Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Digitalisierung der Standbilder erfolge bereits in der Kamera der Hochjochbahnen; demgegenüber sei die digitale Speicherung dieser Bilder auf einem Server der Klägerin nur als Vervielfältigung zu beurteilen. Miturheber sei nicht schon jeder, der Speicherplatz auf seinem Server bereitstelle. Die Klägerin habe als technische Dienstleisterin im Auftrag und auf Rechnung der Hochjochbahnen nur Hilfstätigkeiten beim Vorgang der Einspeisung der Bilder ins Internet erbracht. Ein Link (die Verknüpfung verschiedener Seiten im Internet) sei nur ein Verweis ohne jede urheberrechtliche Relevanz, ähnlich einer Fundstellenangabe in einem Buch; mit einem derartigen Verweis werde nämlich der fremde Inhalt selbst noch nicht wiedergegeben, sondern nur Hilfestellung dafür geleistet, dass ein Benützer die fremde Seite aufrufen könne. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Während das UrhG 1920 die das Recht an Fotografien betreffenden Vorschriften des UrhG 1895 unverändert übernommen hatten, räumte das UrhG 1936 dem Hersteller von Lichtbildern nur ein Leistungsschutzrecht ein. Der Gesetzgeber ging dabei von der Erwägung aus, dass in der Aufnahme eines Lichtbilds keine eigentümliche Gestaltung des Geschauten oder innerlich Erlebten liege, sondern eine mit technischen Mitteln bewirkte bildliche Festlegung eines Ausschnittes der Außenwelt; dieser tiefgreifende Unterschied zwischen den Werken der bildenden Künste und den Lichtbildern verlange eine in wichtigen Punkten vom Urheberrecht abweichende Regelung (EB z UrhG 1936 bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 151). Auch Ulmer (Urheber- und Verlagsrecht3 151) weist auf diese Verschiedenheit der geschützten Gegenstände hin und führt aus, dass - anders als bei den Werken der bildenden Kunst - bei der Fotografie in einem für ihr Werden entscheidenden Zeitpunkt die Mechanik an die Stelle des schaffenden Menschen trete; damit gingen Züge persönlicher Art verloren, die jeder Zeichnung und jedem Gemälde durch die menschliche Hand gegeben würden.
Gem § 73 Abs 1 UrhG sind Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes durch ein fotografisches Verfahren hergestellte Abbildungen; als fotografisches Verfahren ist auch ein der Fotografie ähnliches Verfahren anzusehen. Dazu gehören bei der gebotenen weiten Auslegung nicht nur auf einem Videoband festgehaltene Abbildungen (ÖBl 1987, 83 - Sexshop); auch mittels computergesteuerter Digitalkamera aufgenommene und (etwa auf der Festplatte eines Computers) gespeicherte Standbilder geben in der Natur Vorgegebenes zwar nicht mit den Mitteln der Fotografie unkörperlich wieder, erzielen jedoch mit Hilfe anderer, inzwischen entwickelter Techniken dasselbe Ergebnis (ähnlich Vogel in Schricker, dUrhG2 § 72 Rz 18, 19 für mit automatischen Kameras aufgenommene Luftbilder und Satellitenfotos). Es bestehen auch keine Bedenken, die Standbilder (anders als rein computererzeugte Werke) unter dem Gesichtspunkt eines menschlichen Schaffensakts dem Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG zu unterstellen, sind sie doch immer noch Werke, bei deren Erschaffung Computer nur als Hilfsmittel eingesetzt werden, der Mensch hingegen die Maschine lenkt und dirigiert und somit gestalterisch tätig ist (so Wiedenbauer, Urheberrechtsschutz von Multimediaprodukten, 56, für Werke, bei welchen Computer als Mal- oder Musikinstrumente eingesetzt werden).Gem Paragraph 73, Absatz eins, UrhG sind Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes durch ein fotografisches Verfahren hergestellte Abbildungen; als fotografisches Verfahren ist auch ein der Fotografie ähnliches Verfahren anzusehen. Dazu gehören bei der gebotenen