Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin steht auf dem Standpunkt, die Beklagte nutze ohne Zustimmung der Klägerin und ohne ihr Gebühren zu zahlen mit der täglichen Übernahme sämtlicher Änderungsdaten einen wesentlichen Teil der Datenbank des EDV-Firmenbuchs und greife damit in das Schutzrecht der Klägerin gem § 76d UrhG ein. Der Klägerin entgingen auf diese Weise Gebühren für Einzelabfragen, und sie werde in der Nutzung ihrer Datenbank beeinträchtigt. Ohne Bedeutung sei es, dass die Datenbank der Beklagten noch zusätzliche Informationen gegenüber dem EDV-Firmenbuch enthalte. Hiezu war zu erwägen:Die Rechtsmittelwerberin steht auf dem Standpunkt, die Beklagte nutze ohne Zustimmung der Klägerin und ohne ihr Gebühren zu zahlen mit der täglichen Übernahme sämtlicher Änderungsdaten einen wesentlichen Teil der Datenbank des EDV-Firmenbuchs und greife damit in das Schutzrecht der Klägerin gem Paragraph 76 d, UrhG ein. Der Klägerin entgingen auf diese Weise Gebühren für Einzelabfragen, und sie werde in der Nutzung ihrer Datenbank beeinträchtigt. Ohne Bedeutung sei es, dass die Datenbank der Beklagten noch zusätzliche Informationen gegenüber dem EDV-Firmenbuch enthalte. Hiezu war zu erwägen:
Nach Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbank-RL) in Österreich mit der am 1. 1. 1998 in Kraft getretenen UrhGNov 1997 (v. Lewinski in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 1 Datenbank-RL Rz 34) sind Datenbanken einerseits als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt (§§ 40f - 40h UrhG), andererseits besteht an bestimmten geschützten Datenbanken (§ 76c UrhG) ein - den Leistungsschutzrechten verwandtes - "sui-generis-Schutzrecht" (§ 76d UrhG).Nach Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbank-RL) in Österreich mit der am 1. 1. 1998 in Kraft getretenen UrhGNov 1997 (v. Lewinski in Walter, Europäisches Urheberrecht, Artikel eins, Datenbank-RL Rz 34) sind Datenbanken einerseits als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt (Paragraphen 40 f, - 40h UrhG), andererseits besteht an bestimmten geschützten Datenbanken (Paragraph 76 c, UrhG) ein - den Leistungsschutzrechten verwandtes - "sui-generis-Schutzrecht" (Paragraph 76 d, UrhG).
Ob das EDV-Firmenbuch der Klägerin infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffs als eigentümliche geistige Schöpfung und damit als Datenbankwerk iSd § 40f UrhG zu beurteilen ist, bedarf keiner näheren Prüfung: Der urheberrechtliche Schutz von Datenbankwerken ist im Abschnitt VIb des I. Hauptstücks der UrhG geregelt, weshalb schon aus systematischen Überlegungen die allgemeinen Regelungen des Abschnitts I, darunter auch § 7 UrhG, Anwendung finden. Nach § 7 Abs 1 UrhG genießen unter anderem amtliche Bekanntmachungen keinen urheberrechtlichen Schutz. Wie Kucsko (Öffentlicher E-Content und Urheberrecht, ecolex 2001, 681 ff [682]) unter Hinweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers jüngst überzeugend gezeigt hat, handelt es sich beim Firmenbuch insgesamt um eine amtliche Bekanntmachung iSd genannten Bestimmung; diese Datenbank ist deshalb vom Urheberrechtsschutz im engeren Sinne jedenfalls ausgeschlossen. Diese Regelung ist auch richtlinienkonform, weil Art 6 Abs 2 lit d Datenbank-RL traditionelle innerstaatliche Ausnahmen vom Urheberrecht für weiterhin zulässig erachtet; nach der Absicht des Richtliniengesetzgebers erlaubt diese Bestimmung auch die Freistellung amtlicher Werke (v. Lewinski aaO Art 6 Rz 38). Auf urheberrechtlichen Schutz im engeren Sinn kann sich die Klägerin daher keinesfalls stützen. Zu prüfen bleibt daher, ob sie Schutz nach § 76c ff UrhG - der unabhängig vom Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes ist (§ 76c Abs 3 UrhG; Decker in Möhring/Nicolini, dUrhG² vor §§ 87a ff Rz 6) - begehren kann.Ob das EDV-Firmenbuch der Klägerin infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffs als eigentümliche geistige Schöpfung und damit als Datenbankwerk iSd Paragraph 40 f, UrhG zu beurteilen ist, bedarf keiner näheren Prüfung: Der urheberrechtliche Schutz von Datenbankwerken ist im Abschnitt römisch sechs b des römisch eins. Hauptstücks der UrhG geregelt, weshalb schon aus systematischen Überlegungen die allgemeinen Regelungen des Abschnitts römisch eins, darunter auch Paragraph 7, UrhG, Anwendung finden. Nach Paragraph 7, Absatz eins, UrhG genießen unter anderem amtliche Bekanntmachungen keinen urheberrechtlichen Schutz. Wie Kucsko (Öffentlicher E-Content und Urheberrecht, ecolex 2001, 681 ff [682]) unter Hinweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers jüngst überzeugend gezeigt hat, handelt es sich beim Firmenbuch insgesamt um eine amtliche Bekanntmachung iSd genannten Bestimmung; diese Datenbank ist deshalb vom Urheberrechtsschutz im engeren Sinne jedenfalls ausgeschlossen. Diese Regelung ist auch richtlinienkonform, weil Artikel 6, Absatz 2, Litera d, Datenbank-RL traditionelle innerstaatliche Ausnahmen vom Urheberrecht für weiterhin zulässig erachtet; nach der Absicht des Richtliniengesetzgebers erlaubt diese Bestimmung auch die Freistellung amtlicher Werke (v. Lewinski aaO Artikel 6, Rz 38). Auf urheberrechtlichen Schutz im engeren Sinn kann sich die Klägerin daher keinesfalls stützen. Zu prüfen bleibt daher, ob sie Schutz nach Paragraph 76 c, ff UrhG - der unabhängig vom Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes ist (Paragraph 76 c, Absatz 3, UrhG; Decker in Möhring/Nicolini, dUrhG² vor Paragraphen 87 a, ff Rz 6) - begehren kann.
