausführlich zur Problemlage 1 Ob 513/96 je mwN). Dieses Recht des Betroffenen besteht insbesondere auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Sachwalter in einer wichtigen Frage im Sinne des § 273a Abs 3 ABGB (6 Ob 133/00b; siehe ferner RIS-Justiz RS0053067). Im Rahmen seiner Befugnis, eigenständig zu handeln, kann der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen (6 Ob 163/03v; 7 Ob 230/01a). Er kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen (6 Ob 133/00b).1. 1. Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG wird mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an diesen wirksam. Innerhalb dessen Wirkungskreises ist der Betroffene nicht geschäfts- und prozessfähig (so zuletzt 6 Ob 163/03v; siehe ferner RIS-Justiz RS0081672). Bringt der Betroffene dennoch selbst einen Antrag bei Gericht ein, so ist in einem Verbesserungsverfahren zu klären, ob ihn der einstweilige Sachwalter genehmigt (6 Ob 163/03v mwN). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für das Sachwalterschaftsverfahren. Dort kann ein Behinderter, der des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt ist, selbständig handeln (7 Ob 230/01a; ausführlich zur Problemlage 1 Ob 513/96 je mwN). Dieses Recht des Betroffenen besteht insbesondere auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Sachwalter in einer wichtigen Frage im Sinne des Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB (6 Ob 133/00b; siehe ferner RIS-Justiz RS0053067). Im Rahmen seiner Befugnis, eigenständig zu handeln, kann der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen (6 Ob 163/03v; 7 Ob 230/01a). Er kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen (6 Ob 133/00b).
1. 2. Die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung des Letzteren ist eine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 273a Abs 3 ABGB. Nach der Aktenlage besteht ferner kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Betroffene des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt wäre. Nach den unter 1. 1. angestellten Erwägungen kann er daher Entscheidungen, die zur Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Schlussrechnung des Sachwalters ergehen, eigenständig bekämpfen. Der namens des Betroffenen vom Verfahrenshelfer eingebrachte Rekurs bedurfte somit nicht der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Erwirkung einer allfälligen Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter, hätte doch der Betroffene zur Erhebung und Ausführung des Revisionsrekurses auch einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen können, weil nach der Aktenlage eine allfällige Unfähigkeit des Betroffenen, das Wesen der Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Verfahrenshelfer zu erfassen, nicht offenkundig ist.1. 2. Die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung des Letzteren ist eine wichtige Angelegenheit im Sinne des Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB. Nach der Aktenlage besteht ferner kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Betroffene des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt wäre. Nach den unter 1. 1. angestellten Erwägungen kann er daher Entscheidungen, die zur Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Schlussrechnung des Sachwalters ergehen, eigenständig bekämpfen. Der namens des Betroffenen vom Verfahrenshelfer eingebrachte Rekurs bedurfte somit nicht der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Erwirkung einer allfälligen Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter, hätte doch der Betroffene zur Erhebung und Ausführung des Revisionsrekurses auch einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen können, weil nach der Aktenlage eine allfällige Unfähigkeit des Betroffenen, das Wesen der Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Verfahrenshelfer zu erfassen, nicht offenkundig ist.
2. Schadenersatzansprüche des Betroffenen gegen den Sachwalter - Genehmigung der Schlussrechnung
2. 1. Der Oberste Gerichtshof erledigte mit der - ein Nachlassverfahren betreffenden - Entscheidung 4 Ob 231/02b (= EvBl 2003/46) den Revisionsrekurs eines Miterben, der u. a. geltend gemacht hatte, das Abhandlungsgericht habe im Verfahren über die Genehmigung der Schlussrechnung eines Verlassenschaftskurators über einen Schadenersatzanspruch von 12.000 S, den der Rechtsmittelwerber gegen den Kurator wegen dessen schädigenden Verhaltens erhoben und gegen allfällige Ansprüche des Kurators aufgerechnet habe, nicht entschieden. Insofern erläuterte der Oberste Gerichtshof, dass Schadenersatzansprüche - in Ermangelung gesetzlicher Ausnahmen - "grundsätzlich im Rechtsweg zu verfolgen" seien. Das Gesetz enthalte weder für den Verlassenschaftskurator, auf dessen Rechtsstellung die für den Vormund geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden seien, noch für den Vormund eine ausdrückliche Regelung, ob und in welchem Umfang Schadenersatzansprüche im Außerstreitverfahren zu erledigen seien. Individualansprüche könnten nicht im Rechnungslegungsverfahren erhoben werden, sondern seien im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Der erkennende Senat teilt diese Ansicht.
