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Entscheidung 4 Ob 149/20w×

Entscheidung 4 Ob 149/20w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0076975 Rechtssatz 04.02.1986Zivilrecht
Aus § 59 a UrhG folgt, dass dem Weitersenden (mit Hilfe von Leitungen) eine "vorgelagerte" Rundfunksendung vorausgegangen sein muss, die zur Weitersendung übernommen wird. "Sky-Channel"
RS0111448 Rechtssatz 26.01.1999Zivilrecht
Wird ein Musikstück digitalisiert, werden also analoge Signale in einen binären Zahlencode umgesetzt, und wird dieser Zahlencode sodann (abrufbar) gespeichert, liegt in diesem Vorgang eine Festlegung des Werkes, die es mittelbar - nämlich nach Rückverwandlu …
RS0123994 Rechtssatz 26.08.2008Zivilrecht
Aus einer aus technischen Gründen erforderlichen geringfügigen Beeinträchtigung der Bildqualität kann nicht auf eine veränderte Übermittlung geschlossen werden, soll doch bloß der Eingriff in das Programm an sich ausgeschlossen werden.
RS0133329 Rechtssatz 22.09.2020Zivilrecht
Auch die Weitersendung einer Rundfunksendung über OTT-Dienste ("offenes Internet") ist eine Kabelweiterleitung.
RS0133330 Rechtssatz 22.09.2020Zivilrecht
Wird bei einem Online-Videorekorder vom Betreiber bloß eine Kopie der Sendung erstellt und einer Mehrzahl von Nutzern Zugriff darauf gewährt("De-Duplizierung"), ist die Vervielfältigung dem Betreiber zuzurechnen und unterfällt nicht der Privatkopienausnahme.
RS0133331 Rechtssatz 22.09.2020Zivilrecht
§ 59b Abs 2 UrhG schafft – bei Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen (insbesondere Verstoß gegen Treu und Glauben) – einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (Lizenz) durch den berechtigten Rundfunkunternehmer zu angemessenen Bedingungen. Eine vert …