Jene Bestimmungen, die auf das sui-generis-Schutzrecht geschützter Datenbanken Anwendung finden, sind in § 76d Abs 5 UrhG aufgelistet; auf § 7 UrhG wird dort allerdings nicht verwiesen. Nach Kucsko (aaO 683 f) handelt es sich dabei um eine planwidrige Lücke, die durch entsprechende Anwendung des § 7 UrhG auch im Leistungsschutzbereich iS des Zwecks der allgemeinen Freistellung amtlicher Werke im öffentlichen Interesse zu schließen sei. Eine solche Auslegung sei auch richtlinienkonform, obwohl die Aufzählung in Art 9 Datenbank-RL unter den Ausnahmen vom Recht sui generis keine dem Art 6 Abs 2 lit d Datenbank-RL entsprechende Regelung enthalte. Die genannte Aufzählung sei nämlich nicht taxativ und stehe einer entsprechenden Analogie nicht entgegen. Für diese Auslegung spreche auch Art 13 Datenbank-RL, wonach die Richtlinie Rechtsvorschriften unter anderem über das Urheberrecht sowie über den Zugang zu öffentlichen Dokumenten unberührt lasse. Zum selben Ergebnis gelange man schließlich, wenn man berücksichtige, dass sich die Datenbank-RL an die Mitgliedstaaten wende, die verpflichtet seien, durch nationale Gesetze einen entsprechenden Datenbankschutz vorzusehen; soweit ein Mitgliedstaat selbst Berechtigter an einer Datenbank sei, stehe es ihm aber - wie im übrigen auch sonst im Urheber- und Leistungsschutzrecht - frei, auf die Geltendmachung seines Schutzrechts zu verzichten und dies - wie hier die Klägerin etwa durch die Anordnung des § 7 UrhG - der Öffentlichkeit verbindlich mitzuteilen.Jene Bestimmungen, die auf das sui-generis-Schutzrecht geschützter Datenbanken Anwendung finden, sind in Paragraph 76 d, Absatz 5, UrhG aufgelistet; auf Paragraph 7, UrhG wird dort allerdings nicht verwiesen. Nach Kucsko (aaO 683 f) handelt es sich dabei um eine planwidrige Lücke, die durch entsprechende Anwendung des Paragraph 7, UrhG auch im Leistungsschutzbereich iS des Zwecks der allgemeinen Freistellung amtlicher Werke im öffentlichen Interesse zu schließen sei. Eine solche Auslegung sei auch richtlinienkonform, obwohl die Aufzählung in Artikel 9, Datenbank-RL unter den Ausnahmen vom Recht sui generis keine dem Artikel 6, Absatz 2, Litera d, Datenbank-RL entsprechende Regelung enthalte. Die genannte Aufzählung sei nämlich nicht taxativ und stehe einer entsprechenden Analogie nicht entgegen. Für diese Auslegung spreche auch Artikel 13, Datenbank-RL, wonach die Richtlinie Rechtsvorschriften unter anderem über das Urheberrecht sowie über den Zugang zu öffentlichen Dokumenten unberührt lasse. Zum selben Ergebnis gelange man schließlich, wenn man berücksichtige, dass sich die Datenbank-RL an die Mitgliedstaaten wende, die verpflichtet seien, durch nationale Gesetze einen entsprechenden Datenbankschutz vorzusehen; soweit ein Mitgliedstaat selbst Berechtigter an einer Datenbank sei, stehe es ihm aber - wie im übrigen auch sonst im Urheber- und Leistungsschutzrecht - frei, auf die Geltendmachung seines Schutzrechts zu verzichten und dies - wie hier die Klägerin etwa durch die Anordnung des Paragraph 7, UrhG - der Öffentlichkeit verbindlich mitzuteilen.