2. 2. Das Außerstreitgesetz enthält keine Sonderreglung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des (einst) Betroffenen gegen seinen Sachwalter im Außerstreitverfahren. Auf die Rechnung eines Sachwalters und die für deren Genehmigung zu beachtenden Voraussetzungen sind überdies, wie bereits aus der in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 156/01z folgt, die Regelungen der §§ 204 ff AußStrG über die "Rechnungen der Vormünder" (sinngemäß) anzuwenden. Vor diesem Hintergrund muss aber das, was der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 231/02b (= EvBl 2003/46) zur Rechnungslegung eines Verlassenschaftskurators in Verbindung mit der Geltendmachung und Erledigung von Schadenersatzansprüchen gegen den Kurator im Außerstreitverfahren aussprach, auch für Schadenersatzansprüche des (einst) Betroffenen gegen seinen Sachwalter im Konnex mit der Genehmigungsfähigkeit der von diesem gelegten Schlussrechnung gelten. Daher können Schadenersatzansprüche, die dem (einst) Betroffenen nach dessen Behauptungen gegen seinen Sachwalter zustehen sollen, der Genehmigung dessen Schlussrechnung nicht entgegenstehen, sind doch solche Ansprüche der Erledigung im streitigen Rechtsweg vorbehalten.2. 2. Das Außerstreitgesetz enthält keine Sonderreglung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des (einst) Betroffenen gegen seinen Sachwalter im Außerstreitverfahren. Auf die Rechnung eines Sachwalters und die für deren Genehmigung zu beachtenden Voraussetzungen sind überdies, wie bereits aus der in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 156/01z folgt, die Regelungen der Paragraphen 204, ff AußStrG über die "Rechnungen der Vormünder" (sinngemäß) anzuwenden. Vor diesem Hintergrund muss aber das, was der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 231/02b (= EvBl 2003/46) zur Rechnungslegung eines Verlassenschaftskurators in Verbindung mit der Geltendmachung und Erledigung von Schadenersatzansprüchen gegen den Kurator im Außerstreitverfahren aussprach, auch für Schadenersatzansprüche des (einst) Betroffenen gegen seinen Sachwalter im Konnex mit der Genehmigungsfähigkeit der von diesem gelegten Schlussrechnung gelten. Daher können Schadenersatzansprüche, die dem (einst) Betroffenen nach dessen Behauptungen gegen seinen Sachwalter zustehen sollen, der Genehmigung dessen Schlussrechnung nicht entgegenstehen, sind doch solche Ansprüche der Erledigung im streitigen Rechtsweg vorbehalten.
2. 3. Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers soll "wie bei allen 'normalen' Ansprüchen ... auch bei Ansprüchen aus Rechnungslegung eines Verfahrenshelfers die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Behinderten - hier aus dem Titel des Schadenersatzes - zulässig" sein. Die Stoßrichtung dieser Ausführungen ist unklar. Der vom Rekursgericht bestätigte erstgerichtliche Beschluss hatte nur die Genehmigung der Schlussrechnung des Sachwalters mit Einnahmen von insgesamt 137.794,05 S und Ausgaben von insgesamt 168.171,05 S (siehe ON 853 S. 31) zum Gegenstand. Eine Belohnung oder Entlohnung des Sachwalters war dagegen kein Beschlussthema (siehe ON 853 S. 37 f). Auch deshalb ist - ganz abgesehen von den unter 2. 2. angestellten Erwägungen - nicht zu sehen, weshalb das Erstgericht, wie der Rechtsmittelwerber ausführt, "sehr wohl die Frage des Schadenersatzes hätte prüfen müssen, um das Ergebnis bei Zuspruch von Beträgen und sohin in die Schlussrechnung einfließen zu lassen".
2. 4. Im Revisionsrekurs wird im Übrigen ausgeführt, der Verfahrenshelfer lege über "ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen ... drei Mappen (rot, gelb und blau) und eine e-mail vom 14. 8. 2003 ... vor" und erhebe deren "Inhalt zum Rekursvorbringen". In diesen Mappen sind hunderte Seiten beschriebenen Papiers - darunter eingefügte Fotokopien - enthalten. Die Beilagen behandeln ein Durcheinander an Themen. Insofern bedarf der Revisionsrekurs mangels gesetzmäßiger Ausführung keiner Erörterung, ist es doch nicht Aufgabe eines Rechtsmittelgerichts, in einem Wust von Beilagen nach Äußerungen zu suchen, die - abgesehen von den Ausführungen im eigentlichen Rechtsmittelschriftsatz - für die zur Entscheidung anstehende Frage noch von Bedeutung sein könnten. Ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer kann demnach die von ihm zu besorgende und der Erzielung eines allfälligen Rechtsmittelerfolgs dienende Filterung der vom Vertretenen für maßgebend gehaltenen Unterlagen nicht auf die Gericht abschieben.