Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt in P***** ein von ihr im Oktober 1989 fertiggestelltes Einkaufszentrum. Der Beklagte betreibt ein von ihm errichtetes Einkaufszentrum in L*****, welches am 16.10.1990 eröffnet wurde.
Am 22.5.1986 hatte der Gemeinderat der Stadtgemeinde L***** zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan F 3 den Änderungsplan F/28 beschlossen, wonach die Grundflächen, auf denen der Beklagte in der Folge sein Einkaufszentrum errichtete, als Gebiet für Geschäftsbauten ausgewiesen wurden. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes genehmigte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 27.4.1987,
BauR - 172232/15 - 187 Wö/Zei, welcher folgenden Wortlaut hat:
"Über den von der Stadtgemeinde L***** vorgelegten Änderungsplan Nr. 28 zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 'Einkaufszentrum L*****' ergeht durch die o.ö.Landesregierung als Aufsichtsbehörde folgender
S p r u c h :
Gemäß § 21 Abs 5 in Verbindung mit § 23 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes LGBl Nr. 18/1972, wird der vom Gemeinderat am 22.5.1986 beschlossene Änderungsplan Nr. 28 zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 'Einkaufszentrum L*****' hiemit unter folgenden Nebenabreden aufsichtsbehördlich genehmigt.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 23, des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1972,, wird der vom Gemeinderat am 22.5.1986 beschlossene Änderungsplan Nr. 28 zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 'Einkaufszentrum L*****' hiemit unter folgenden Nebenabreden aufsichtsbehördlich genehmigt.
1. Die Gesamtverkaufsfläche des auf der Umwidmungsfläche geplanten Einkaufszentrums (§ 70 Abs 4 O.ö.Bauverordnung 1985) darf 20.000 m2 nicht überschreiten.1. Die Gesamtverkaufsfläche des auf der Umwidmungsfläche geplanten Einkaufszentrums (Paragraph 70, Absatz 4, O.ö.Bauverordnung 1985) darf 20.000 m2 nicht überschreiten.
2. Nach dem Verwendungszweck des Einkaufszentrums ist die Einrichtung eines Lebensmittelgroßmarktes auf Selbstbedienungsbasis nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g :
Der vom Gemeinderat gemäß § 21 in Verbindung mit § 23 O.ö. ROG am 22.5.1986 beschlossene Änderungsplan Nr. 28 zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 'Einkaufszentrum L*****' bedarf gemäß § 21 Abs 5 des zitierten Gesetzes der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.Der vom Gemeinderat gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 23, O.ö. ROG am 22.5.1986 beschlossene Änderungsplan Nr. 28 zum Flächenwidmungsplan Nr. 3 'Einkaufszentrum L*****' bedarf gemäß Paragraph 21, Absatz 5, des zitierten Gesetzes der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Im durchgeführten Genehmigungsverfahren haben sich - nachdem die in den Versagungsgründen aufgezeigten Mängel saniert wurden - keine Gründe für eine Versagung der Genehmigung auf Grund der Bestimmungen des § 21 Abs 6 O.ö. ROG ergeben, weshalb spruchgemäß die Genehmigung zu erteilen war.Im durchgeführten Genehmigungsverfahren haben sich - nachdem die in den Versagungsgründen aufgezeigten Mängel saniert wurden - keine Gründe für eine Versagung der Genehmigung auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 6, O.ö. ROG ergeben, weshalb spruchgemäß die Genehmigung zu erteilen war.
Die der Genehmigung angeführten Nebenabreden gründen sich auf § 2 Abs 6 O.ö. ROG.Die der Genehmigung angeführten Nebenabreden gründen sich auf Paragraph 2, Absatz 6, O.ö. ROG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."
Der am 22.5.1986 beschlossene Änderungsplan wurde sodann - ohne Erwähnung der im Bescheid der Aufsichtsbehörde angeführten "Nebenabreden" - von der Stadtgemeinde L***** als Verordnung kundgemacht. Am 2.6.1987 bestätigte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, daß die Verordnungsprüfung keine Gesetzwidrigkeit ergeben habe.