Auch Haller (Amtliche Werke im Internet - urheberrechtliche Schlaglichter, in FS Dittrich, 163 ff, 173) und - bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland - Decker (aaO § 5 Rz 22 und vor §§ 87a ff Rz 9) sowie Nordemann (in Fromm/Nordemann, dUrhG9 § 5 Rz 9) vertreten die Auffassung, dass die Freistellung amtlicher Werke auch im Bereich des Leistungsschutzes anzuwenden sei. Gaster (Der Rechtsschutz von Datenbanken, 150 f) plädiert ausdrücklich dafür, aus Gründen der Kongruenz der beiden durch die Datenbank-RL geregelten Schutzsysteme (Urheberrecht und sui-generis-Recht) die Ausnahme bei amtlichen Datenbanken einheitlich zu handhaben.Auch Haller (Amtliche Werke im Internet - urheberrechtliche Schlaglichter, in FS Dittrich, 163 ff, 173) und - bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland - Decker (aaO Paragraph 5, Rz 22 und vor Paragraphen 87 a, ff Rz 9) sowie Nordemann (in Fromm/Nordemann, dUrhG9 Paragraph 5, Rz 9) vertreten die Auffassung, dass die Freistellung amtlicher Werke auch im Bereich des Leistungsschutzes anzuwenden sei. Gaster (Der Rechtsschutz von Datenbanken, 150 f) plädiert ausdrücklich dafür, aus Gründen der Kongruenz der beiden durch die Datenbank-RL geregelten Schutzsysteme (Urheberrecht und sui-generis-Recht) die Ausnahme bei amtlichen Datenbanken einheitlich zu handhaben.
Vogel (in Schricker, dUrhG² § 87b Rz 25) lehnt eine analoge Anwendung urheberrechtlicher Vorschriften betreffend amtliche Werke auf das Leistungsschutzrecht von Datenbanken ab, weil die Aufzählung in Art 9 Datenbank-RL die Schranken des Rechts sui generis abschließend regle (ebenso ohne nähere Begründung v. Lewinski aaO Art 9 Rz 5 und Ciresa, Österreichisches Urheberrecht § 76d Rz 8). Soweit der gesetzliche Informationsauftrag eines öffentlich zugänglichen staatlichen Registers reiche, sei ein Amortisationsinteresse der öffentlichen Verwaltung nicht berührt; würden hingegen wesentliche Teile oder die Gesamtheit eines Registers vervielfältigt, um diese etwa bei der Erstellung eines Konkurrenzregisters oder eines Registers mit anderen Parametern wirtschaftlich zu nutzen, stehe die bestimmungsgemäße Nutzung des Registers in Frage. Derart motivierte Verwertungshandlungen unterlägen deshalb uneingeschränkt dem Verbot der Entnahme oder Weiterverwertung wesentlicher Datenbankteile oder der Datenbank in ihrer Gesamtheit, weil bei ihnen das öffentliche Register seine Funktion als Informationsquelle für jedermann verliere und über seinen gesetzlichen Auftrag hinaus zum Objekt des wirtschaftlichen Interesses weniger werde.Vogel (in Schricker, dUrhG² Paragraph 87 b, Rz 25) lehnt eine analoge Anwendung urheberrechtlicher Vorschriften betreffend amtliche Werke auf das Leistungsschutzrecht von Datenbanken ab, weil die Aufzählung in Artikel 9, Datenbank-RL die Schranken des Rechts sui generis abschließend regle (ebenso ohne nähere Begründung v. Lewinski aaO Artikel 9, Rz 5 und Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Paragraph 76 d, Rz 8). Soweit der gesetzliche Informationsauftrag eines öffentlich zugänglichen staatlichen Registers reiche, sei ein Amortisationsinteresse der öffentlichen Verwaltung nicht berührt; würden hingegen wesentliche Teile oder die Gesamtheit eines Registers vervielfältigt, um diese etwa bei der Erstellung eines Konkurrenzregisters oder eines Registers mit anderen Parametern wirtschaftlich zu nutzen, stehe die bestimmungsgemäße Nutzung des Registers in Frage. Derart motivierte Verwertungshandlungen unterlägen deshalb uneingeschränkt dem Verbot der Entnahme oder Weiterverwertung wesentlicher Datenbankteile oder der Datenbank in ihrer Gesamtheit, weil bei ihnen das öffentliche Register seine Funktion als Informationsquelle für jedermann verliere und über seinen gesetzlichen Auftrag hinaus zum Objekt des wirtschaftlichen Interesses weniger werde.