weiten Auslegung nicht nur auf einem Videoband festgehaltene Abbildungen (ÖBl 1987, 83 - Sexshop); auch mittels computergesteuerter Digitalkamera aufgenommene und (etwa auf der Festplatte eines Computers) gespeicherte Standbilder geben in der Natur Vorgegebenes zwar nicht mit den Mitteln der Fotografie unkörperlich wieder, erzielen jedoch mit Hilfe anderer, inzwischen entwickelter Techniken dasselbe Ergebnis (ähnlich Vogel in Schricker, dUrhG2 Paragraph 72, Rz 18, 19 für mit automatischen Kameras aufgenommene Luftbilder und Satellitenfotos). Es bestehen auch keine Bedenken, die Standbilder (anders als rein computererzeugte Werke) unter dem Gesichtspunkt eines menschlichen Schaffensakts dem Leistungsschutzrecht des Paragraph 74, UrhG zu unterstellen, sind sie doch immer noch Werke, bei deren Erschaffung Computer nur als Hilfsmittel eingesetzt werden, der Mensch hingegen die Maschine lenkt und dirigiert und somit gestalterisch tätig ist (so Wiedenbauer, Urheberrechtsschutz von Multimediaprodukten, 56, für Werke, bei welchen Computer als Mal- oder Musikinstrumente eingesetzt werden).
Das Schutzrecht an einem Lichtbild entsteht gem § 74 Abs 1 UrhG in der Person des Herstellers. Die erläuternden Bemerkungen 1936 (abgedruckt bei Ciresa, Urheberrecht § 74 Rz 1 und 3) führen dazu aus, dass das Aufnehmen des Lichtbilds, nicht aber das Herstellen der Abzüge die das Schutzrecht begründende Leistung ist. Haben mehrere Personen bei der Aufnahme des Lichtbilds mitgewirkt, so sind gem § 74 Abs 7 UrhG die für Miturheber geltenden Vorschriften des § 11 UrhG dem Sinne nach anzuwenden.Das Schutzrecht an einem Lichtbild entsteht gem Paragraph 74, Absatz eins, UrhG in der Person des Herstellers. Die erläuternden Bemerkungen 1936 (abgedruckt bei Ciresa, Urheberrecht Paragraph 74, Rz 1 und 3) führen dazu aus, dass das Aufnehmen des Lichtbilds, nicht aber das Herstellen der Abzüge die das Schutzrecht begründende Leistung ist. Haben mehrere Personen bei der Aufnahme des Lichtbilds mitgewirkt, so sind gem Paragraph 74, Absatz 7, UrhG die für Miturheber geltenden Vorschriften des Paragraph 11, UrhG dem Sinne nach anzuwenden.
Nach Hertin (in Fromm/Nordemann, Urheberrecht9 § 72 Rz 6) steht das Schutzrecht bei automatischen Lichtbildaufnahmen demjenigen zu, der den Automaten bei der konkreten Aufnahme bedient; bei Luftbild- und Satellitenaufnahmen jenen Personen, die die Aufnahmebedingungen im Einzelnen verantwortlich festlegen. Vogel (aaO § 72 Rz 19) sieht in solchen Fällen als Hersteller diejenige Person an, die die automatische Kamera "konditioniert". Für Luftbild- und Satellitenaufnahmen mit automatischen Kameras vertritt Katzenberger (Neue Urheberrechtsprobleme der Photographie, GRURInt 1989, 116 ff, 118) die Ansicht, schutzbegründend sei die persönliche Leistung der Auswahl von Motiv, Aufnahmeort, Entfernung, Blickwinkel, Zeitpunkt und überhaupt der technischen Einzelheiten der Aufnahme.Nach Hertin (in Fromm/Nordemann, Urheberrecht9 Paragraph 72, Rz 6) steht das Schutzrecht bei automatischen Lichtbildaufnahmen demjenigen zu, der den Automaten bei der konkreten Aufnahme bedient; bei Luftbild- und Satellitenaufnahmen jenen Personen, die die Aufnahmebedingungen im Einzelnen verantwortlich festlegen. Vogel (aaO Paragraph 72, Rz 19) sieht in solchen Fällen als Hersteller diejenige Person an, die die automatische Kamera "konditioniert". Für Luftbild- und Satellitenaufnahmen mit automatischen Kameras vertritt Katzenberger (Neue Urheberrechtsprobleme der Photographie, GRURInt 1989, 116 ff, 118) die Ansicht, schutzbegründend sei die persönliche Leistung der Auswahl von Motiv, Aufnahmeort, Entfernung, Blickwinkel, Zeitpunkt und überhaupt der technischen Einzelheiten der Aufnahme.