Am 13.5.1987 stellte der Beklagte an das Stadtamt L***** das Ansuchen "um die Erteilung der Baubewilligung für das im beigeschlossenen Bauplan des Büro Dipl.Ing.K.D*****, Ziv.Ing.f.Hochbau vom 20.1.1987 ... dargestellte und näher beschriebene Bauvorhaben" auf dem Grundstück Nr. 1410/1 EZ 1877 KG L*****. Nach dem Planverfasser war eine Gesamtnutzfläche von 30.102,82 m2 geplant und für je 30 m2 ein Parkplatz - sohin insgesamt 1010 Parkplätze - vorgesehen; als vorhanden wurden 1084 Parkplätze angeführt. Als Bauvorhaben wurde das Einkaufszentrum L***** genannt.
Mit Bescheid vom 22.8.1988 wurde dem Beklagten vom Stadtamt L***** die Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit Hauskanalanlage und die Errichtung von Stütz- und Lärmschutzmauern auf den Grundstücken Nr. 1410/46 und 1448/48 KG L***** erteilt. Zur Zeit der Bauverhandlung war das Grundstück Nr. 1410/1 KG L***** noch nicht geteilt. Das Einkaufszentrum sollte auf den Grundstücken Nr. 1410/46 und 1410/48 KG L***** errichtet werden. Diese Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Gebiet für Geschäftsbauten, das Grundstück Nr. 1410/46 zum Teil als Grünfläche im Bauland, ausgewiesen. Der Parkplatz, in dessen Bereich mit dem größten Verkehrsaufkommen zu rechnen war, wurde so geplant, daß er vom nächten Wohngebiet mindestens 150 m entfernt ist, wobei das Gebäude selbst zwischen dem Parkplatz und dem Wohngebiet liegt.
In dem Bescheid wurde ua ausgeführt:
"Im gegenständlichen Projekt ist kein Lebensmittelgroßmarkt auf Selbstbedienungsbasis vorgesehen und die Baubehörde muß davon ausgehen, daß das Objekt bzw die Räumlichkeiten entsprechend dem angegebenen Verwendungszweck errichtet werden."
Die mit Genehmigungsvermerk vom 22.8. und 25.11.1988 versehene Baubeschreibung lautet indes in ihrem Punkt 14:
"Betriebsbeschreibung: Die betriebliche Struktur entspricht in den Großverkaufsflächen einer Verkaufshalle, die der großflächigen Lagerung von Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchsgütern dient. ...".
Mit der genannten Begründung hatte das Stadtamt L***** in Punkt 33 des Bescheides die Einwendungen (ua) "hinsichtlich Verwendungszweck als Lebensmittelgroßmarkt auf Selbstbedienungsbasis" als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen von den Nachbarn Josef und Maria W***** erhobene Berufung wurde vom Stadtamt L***** mit Bescheid vom 26.9.1988 abgewiesen; Gegenstand der Berufung war auch die Einrichtung des Lebensmittelgroßmarktes auf Selbstbedienungsbasis. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eheleute W***** bei der Oberösterreichischen Landesregierung eine Vorstellung, die von der angerufenen Behörde mit Bescheid vom 21.11.1988 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung war auch über eine Vorstellung der Gertraud M***** entschieden worden. Der Verfassungsgerichtshof lehnte deren Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21.11.1988 mit Beschluß vom 28.2.1989 ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 30.5.1989, Zl 88/05/0261-11, die Beschwerde der Gertraud M***** gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21.11.1988 betreffend das Einkaufszentrum des Beklagten als unbegründet ab.
Im Einkaufszentrum des Beklagten befindet sich ua der H*****markt, welcher alle Abteilungen "food", also Lebensmittel, aufweist. Für ihn war schon im Plan Nr. 1305 eine Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel von rund 5.000 m2 vorgesehen.
Am 2.2.1989 machten die Geschäftsführer der Klägerin Erwin C*****, den Generalbevollmächtigten der M***** Internationale, in einem Gespräch darauf aufmerksam, daß es einen Bescheid des Landes Oberösterreich gebe, wonach das Betreiben eines SB-Großmarktes für Lebensmittel (im Einkaufszentrum des Beklagten) verboten sei und auch der Beklagte dem Landeshauptmann den Verzicht auf das Betreiben eines solchen Lebensmittelhandels angeboten habe. C***** erwiderte, daß ihn das nicht interessiere.