Dittrich (Einige Bemerkungen zum Schutz schlichter Datenbanken, ÖBl 2002, 3 ff [6]) stimmt dieser Argumentation ohne Einschränkungen zu. Er zieht aus der Entstehungsgeschichte der Datenbank-RL den Schluss, dass Art 9 Datenbank-RL die zulässigen Ausnahmen vom sui-generis-Schutzrecht abschließend regle (dies entspricht auch der Auffassung des österreichischen Gesetzgebers: ErlRV, abgedruckt bei Dittrich aaO FN 11) und betont, dass der nach allgemeiner Auffassung für schlichte Datenbanken bezweckte Investitionsschutz (aaO FN 9) auch der öffentlichen Hand zugute kommen müsse, die ja auch das Investitionsrisiko trage (aaO 5).Dittrich (Einige Bemerkungen zum Schutz schlichter Datenbanken, ÖBl 2002, 3 ff [6]) stimmt dieser Argumentation ohne Einschränkungen zu. Er zieht aus der Entstehungsgeschichte der Datenbank-RL den Schluss, dass Artikel 9, Datenbank-RL die zulässigen Ausnahmen vom sui-generis-Schutzrecht abschließend regle (dies entspricht auch der Auffassung des österreichischen Gesetzgebers: ErlRV, abgedruckt bei Dittrich aaO FN 11) und betont, dass der nach allgemeiner Auffassung für schlichte Datenbanken bezweckte Investitionsschutz (aaO FN 9) auch der öffentlichen Hand zugute kommen müsse, die ja auch das Investitionsrisiko trage (aaO 5).
Der erkennende Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen von Vogel und Dittrich an. Der Zweck der Richtlinie - den Schutz von Datenbanken im Binnenmarkt zu vereinheitlichen - erfordert es, den Schutzumfang einheitlich zu regeln; wenn daher die Datenbank-RL festlegt, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht sui generis festsetzen können, spricht dies zunächst dafür, dass nur die angeführten Ausnahmen festgelegt werden können. Auch die von Kucsko als Argument herangezogene Möglichkeit des Verzichts eines Mitgliedstaats auf den Schutz der Richtlinie verträgt sich mit deren Zielsetzung nicht. Schließlich wäre Erwägungsgrund 52 der Richtlinie, wonach Mitgliedstaaten bereits bestehende Rechtsvorschriften über Ausnahmen des Schutzrechts beibehalten dürfen, unverständlich und entbehrlich, würde man den Ausnahmekatalog des Art 9 Datenbank-RL als nur beispielhafte Aufzählung ansehen. Dem Argument, es führte zu einem nicht zu begründenden Widerspruch, wäre zwar bei jenen Datenbankwerken, die freie Werke sind, der "höherwertige" Urheberrechtsschutz gem § 7 UrhG ausgeschaltet, würde hingegen für dieselbe Datenbank der parallele Leistungsschutz ohne diese Ausnahmebestimmung Anwendung finden, ist entgegenzuhalten, dass im Fall einer wesentlichen Investition in eine Datenbank - welche Voraussetzung von der Einhebung einer Abfragegebühr nicht berührt wird - auch ein berechtigtes Interesse der öffentlichen Hand anerkannt werden muss, die Nutzung nur mit ihrer Zustimmung und gegen Entgelt zu gestatten.Der erkennende Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen von Vogel und Dittrich an. Der Zweck der Richtlinie - den Schutz von Datenbanken im Binnenmarkt zu vereinheitlichen - erfordert es, den Schutzumfang einheitlich zu regeln; wenn daher die Datenbank-RL festlegt, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht sui generis festsetzen können, spricht dies zunächst dafür, dass nur die angeführten Ausnahmen festgelegt werden können. Auch die von Kucsko als Argument herangezogene Möglichkeit des Verzichts eines Mitgliedstaats auf den Schutz der Richtlinie verträgt sich mit deren Zielsetzung nicht. Schließlich wäre Erwägungsgrund 52 der Richtlinie, wonach Mitgliedstaaten bereits bestehende Rechtsvorschriften über Ausnahmen des Schutzrechts beibehalten dürfen, unverständlich und entbehrlich, würde man den Ausnahmekatalog des Artikel 9, Datenbank-RL als nur beispielhafte Aufzählung ansehen. Dem Argument, es führte zu einem nicht zu begründenden Widerspruch, wäre zwar bei jenen Datenbankwerken, die freie Werke sind, der "höherwertige" Urheberrechtsschutz gem Paragraph 7, UrhG ausgeschaltet, würde hingegen für dieselbe Datenbank der parallele Leistungsschutz ohne diese Ausnahmebestimmung Anwendung finden, ist entgegenzuhalten, dass im Fall einer wesentlichen Investition in eine Datenbank - welche Voraussetzung von der Einhebung einer Abfragegebühr nicht berührt wird - auch ein berechtigtes Interesse der öffentlichen Hand anerkannt werden muss, die Nutzung nur mit ihrer Zustimmung und gegen Entgelt zu gestatten.