Platena (Das Lichtbild im Urheberrecht, 32 ff) zeigt auf, dass die Herstellung eines Lichtbilds ein komplexer Vorgang ist, der vor allem auf Grund der technischen Entwicklung und Standardisierung im Alltagsgebrauch weitestgehend vereinfacht ist. Er unterscheidet beim Schaffen eines Lichtbilds zwei Phasen: Die Entscheidung über die Herstellung und die Entscheidung über die Gestaltung. Der Weg zum Lichtbild beginnt mit der konzeptionellen Phase (Schaffung der technischen Voraussetzungen durch Wahl von Kamera, Trägermaterial und Beleuchtungsmittel), an die die Wahl des abzubildenden Objekts samt Wahl des Aufnahmeorts, Bestimmung der Aufnahmeperspektive und des Bildausschnitts, der Schärfe, der Belichtungszeit und der Blende anschließt. Auf diese Vorbereitungshandlungen folgt der Belichtungsvorgang, wobei der Fotograf auch noch beim Auslösen mehrere Möglichkeiten hat, auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen (zB Erzielung besonderer Effekte durch Mehrfachbelichtung oder "Verreissen" der Kamera während des Belichtungsvorgangs).
Ausgehend vom Grundprinzip der Personenbezogenheit des Urheberrechts zieht Platena (aaO 88) den Schluss, dass das Lichtbild von einer natürlichen Person erstellt werden muss, rein maschinell hergestellte Lichtbilder daher nicht unter den Lichtbildbegriff im urheberrechtlichen Sinn zu fassen sind. Da aber letztlich jedes maschinell hergestellte Lichtbild auf ein menschliches Tun zurückzuführen ist, wirft er die Frage auf, wie weit bei einem fotografischen Schaffen, das oftmals stark technisch unterstützt und vereinfacht wird, die Kausalitätskette zurückverfolgt werden darf, um eine Zuordnung eines menschlichen Verhaltens zu dem konkreten Lichtbild in einer urheberrechtlich relevanten Weise noch anzunehmen. Er gelangt zum Ergebnis, dass bei der Entscheidung, ob ein menschliches Tun dem zu beurteilenden Bild zugerechnet werden kann, der Maßstab der Adäquanz zugrundezulegen ist (aaO 102), wobei immer dann, wenn mehrere an der Schaffung eines Lichtbilds adäquat kausal beteiligt sind, daran zu denken ist, dass jeder von ihnen als Lichtbildner - und damit als Schutzinhaber - in Betracht zu ziehen ist (aaO 104).