Der Beklagte, welchem der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27.4.1987 nicht zugestellt wurde, drückte gegenüber Landeshauptmann Ratzenböck in einem Schreiben aus, daß er im Einkaufszentrum keinen Lebensmittelgroßmarkt vorgesehen habe; vorher hatte der Landeshauptmann große Sorge um die umliegenden kleinen Kaufleute geäußert. Die Firma H***** ist ein SB-Warenhaus und besitzt die Konzession für den Handel mit Waren aller Art; der Beklagte hatte mit ihr über die Frage der Lebensmittel nicht gesprochen. Er verstand unter einem Lebensmittelmarkt ein Geschäft ausschließlich für Lebensmittel, nicht aber die Lebensmittelabteilung eines SB-Marktes. Die Untersagung der Errichtung eines Lebensmittelgroßmarktes auf Selbstbedienungsbasis wurde ihm niemals von einer Behörde schriftlich mitgeteilt.
Die N*****-GmbH ist seit 1988 Mieter der Klägerin. Am 29.5.1989 schrieb ihr der Beklagte zu Handen ihres Direktors O***** betreffend das Einkaufszentrum L***** folgendes:
"Sie haben mir beim Abschluß über das Mietobjekt W***** die Zusage gemacht, daß Sie im EKZ L***** Mieter werden.
Es hat mich sehr gewundert, wie Sie mir letztes Mal gesagt haben, daß sie unter Umständen bei der Konkurrenz anmieten werden.
Da man in Handelskreisen der Meinung ist, daß mein Center die besseren Voraussetzungen haben wird (größer, ebenerdige Verkaufsflächen und Parkplätze), erwarte ich mir von Ihnen, daß Sie Ihre Zusage einhalten.
Wie Sie gehört haben, wurde mit dem Bau bereits begonnen; die Fertigteile werden noch im Juni aufgestellt, und die Eröffnung ist für Herbst 1990 fixiert.
Unter anderem habe ich 3 schlagkräftige Magneten (Ca*****, C*****, M***** Markt) unter Vertrag.
Beiliegend schicke ich Ihnen die Namen der unterfertigten Mietverträge.
Ich ersuche um einen Termin für Donnerstag, 1.6.1989."
Dem Schreiben war eine Liste der "unterfertigten Mietverträge für Einkaufszentrum L*****" angeschlossen; darunter befanden sich ua die im Schreiben erwähnten "schlagkräftigen Magneten".
Ca***** und H***** sind zwei Unternehmen der deutschen M*****-Gruppe; sie sind auf den Letztverbraucher ausgerichtete Großmärkte und führen Lebensmittel sowie sonstige Artikel des täglichen Bedarfes. Laut Schreiben der Standort + Marktberatungs GesmbH vom 19.10.1987 ist eine starke preisaggressive Lebensmittelabteilung ein integrierender Bestandteil eines SB-Warenhauses; dieser Betriebstyp wäre ohne einen solchen "Motor" nicht lebensfähig. Nach dem Wissen dieser Gesellschaft gibt es weder in Österreich noch sonstwo in Europa einen derartigen Betrieb ohne eine starke Lebensmittelabteilung.
Nachdem Direktor O***** von der N***** GmbH das Schreiben des Beklagten erhalten hatte, verständigte er Ernst K*****, den Geschäftsführer der Klägerin dahin, daß ihn der Beklagte zwingen wolle, bei ihm einen Mietvertrag abzuschließen. Direktor O***** unterrichtete Ernst K***** auch von der Liste der Mieter. Zur Zeit der Abfassung des Schreibens hatte der Beklagte zum Teil schon fixe Mietverträge mit den in der Beilage angeführten Unternehmen geschlossen. Die N***** GmbH befindet sich nicht in dem Einkaufszentrum des Beklagten; mit der in seinem Schreiben vom 29.5.1989 erwähnten "Konkurrenz" hatte der Beklagte die Klägerin gemeint.