Der eingeschränkte Schutz schlichter Datenbanken stellt im übrigen sicher, dass jedermann auf für ihn wichtige Daten zugreifen kann, weil davon regelmäßig nur unwesentliche Teile der Datenbank betroffen sind, die nur unter besonderen, im Regelfall nicht vorliegenden Voraussetzungen geschützt sind; auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es bei schlichten Datenbanken - anders als etwa bei Urteilen, Gesetzestexten und anderen freien Werken iSd § 7 Abs 1 UrhG - nicht notwendig, sie gemeinfrei zu stellen, um die notwendige Information des Publikums sicherzustellen und dessen Abschottung von bedeutsamen Informationen zu verhindern. Eine analoge Anwendung des § 7 UrhG auf geschützte Datenbanken iSd § 76c UrhG ist demnach weder nach Art 9 Datenbank-RL möglich, noch nach dem Zweck dieser Bestimmung geboten.Der eingeschränkte Schutz schlichter Datenbanken stellt im übrigen sicher, dass jedermann auf für ihn wichtige Daten zugreifen kann, weil davon regelmäßig nur unwesentliche Teile der Datenbank betroffen sind, die nur unter besonderen, im Regelfall nicht vorliegenden Voraussetzungen geschützt sind; auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es bei schlichten Datenbanken - anders als etwa bei Urteilen, Gesetzestexten und anderen freien Werken iSd Paragraph 7, Absatz eins, UrhG - nicht notwendig, sie gemeinfrei zu stellen, um die notwendige Information des Publikums sicherzustellen und dessen Abschottung von bedeutsamen Informationen zu verhindern. Eine analoge Anwendung des Paragraph 7, UrhG auf geschützte Datenbanken iSd Paragraph 76 c, UrhG ist demnach weder nach Artikel 9, Datenbank-RL möglich, noch nach dem Zweck dieser Bestimmung geboten.
Das Verwertungsrecht des Datenbankherstellers ist kein umfassendes; es ist vielmehr auf die ganze Datenbank oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil derselben beschränkt. Nach Erwägungsgrund 50 der Datenbank-RL ist es wichtig, dass Maßnahmen zur Freistellung bestimmter Datennutzungen zu Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung die ausschließlichen Rechte des Herstellers zur Nutzung der Datenbank unberührt lassen und mit ihnen keinerlei kommerzielle Zwecke verfolgt werden. Dittrich (aaO 7 f) zieht daraus den zutreffenden Schluss, dass jede Datennutzung für eine Tätigkeit, die auf die Erzielung eines wirtschaftlichen, über den gesetzlichen Informationsauftrag hinausgehenden Vorteils gerichtet ist, unter das Schutzrecht des Herstellers fällt.
Bei der Prüfung, ob die in einer Änderungsabfrage enthaltenen Daten wesentliche Teile der Datenbank sind, ist auch Art 7 Abs 5 Datenbank-RL (umgesetzt mit § 76d Abs 1 zweiter Satz UrhG) zu berücksichtigen. Danach ist auch die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank unzulässig, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen. Diese vor dem Hintergrund des Schutzzwecks, also des Investitionsschutzes, auszulegende Bestimmung umschreibt den typischen Fall der Umgehung einer Vorschrift durch Mittel oder Verfahren, die dasselbe Ergebnis erzielen, das die umgangene Vorschrift gerade erfassen will (v. Lewinski aaO Art 7 Rz 16). Wenn demnach die Beklagten regelmäßig und systematisch sowie ohne Zustimmung der Klägerin solche Daten erwerben, die der KSV durch eine tägliche Veränderungsabfrage bei der Firmenbuchdatenbank der Klägerin erlangt hat (mögen diese Daten auch in durch Dritte bearbeiteter Form verwendet werden), und wenn die Beklagten in der Folge diese Daten zur Aktualisierung der eigenen Datenbanken der Erstbeklagten nutzen, aus denen sie einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen, verletzen sie ohne Zweifel der Klägerin gem § 76d Abs 1 UrhG zustehende Schutzrechte. Durch diese Handlungen werden auch berechtigte Interessen der Klägerin deshalb unzumutbar beeinträchtigt, weil sie nur auf diese Weise auf dem Markt für Firmenbuchabfragen durch die Beklagten konkurrenziert werden kann.Bei der Prüfung, ob die in einer Änderungsabfrage enthaltenen Daten wesentliche Teile der Datenbank sind, ist auch Artikel 7, Absatz 5, Datenbank-RL (umgesetzt mit Paragraph 76 d, Absatz eins, zweiter Satz UrhG) zu berücksichtigen. Danach ist auch die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank unzulässig, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen. Diese vor dem Hintergrund des Schutzzwecks, also des Investitionsschutzes, auszulegende Bestimmung umschreibt den typischen Fall der Umgehung einer Vorschrift durch Mittel oder Verfahren, die dasselbe Ergebnis erzielen, das die umgangene Vorschrift gerade erfassen will (v. Lewinski aaO Artikel 7, Rz 16). Wenn demnach die Beklagten regelmäßig und systematisch sowie ohne Zustimmung der Klägerin solche Daten erwerben, die der KSV durch eine tägliche Veränderungsabfrage bei der Firmenbuchdatenbank der Klägerin erlangt hat (mögen diese Daten auch in durch Dritte bearbeiteter Form verwendet werden), und wenn die Beklagten in der Folge diese Daten zur Aktualisierung der eigenen Datenbanken der Erstbeklagten nutzen, aus denen sie einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen, verletzen sie ohne Zweifel der Klägerin gem Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG zustehende Schutzrechte. Durch diese Handlungen werden auch berechtigte Interessen der Klägerin deshalb unzumutbar beeinträchtigt, weil sie nur auf diese Weise auf dem Markt für Firmenbuchabfragen durch die Beklagten konkurrenziert werden kann.
