Rechtssatz RS0116297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116297
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Rechtssatz
Es muss als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs 1 KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde.Es muss als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35, Absatz eins, KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 17/02g
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 17/02g
Veröff: SZ 2002/43
- 4 Ob 119/07i
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 119/07i
Vgl; Beisatz: Ein Anwendungsfall der Essential-facilities-Doktrin liegt hier schon deswegen nicht vor, weil die Nutzungsverweigerung nicht geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auszuschließen. Dass es für den Kläger möglicherweise rentabler wäre, die Aufbahrungsgegenstände der Beklagten zu nutzen, reicht nicht aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116297
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0040OB00017_02G0000_002