Kausalität kann aber in der Frage, wer Schutzrechtsinhaber ist, nicht das alleinige Zurechnungskriterium sein: Es bedarf einer Abgrenzung zwischen demjenigen, dessen Beitrag zum Entstehen des Lichtbilds so bedeutend ist, dass er als Hersteller eines Lichtbilds iSd § 74 Abs 1 UrhG anzusehen ist, und einer bloßen Hilfsperson, auf deren Beitrag dies nicht zutrifft. Platena (aaO 198 ff) findet diese Abgrenzung im objektiven Kriterium der Gleichrangigkeit: Entsteht ein Lichtbild in gemeinsamem, gleichrangigem Schaffen mehrerer, sind alle Beteiligten Lichtbildner; besteht zwischen den beteiligten Personen hingegen keine Gleichrangigkeit, ist die untergeordnete Person nur Lichtbildnergehilfe ohne Anteil an der Urheberschaft des Lichtbilds, wobei reine Hilfsleistungen eine derartige Unterordnung indizieren. Nach Platena kann es für die alleinige Urheberschaft des Fotografen sogar ausreichen, dass alle Einstellungen durch ihn oder in seinem Sinne (auf seine Anweisung hin) erfolgt sind, während das bloße Betätigen des Auslösers demgegenüber nur als reine Hilfstätigkeit zu beurteilen ist (ähnlich Jacobs, Photographie und künstlerisches Schaffen, in FS Quack, 33 ff, 36, nach dem es Lichtbilder gibt, bei denen die persönliche geistige Schöpfung noch vor dem Belichtungsakt liegt).Kausalität kann aber in der Frage, wer Schutzrechtsinhaber ist, nicht das alleinige Zurechnungskriterium sein: Es bedarf einer Abgrenzung zwischen demjenigen, dessen Beitrag zum Entstehen des Lichtbilds so bedeutend ist, dass er als Hersteller eines Lichtbilds iSd Paragraph 74, Absatz eins, UrhG anzusehen ist, und einer bloßen Hilfsperson, auf deren Beitrag dies nicht zutrifft. Platena (aaO 198 ff) findet diese Abgrenzung im objektiven Kriterium der Gleichrangigkeit: Entsteht ein Lichtbild in gemeinsamem, gleichrangigem Schaffen mehrerer, sind alle Beteiligten Lichtbildner; besteht zwischen den beteiligten Personen hingegen keine Gleichrangigkeit, ist die untergeordnete Person nur Lichtbildnergehilfe ohne Anteil an der Urheberschaft des Lichtbilds, wobei reine Hilfsleistungen eine derartige Unterordnung indizieren. Nach Platena kann es für die alleinige Urheberschaft des Fotografen sogar ausreichen, dass alle Einstellungen durch ihn oder in seinem Sinne (auf seine Anweisung hin) erfolgt sind, während das bloße Betätigen des Auslösers demgegenüber nur als reine Hilfstätigkeit zu beurteilen ist (ähnlich Jacobs, Photographie und künstlerisches Schaffen, in FS Quack, 33 ff, 36, nach dem es Lichtbilder gibt, bei denen die persönliche geistige Schöpfung noch vor dem Belichtungsakt liegt).
Der erkennende Senat hält diese Abgrenzung für überzeugend und schließt sich den Ausführungen von Platena an. Es ist daher zu untersuchen, ob der Beitrag der Klägerin zum Entstehen der Standbilder nur als untergeordnete, reine Hilfstätigkeit zu beurteilen ist.