Die Beklagten haben sich nun aber auch darauf berufen, dass es als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu beurteilen sei, wollte ihnen die Klägerin die Erlangung oder Nutzung der für ihre eigenen Datenbanken dringend erforderlichen (Aktualisierungs-)Daten verweigern. Sie schneiden damit die Frage an, ob die Nutzung der Firmenbuchdatenbank der Klägerin ein Anwendungsfall der kartellrechtlichen essential-facilities-Doktrin ist und - bejahendenfalls - wegen Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen auch gegen den Willen der Klägerin erzwungen werden kann. Dazu ist zu erwägen:
Nach der (im US-amerikanischen antitrust law entstandenen und in das europäische Kartellrecht übernommenen) essential-facilities-Doktrin ist die Weigerung des marktbeherrschenden Inhabers einer wesentlichen Einrichtung rechtswidrig, diese zu diskriminierungsfreien Bedingungen für Tätigkeiten eines Dritten auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zugänglich zu machen (Möschel in Immenga/Mestmäcker, dGWB § 19 Rz 178; vlg dazu allgemein Emmerich, Kartellrecht8 212 ff; v. Bechtolsheim/Bruder, Die Essential Facilities Doktrin und § 19 Abs 4 Nr 4 GWB, WRP 2002, 55 ff; Bücking, Liberalisierung im Vergabewesen deutscher Domainadressen? - DENIC und die "Essential Facilities"-Doktrin, GRUR 2002, 27 ff; Krimphove, Der Zugang zu fremden Betriebs- und Produktionsmitteln, ZfRV 2001, 164 ff).Nach der (im US-amerikanischen antitrust law entstandenen und in das europäische Kartellrecht übernommenen) essential-facilities-Doktrin ist die Weigerung des marktbeherrschenden Inhabers einer wesentlichen Einrichtung rechtswidrig, diese zu diskriminierungsfreien Bedingungen für Tätigkeiten eines Dritten auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zugänglich zu machen (Möschel in Immenga/Mestmäcker, dGWB Paragraph 19, Rz 178; vlg dazu allgemein Emmerich, Kartellrecht8 212 ff; v. Bechtolsheim/Bruder, Die Essential Facilities Doktrin und Paragraph 19, Absatz 4, Nr 4 GWB, WRP 2002, 55 ff; Bücking, Liberalisierung im Vergabewesen deutscher Domainadressen? - DENIC und die "Essential Facilities"-Doktrin, GRUR 2002, 27 ff; Krimphove, Der Zugang zu fremden Betriebs- und Produktionsmitteln, ZfRV 2001, 164 ff).
Die Doktrin hat im Gemeinschaftsrecht bisher keine ausdrückliche Formulierung gefunden (vgl hingegen nunmehr § 19 Abs 4 Z 4 dGWB). Der EuGH hat sie bisher auch nicht als eigenständige Rechtsfigur betrachtet, sondern einschlägige Sachverhalte im Kontext mit seiner Spruchpraxis zu Art 82 EG zur missbräuchlichen Geschäfts- und Belieferungsverweigerung behandelt (Bücking aaO 30). Er vertritt dabei die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung (Nachweise bei Möschel aaO Rz 181); bloße Wettbewerbsnachteile für sich allein genommen eröffneten noch nicht den Anwendungsbereich des Art 82 EG. Abzustellen sei vielmehr darauf, dass kein (rentabler) tatsächlicher oder potentieller Ersatz - nicht etwa kein gleichwertiger Ersatz - zur Verfügung stehe ("mangelnde Duplizierbarkeit"), die Nutzungsverweigerung also geeignet sei, jeglichen Wettbewerb auszuschließen, und ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliege (EuGH, ÖBl 1999, 146 - Bronner Rn 38, 40, 45 f; Bücking aaO 31; Krimphove aaO 175).Die Doktrin hat im Gemeinschaftsrecht bisher keine ausdrückliche Formulierung gefunden vergleiche hingegen nunmehr Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, dGWB). Der EuGH hat sie bisher auch nicht als eigenständige Rechtsfigur betrachtet, sondern einschlägige Sachverhalte im Kontext mit seiner Spruchpraxis zu Artikel 82, EG zur missbräuchlichen Geschäfts- und Belieferungsverweigerung behandelt (Bücking aaO 30). Er vertritt dabei die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung (Nachweise bei Möschel aaO Rz 181); bloße Wettbewerbsnachteile für sich allein genommen eröffneten noch nicht den Anwendungsbereich des Artikel 82, EG. Abzustellen sei vielmehr darauf, dass kein (rentabler) tatsächlicher oder potentieller Ersatz - nicht etwa kein gleichwertiger Ersatz - zur Verfügung stehe ("mangelnde Duplizierbarkeit"), die Nutzungsverweigerung also geeignet sei, jeglichen Wettbewerb auszuschließen, und ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliege (EuGH, ÖBl 1999, 146 - Bronner Rn 38, 40, 45 f; Bücking aaO 31; Krimphove aaO 175).
