Rechtssatz RS0133331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133331
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Rechtssatz
§ 59b Abs 2 UrhG schafft – bei Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen (insbesondere Verstoß gegen Treu und Glauben) – einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (Lizenz) durch den berechtigten Rundfunkunternehmer zu angemessenen Bedingungen. Eine vertragliche (Zwangs‑)Lizenz muss grundsätzlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Wird eine Weitersendung bereits vorgenommen, muss zumindest der unstrittige Teil der Lizenzgebühr gezahlt oder sichergestellt werden.Paragraph 59 b, Absatz 2, UrhG schafft – bei Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen (insbesondere Verstoß gegen Treu und Glauben) – einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (Lizenz) durch den berechtigten Rundfunkunternehmer zu angemessenen Bedingungen. Eine vertragliche (Zwangs‑)Lizenz muss grundsätzlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Wird eine Weitersendung bereits vorgenommen, muss zumindest der unstrittige Teil der Lizenzgebühr gezahlt oder sichergestellt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 149/20w
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 149/20w
- 4 Ob 185/20i
Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 185/20i
Beisatz: Die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühren (bzw des strittigen Teils) würde den Rahmen des Provisorialverfahrens sprengen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133331
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20200922_OGH0002_0040OB00149_20W0000_003