Die Klägerin verweist darauf, dass die Standbilder auf ihren Server überspielt, dort gespeichert und von dort auch wieder abgerufen werden. Dem kommt für Herstellereigenschaft in Bezug auf die Bilder - insoweit ist den Ausführungen der Beklagten in der Revision zuzustimmen - allerdings keine Bedeutung zu. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung EvBl 1999/108 = RdW 1999, 409 = MR 1999, 94 (M. Walter) - Radio Melody III ausgesprochen, dass die Speicherung eines Werks auf einem Datenträger (dort: eines Musikstücks nach Digitalisierung auf der Festplatte einer Datenverarbeitungsanlage) als Vervielfältigung iS des § 15 Abs 1 UrhG anzusehen ist. Nichts anderes geschieht aber mit den von der Kamera der Hochjochbahnen aufgenommenen Standbildern: Die Bilder werden digitalisiert, also in einen binären Zahlencode umgesetzt, und entstehen als digitales Werk (Zahlencode) zunächst im Computer der Hochjochbahnen. Auf die Art der Festlegung des Werks oder Lichtbilds kommt es dabei nicht an; für die Einordnung eines Werks in den Katalog der Werkarten ist es nicht einmal notwendig, dass überhaupt eine Fixierung stattfindet (Wiedenbauer aaO 60). Wird dieser Zahlencode in der Folge in einen Computer der Klägerin überspielt und dort (abrufbar) gespeichert, liegt in diesem Vorgang (nur) eine Vervielfältigung des schon zuvor geschaffenen Werks (Lichtbilds), die es mittelbar - , nämlich nach Rückverwandlung des digitalen Signals in ein Bild unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen - gestattet, die Standbilder (im Internet) sinnlich wahrzunehmen. Aus der Tatsache der Speicherung der Standbilder auf ihrem Server allein läßt sich für den Standpunkt der Klägerin, sie sei (Mit-)Herstellerin dieser Bilder, demnach nichts gewinnen.Die Klägerin verweist darauf, dass die Standbilder auf ihren Server überspielt, dort gespeichert und von dort auch wieder abgerufen werden. Dem kommt für Herstellereigenschaft in Bezug auf die Bilder - insoweit ist den Ausführungen der Beklagten in der Revision zuzustimmen - allerdings keine Bedeutung zu. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung EvBl 1999/108 = RdW 1999, 409 = MR 1999, 94 (M. Walter) - Radio Melody römisch drei ausgesprochen, dass die Speicherung eines Werks auf einem Datenträger (dort: eines Musikstücks nach Digitalisierung auf der Festplatte einer Datenverarbeitungsanlage) als Vervielfältigung iS des Paragraph 15, Absatz eins, UrhG anzusehen ist. Nichts anderes geschieht aber mit den von der Kamera der Hochjochbahnen aufgenommenen Standbildern: Die Bilder werden digitalisiert, also in einen binären Zahlencode umgesetzt, und entstehen als digitales Werk (Zahlencode) zunächst im Computer der Hochjochbahnen. Auf die Art der Festlegung des Werks oder Lichtbilds kommt es dabei nicht an; für die Einordnung eines Werks in den Katalog der Werkarten ist es nicht einmal notwendig, dass überhaupt eine Fixierung stattfindet (Wiedenbauer aaO 60). Wird dieser Zahlencode in der Folge in einen Computer der Klägerin überspielt und dort (abrufbar) gespeichert, liegt in diesem Vorgang (nur) eine Vervielfältigung des schon zuvor geschaffenen Werks (Lichtbilds), die es mittelbar - , nämlich nach Rückverwandlung des digitalen Signals in ein Bild unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen - gestattet, die Standbilder (im Internet) sinnlich wahrzunehmen. Aus der Tatsache der Speicherung der Standbilder auf ihrem Server allein läßt sich für den Standpunkt der Klägerin, sie sei (Mit-)Herstellerin dieser Bilder, demnach nichts gewinnen.