Als wesentliche Einrichtungen werden neben den "klassischen" Versorgungsnetz-Monopolen auch marktbeherrschende Reservierungssysteme und Datenverarbeitungsnetze sowie Schlüsselpatente angesehen (Emmerich aaO 215 mwN). Mit der Entscheidung "Magill" (GRUR Int 1995, 490; siehe auch Krimphove aaO 173 f) hat der EuGH die Anwendungsmöglichkeit der aufgezeigten Grundsätze von Fällen des Eigentums an Sachen (Hafeneinrichtungen, Rohrleitungen) erstmals auf Fälle des geistigen Eigentums in Form von Information erstreckt. Erst jüngst hat die Kommission im Fall IMS (dargestellt bei v. Bechtolsheim/Bruder aaO 57) angeordnet, dass ein Unternehmen, welches eine für die Pharma-Marktforschung unentbehrliche, zum nationalen Standard gewordene Struktur entwickelt hat, einem Mitbewerber eine Lizenz zur Nutzung daran einräumen muss, weil es letzterem anders nicht möglich sei, seine Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. Für den deutschen Rechtsbereich wird in der Literatur eine Anwendung des § 19 Abs 4 Z 4 dGWB auch auf virtuelle Netze, wie etwa Überweisungssysteme (darunter das weltweit etablierte S.W.I.F.T.-System für den bargeldlosen Auslandszahlungsverkehr), bejaht (Nachweise bei Möschel aaO Rz 197). Gleiches gilt nach Bücking (aaO 32) auch für zentrale Netzelemente, wie etwa ein für den Datenverkehr unentbehrliches etabliertes Adressierungssystem, das einen unangreifbaren Standard für die Kommunikation von Rechnern in Telekommunikationsnetzen begründet. In der Stellungnahme des deutschen Bundesrates zu § 19 Abs 4 Z 4 dGWB werden wesentliche Einrichtungen als stratgegische Engpasseinrichtungen definiert, die den Charakter eines natürlichen Monopols haben (sog bottleneck-Situationen). Darunter fielen nicht nur physische Netze; der Tatbestand solle als flexible und zukunftsgerichtete Norm für neu entstehende Netzstrukturen offengehalten werden (zitiert bei v. Bechtolsheim/Bruder aaO 58).Als wesentliche Einrichtungen werden neben den "klassischen" Versorgungsnetz-Monopolen auch marktbeherrschende Reservierungssysteme und Datenverarbeitungsnetze sowie Schlüsselpatente angesehen (Emmerich aaO 215 mwN). Mit der Entscheidung "Magill" (GRUR Int 1995, 490; siehe auch Krimphove aaO 173 f) hat der EuGH die Anwendungsmöglichkeit der aufgezeigten Grundsätze von Fällen des Eigentums an Sachen (Hafeneinrichtungen, Rohrleitungen) erstmals auf Fälle des geistigen Eigentums in Form von Information erstreckt. Erst jüngst hat die Kommission im Fall IMS (dargestellt bei v. Bechtolsheim/Bruder aaO 57) angeordnet, dass ein Unternehmen, welches eine für die Pharma-Marktforschung unentbehrliche, zum nationalen Standard gewordene Struktur entwickelt hat, einem Mitbewerber eine Lizenz zur Nutzung daran einräumen muss, weil es letzterem anders nicht möglich sei, seine Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. Für den deutschen Rechtsbereich wird in der Literatur eine Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, dGWB auch auf virtuelle Netze, wie etwa Überweisungssysteme (darunter das weltweit etablierte S.W.I.F.T.-System für den bargeldlosen Auslandszahlungsverkehr), bejaht (Nachweise bei Möschel aaO Rz 197). Gleiches gilt nach Bücking (aaO 32) auch für zentrale Netzelemente, wie etwa ein für den Datenverkehr unentbehrliches etabliertes Adressierungssystem, das einen unangreifbaren Standard für die Kommunikation von Rechnern in Telekommunikationsnetzen begründet. In der Stellungnahme des deutschen Bundesrates zu Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, dGWB werden wesentliche Einrichtungen als stratgegische Engpasseinrichtungen definiert, die den Charakter eines natürlichen Monopols haben (sog bottleneck-Situationen). Darunter fielen nicht nur physische Netze; der Tatbestand solle als flexible und zukunftsgerichtete Norm für neu entstehende Netzstrukturen offengehalten werden (zitiert bei v. Bechtolsheim/Bruder aaO 58).
