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Rechtssatz RS0111448

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111448

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Rechtssatz

Wird ein Musikstück digitalisiert, werden also analoge Signale in einen binären Zahlencode umgesetzt, und wird dieser Zahlencode sodann (abrufbar) gespeichert, liegt in diesem Vorgang eine Festlegung des Werkes, die es mittelbar - nämlich nach Rückverwandlung des digitalen Signals in Schallwellen unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen - gestattet, das Musikstück sinnlich wahrzunehmen. Es ist dabei ebenso gleichgültig, ob der binäre Zahlencode auf Diskette, Magnetband, Bildplatte, CD-ROM oder auf einem Festplattensystem gespeichert wird, wie es auch keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine Erstspeicherung (Digitalisierung) oder die Übertragung der digitalen Daten von einem Speicher in einen anderern handelt. Auch ein solcher technischer Vorgang ist daher als Vervielfältigung iS des Paragraph 15, Absatz eins, UrhG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 345/98h
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 345/98h
    Veröff: SZ 72/11
  • 4 Ob 15/00k
    Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 15/00k
    Vgl auch
  • 4 Ob 17/02g
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 17/02g
    nur: Auch ein solcher technischer Vorgang ist daher als Vervielfältigung iS des § 15 Abs 1 UrhG zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 2002/43
  • 4 Ob 178/06i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 178/06i
    Vgl; Beisatz: Hier: Speicherung auf einem Server zu Zwecken der Sichtbarmachung im Internet („uploading"). (T2)
  • 4 Ob 196/18d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 196/18d
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 149/20w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 149/20w
    Vgl; Beisatz: Wird bei einem Online-Videorekorder vom Betreiber bloß eine Kopie der Sendung erstellt und einer Mehrzahl von Nutzern Zugriff darauf gewährt("De-Duplizierung"), ist die Vervielfältigung dem Betreiber zuzurechnen und unterfällt nicht der Privatkopienausnahme. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111448

Im RIS seit

25.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00345_98H0000_002