Der zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die (einmal montierte und konfigurierte) Kamera während ihres Betriebs ständig Bilder in Form digitaler Zahlencodes erzeugt und an einen Computer übermittelt. Der Beitrag der Klägerin an diesem Vorgang besteht darin, die erforderlichen technischen Arbeiten (Beschaffung der Materialien, Installation und Programmierung des Gesamtsystems, Einstellung der Kamera einschließlich Wahl des Kamerastandorts und damit auch des Bildausschnitts) erbracht zu haben. Nicht beteiligt ist die Klägerin lediglich am eigentlichen Aufnahmevorgang, der durch Aktivierung des Systems (vergleichbar der Betätigung des Auslösers bei einer herkömmlichen Kamera) bewirkt wird. Es kann nun keinesfalls gesagt werden, dass der Beitrag der Klägerin (gegenüber der Tätigkeit der Bedienung des von ihr installierten Systems) untergeordnet und damit eine reine Hilfsleistung wäre. Die Klägerin ist deshalb jedenfalls (Mit-)Herstellerin der Standbilder iSd § 74 Abs 1 UrhG, allenfalls zusammen mit demjenigen, der in Ansehung der installierten Kameraanlage die Verfügungsbefugnis darüber besitzt, das aufzunehmende Motiv sowie den Zeitpunkt seiner Aufnahme durch Bedienung des Systems zu bestimmen.Der zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die (einmal montierte und konfigurierte) Kamera während ihres Betriebs ständig Bilder in Form digitaler Zahlencodes erzeugt und an einen Computer übermittelt. Der Beitrag der Klägerin an diesem Vorgang besteht darin, die erforderlichen technischen Arbeiten (Beschaffung der Materialien, Installation und Programmierung des Gesamtsystems, Einstellung der Kamera einschließlich Wahl des Kamerastandorts und damit auch des Bildausschnitts) erbracht zu haben. Nicht beteiligt ist die Klägerin lediglich am eigentlichen Aufnahmevorgang, der durch Aktivierung des Systems (vergleichbar der Betätigung des Auslösers bei einer herkömmlichen Kamera) bewirkt wird. Es kann nun keinesfalls gesagt werden, dass der Beitrag der Klägerin (gegenüber der Tätigkeit der Bedienung des von ihr installierten Systems) untergeordnet und damit eine reine Hilfsleistung wäre. Die Klägerin ist deshalb jedenfalls (Mit-)Herstellerin der Standbilder iSd Paragraph 74, Absatz eins, UrhG, allenfalls zusammen mit demjenigen, der in Ansehung der installierten Kameraanlage die Verfügungsbefugnis darüber besitzt, das aufzunehmende Motiv sowie den Zeitpunkt seiner Aufnahme durch Bedienung des Systems zu bestimmen.
Daran ändert auch - entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin - nichts, dass die Klägerin ihren Beitrag im Auftrag und auf Rechnung eines Dritten erbracht hat: Aus der Einordnung des urheberrechtlichen Schaffens sowie der Herstellung eines Lichtbilds als Realakt ergibt sich nämlich zwingend, dass ein Auftrags-, Werk-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis grundsätzlich keinen Einfluss auf das originäre Entstehen des Lichtbildschutzes in der Person des Lichtbildners hat (Platena aaO 200 mwN).
Die Beklagte war somit nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Klägerin Vervielfältigungen von Lichtbildern, die (auch) die Klägerin hergestellt hat, herzustellen. Der Verstoß der Beklagten gegen § 74 Abs 1 UrhG führt zu einem Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 81 Abs 1 UrhG. Ob die Beklagte dadurch, dass sie durch die beanstandete Verknüpfung (Einrichtung eines Link auf ihrer Homepage) Internet-Benützern einen Abruf dieser Standbilder ermöglicht hat, auch eine unlautere Übernahme einer Leistung der Klägerin iSd § 1 UWG zu verantworten hat (vgl zur wettbewerbsrechtlichen Problematik Wiebe, "Deep Links" - Neue Kommunikationsformen im Wettbewerb aus lauterkeitsrechtlicher Sicht, WRP 1999, 734 ff), muss nicht näher untersucht werden. Der Revision konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.Die Beklagte war somit nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Klägerin Vervielfältigungen von Lichtbildern, die (auch) die Klägerin hergestellt hat, herzustellen. Der Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 74, Absatz eins, UrhG führt zu einem Unterlassungsanspruch der Klägerin nach Paragraph 81, Absatz eins, UrhG. Ob die Beklagte dadurch, dass sie durch die beanstandete Verknüpfung (Einrichtung eines Link auf ihrer Homepage) Internet-Benützern einen Abruf dieser Standbilder ermöglicht hat, auch eine unlautere Übernahme einer Leistung der Klägerin iSd Paragraph eins, UWG zu verantworten hat vergleiche zur wettbewerbsrechtlichen Problematik Wiebe, "Deep Links" - Neue Kommunikationsformen im Wettbewerb aus lauterkeitsrechtlicher Sicht, WRP 1999, 734 ff), muss nicht näher untersucht werden. Der Revision konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.