Diesen Ausführungen zum (weiten) Begriff einer wesentlichen Einrichtung ist beizupflichten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass wirtschaftlich betrachtet (§ 1 KartG) zwischen Sacheigentum, geistigem Eigentum oder der Verfügungsmacht über Daten kein Unterschied besteht. In Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze muss es demnach auch für den österreichischen Rechtsbereich als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs 1 KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde.Diesen Ausführungen zum (weiten) Begriff einer wesentlichen Einrichtung ist beizupflichten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass wirtschaftlich betrachtet (Paragraph eins, KartG) zwischen Sacheigentum, geistigem Eigentum oder der Verfügungsmacht über Daten kein Unterschied besteht. In Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze muss es demnach auch für den österreichischen Rechtsbereich als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35, Absatz eins, KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde.
Daraus folgt aber, dass das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst ist. Den Beklagten, die zum Betrieb ihrer eigenen Datenbanken auf die Mitbenutzung von Teilen der Firmenbuchdatenbank der Klägerin angewiesen sind, kann nämlich nach dem zuvor Gesagten nicht ganz allgemein verboten werden, Daten aus dem Firmenbuch der Klägerin zu verwerten. Die Klägerin als Herstellerin der monopolistischen Datenbank Firmenbuch muss nämlich - wenn auch zu angemessenen Bedingungen - den Beklagten jene Daten zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen, die diese für ihre eigenen Datenbanken, somit für eine kommerzielle Tätigkeit auf einem nachgelagerten Markt, benötigen. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage, ob die Verweigerung des Zugangs für eine private Datensammlung zum Änderungsdienst des Firmenbuchs als eine nur im Rahmen des Gesetzesvorbehalts zu Art 5 StGG und Art 1 1. ZProtMRK zulässige Eigentumsbeschränkung zu beurteilen ist (in diesem Sinne Schwartz, Öffentlicher E-Content und Verfassungsrecht, ecolex 2001, 709 ff, 711), keiner näheren Prüfung. Dass das Einspeichern eines Werks in eine Datenbank eine Vervielfältigungshandlung iSd § 15 UrhG ist, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (SZ 72/11 = EvBl 1999/108 = MR 1999, 94 <Walter> = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody III); Gleiches muss auch für Vervielfältigung im Zusammenhang des Schutzrechts gem § 76d UrhG gelten.Daraus folgt aber, dass das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst ist. Den Beklagten, die zum Betrieb ihrer eigenen Datenbanken auf die Mitbenutzung von Teilen der Firmenbuchdatenbank der Klägerin angewiesen sind, kann nämlich nach dem zuvor Gesagten nicht ganz allgemein verboten werden, Daten aus dem Firmenbuch der Klägerin zu verwerten. Die Klägerin als Herstellerin der monopolistischen Datenbank Firmenbuch muss nämlich - wenn auch zu angemessenen Bedingungen - den Beklagten jene Daten zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen, die diese für ihre eigenen Datenbanken, somit für eine kommerzielle Tätigkeit auf einem nachgelagerten Markt, benötigen. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage, ob die Verweigerung des Zugangs für eine private Datensammlung zum Änderungsdienst des Firmenbuchs als eine nur im Rahmen des Gesetzesvorbehalts zu Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZProtMRK zulässige Eigentumsbeschränkung zu beurteilen ist (in diesem Sinne Schwartz, Öffentlicher E-Content und Verfassungsrecht, ecolex 2001, 709 ff, 711), keiner näheren Prüfung. Dass das Einspeichern eines Werks in eine Datenbank eine Vervielfältigungshandlung iSd Paragraph 15, UrhG ist, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (SZ 72/11 = EvBl 1999/108 = MR 1999, 94 <Walter> = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody römisch drei); Gleiches muss auch für Vervielfältigung im Zusammenhang des Schutzrechts gem Paragraph 76 d, UrhG gelten.
Die von der Klägerin aufgezeigten Bedenken, es komme zu einer rufschädigenden Verwechslung ihrer Firmenbuchdatenbank mit der Datenbank der Beklagten, weil nur die Klägerin in der Lage sei, tagesaktuelle Auskünfte zu erteilen, können angesichts der doch erheblichen Unterschiede in der äußeren Gestaltung der jeweiligen Auskünfte (kein Hoheitszeichen und deutlicher Hinweis auf die Firma der Zweitbeklagten in deren Datenbankauszügen) nicht geteilt werden.
Die Erstbeklagte ist alleinige Gesellschafterin der Zweitbeklagten und verfügt mit dieser gemeinsam über die Wirtschaftsdatenbank; mag daher auch im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten in Angelegenheiten der Wirtschaftsdatenbank der Beklagten nur die Zweitbeklagte als Ansprechpartnerin in Erscheinung treten, ändert dies auf Grund der gemeinsamen Verfügungsbefugnis und der aufgezeigten wirtschaftlichen Verflechtung nichts an der Mitverantwortung der Erstbeklagten für die unbefugte Verwendung von Daten aus der Datenbank der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch richtet sich demnach auch gegen sie.
Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben und dem Sicherungsantrag mit den aufgezeigten Einschränkungen stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v uva).Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v uva).