Rechtssatz RS0118301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118301
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Rechtssatz
Das Recht des Betroffenen, der des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt ist, im Sachwalterschaftsverfahren selbständig zu handeln, besteht insbesondere auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Sachwalter in einer wichtigen Frage im Sinne des § 273a Abs 3 ABGB. Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung.Das Recht des Betroffenen, der des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt ist, im Sachwalterschaftsverfahren selbständig zu handeln, besteht insbesondere auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Sachwalter in einer wichtigen Frage im Sinne des Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB. Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118301
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0010OB00277_03X0000_002