Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab.Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab.
1. Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof sind - wie auch im Amtshaftungsrecht - zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten - für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden - Stufe geht es nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruchs bejahen oder verneinen zu können. Auf der zweiten - für die zulässige Anfechtung einer Entscheidung beim Obersten Gerichtshof hinzutretenden - Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Gericht zweiter Instanz jene Vertretbarkeitsfrage richtig, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat (4 Ob 118/08v = RIS-Justiz RS0124004).1. Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof sind - wie auch im Amtshaftungsrecht - zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten - für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach Paragraph eins, UWG maßgebenden - Stufe geht es nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruchs bejahen oder verneinen zu können. Auf der zweiten - für die zulässige Anfechtung einer Entscheidung beim Obersten Gerichtshof hinzutretenden - Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Gericht zweiter Instanz jene Vertretbarkeitsfrage richtig, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat (4 Ob 118/08v = RIS-Justiz RS0124004).
2. Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist aufgrund des Wortlauts und des offenkundigen Zwecks der angeblich verletzten Normen des Verwaltungsrechts und der dazu ergangenen Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu beurteilen (RIS-Justiz RS0077771 [T74]).
3.1. Die Zulässigkeitsbeschwerde beruft sich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Baugesetzen der Länder, die die Rechtsmeinung des Beklagten unvertretbar erscheinen lasse.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu den Baugesetzen der Länder in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Abtragung eines Objekts den Untergang der Baubewilligung zur Folge hat und eine Neuerrichtung dieses Objekts einer neuen Baubewilligung bedarf (VwGH 91/06/0080; 92/06/0139 uva) und dass mit dem Abbruch wesentlicher Teile eines alten Gebäudes (einer alten baulichen Anlage) jedenfalls eine allenfalls bis dahin bestehende Baubewilligung untergeht (VwGH 92/06/0139).
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass eine eisenbahnrechtliche Baubewilligung keine Baubewilligung nach dem (in casu: Steiermärkischen) Baugesetz ist (mit ausführlichen Erläuterungen zur verfassungsrechtlichen Kompetenzsituation: VwGH 2002/17/0035) und dass die Erteilung einer Bewilligung nach der Bauordnung (oder dem Baugesetz) des betreffenden Landes von der Erteilung einer Bewilligung nach Eisenbahnrecht zu unterscheiden ist. Baubewilligungen für Bauvorhaben im Gefährdungsbereich einer Bahn sind unabhängig davon erforderlich, ob die Baulichkeiten auf einem Eisenbahngrundstück errichtet werden; die eisenbahnrechtliche Ausnahmegenehmigung ersetzt die Baubewilligung nicht (VwGH 1863/68).
3.4. Im Anlassfall wurde das in Frage stehende Blockhaus nicht abgebrochen, sondern unzerstört von seinem Bauplatz abtransportiert, zwischengelagert und später an derselben Stelle unverändert wieder aufgestellt. Ob unter diesen Umständen die ursprünglich erteilte eisenbahnrechtliche Baubewilligung erloschen ist, wurde in der Rechtsprechung des zuständigen Gerichtshofs des öffentlichen Rechts - soweit überblickbar - noch nicht beantwortet und kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus Grundsätzen der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs erschlossen werden, weil diese Frage auch nach den Baugesetzen der Länder noch nicht beantwortet wurde und eine eisenbahnrechtliche Baubewilligung einer Baubewilligung nach dem anzuwendenden Baugesetz nicht gleichgehalten werden kann.
3.5. Es fehlt demnach Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt. Dass Wortlaut und offenkundiger Zweck der angeblich verletzten Normen des Verwaltungsrechts gegen die Auffassung des Beklagten sprechen, dass die eisenbahnrechtliche Baubewilligung durch die kurzzeitige Dislozierung des Blockhauses nicht untergegangen sei, wurde weder geltend gemacht, noch ist solches erkennbar. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Vertretbarkeitsfrage ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst.
4.1. Soweit die Rechtsmittelwerber geltend machen, es stehe nicht fest, dass die behördlichen (Räumungs-)Aufträge vom 3. 1. 2000 und 4. 10. 2000 beeinsprucht worden seien, sind sie darauf zu verweisen, dass diese Aufträge nicht an den Beklagten, sondern an die Liegenschaftseigentümerin gerichtet waren und deshalb keine den Beklagten unmittelbar verpflichtende Rechtslage herbeiführen konnten.
4.2. Der gegenüber dem Beklagten erlassene Abtragungsbescheid vom 15. 12. 2006 ist hingegen infolge Berufung des Beklagten nicht rechtskräftig; dass er einer ständigen Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen entspräche und deshalb der Vertretbarkeit der Auffassung des Beklagten entgegenstehe (vgl RIS-Justiz RS0077771 [T51]), haben die Kläger nicht behauptet. Dass die Verwaltungsbehörde erster Instanz eine erstmals an sie herangetragene Rechtsfrage anders beurteilt als der Beklagte, führt nicht automatisch dazu, dass eine andere Rechtsansicht von vornherein unvertretbar sein musste (vgl auch 4 Ob 105/08g). Die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung 4 Ob 49/92 ist nicht einschlägig, weil dort nicht die Befolgung eines behördlichen Abbruchauftrags zu beurteilen war, sondern ein gesetzwidriges Verhalten des Beklagten deshalb verneint wurde, weil er von der Behörde die Bau- und Benützungsbewilligung sowie die Betriebsanlagengenehmigung für das benützte Objekt erhalten hat.4.2. Der gegenüber dem Beklagten erlassene Abtragungsbescheid vom 15. 12. 2006 ist hingegen infolge Berufung des Beklagten nicht rechtskräftig; dass er einer ständigen Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen entspräche und deshalb der Vertretbarkeit der Auffassung des Beklagten entgegenstehe vergleiche RIS-Justiz RS0077771 [T51]), haben die Kläger nicht behauptet. Dass die Verwaltungsbehörde erster Instanz eine erstmals an sie herangetragene Rechtsfrage anders beurteilt als der Beklagte, führt nicht automatisch dazu, dass eine andere Rechtsansicht von vornherein unvertretbar sein musste vergleiche auch 4 Ob 105/08g). Die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung 4 Ob 49/92 ist nicht einschlägig, weil dort nicht die Befolgung eines behördlichen Abbruchauftrags zu beurteilen war, sondern ein gesetzwidriges Verhalten des Beklagten deshalb verneint wurde, weil er von der Behörde die Bau- und Benützungsbewilligung sowie die Betriebsanlagengenehmigung für das benützte Objekt erhalten hat.
5. Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.5. Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Beklagten beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.6. Die Entscheidung über die Kosten des Beklagten beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.