Die Verkaufsfläche der Klägerin beträgt rund 30.000 m2; sie hat etwa 3000 Parkplätze. Der Einkaufsmarkt der Klägerin wird sowohl ebenerdig als auch im 1. Stock betrieben.
Wie aus dem Schreiben der Architektengruppe R***** & Partner vom 14.5.1990 hervorgeht, war damals für das Einkaufszentrum des Beklagten eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 29.054,80 m2 eingeplant; sie befand sich im Bau. Nicht enthalten sind darin Nebenflächen (Lager, Gänge, Stiegenhäuser und Privaträume) sowie jene Fläche, deren Mietung aus dem damaligen Planungsstand nicht abzulesen war (rund 3.400 m2), wodurch sich eine Gesamtfläche von etwa 40.702 m2 ergibt. Die Verkaufsfläche dieses Einkaufszentrums war zur Zeit des Schreibens vom 29.5.1989 größer geplant als jene der Klägerin. Es waren auch etwa 1200 Parkplätze für das Einkaufszentrum in L***** vorgesehen.
Bei der Stadtgemeinde L***** ist kein Verfahren zur Abänderung des Bescheides des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27.4.1987 anhängig. Eine solche Änderung wäre nur durch Änderung des Flächenwidmungsplanes möglich. Die im Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung enthaltenen Auflagen sind in bezug auf den Flächenwidmungsplan nie wirksam geworden; die Aufsichtsbehörde hat dem Beklagten lediglich nahegelegt, sich der Beschränkung hinsichtlich des Lebensmittelmarktes zu unterwerfen. Da der Beklagte konsensgemäß gebaut hatte, bekam er die Benützungsbewilligung ohne Auflage.
Auf Grund eines Vergleiches vom 18.5.1988 zu 5 Cg 343/87 des Kreisgerichtes Wels wurde mit Beschluß des Titelgerichtes vom 28.6.1989, ON 18, der Klägerin als betreibender Partei wider dem Beklagten als Verpflichteten zur Erwirkung der Unterlassung der Behauptung, daß der Beklagte für das Selbstbedienungswarenhaus schon die Firma Ca***** unter Vertrag genommen habe, die Exekution bewilligt (10 E 3003/89 des Bezirksgerichtes Wels).
Die Klägerin begehrt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -
1. dem Beklagten zu untersagen, in dem von ihm auf näher bezeichneten Grundstücken errichteten "Einkaufszentrum L*****" einen Lebensmittelgroßmarkt auf Selbstbedienungsbasis zu betreiben, durch Dritte betreiben zu lassen oder mit dritten Personen, seien es natürliche oder juristische Personen, Miet-, Pacht- oder sonstige Verträge abzuschließen, die es diesen dritten Personen ermöglichen würden, im "Einkaufszentrum L*****" auf den genannten Grundstücken einen Lebensmittelgroßmarkt auf Selbstbedienungsbasis zu errichten und zu betreiben;
2. den Beklagten ferner schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbes Vergleiche seines "Einkaufszentrum L*****" mit dem Einkaufszentrum der Klägerin zu unterlassen, die einen Hinweis auf die Minderwertigkeit des Einkaufszentrums der Klägerin enthalten.
Der Beklagte verstoße dadurch gegen die im Genehmigungsbescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27.4.1987 enthaltenen Einschränkungen und damit gegen die guten Sitten im Wettbewerb, daß er in seinem Einkaufszentrum einen Lebensmittelgroßmarkt auf Selbstbedienungsbasis (durch die Firma H*****) betreiben lasse. In seinem Schreiben vom 29.5.1989 habe er behauptet, daß sein Center aus bestimmten Gründen die besseren Voraussetzungen habe als die Konkurrenz; da darin ein Hinweis auf die Minderwertigkeit der Leistungen eines erkennbaren Mitbewerbers - nämlich der Klägerin - enthalten sei, habe der Kläger durch diese vergleichende Werbung gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe sich an die ihm erteilten bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungen gehalten; sein Schreiben an die N***** GmbH enthalte keine Herabsetzung des Unternehmens der Klägerin.
Der Erstrichter gab dem Unterlassungsbegehren zu Punkt 2. statt und wies das Mehrbegehren ab. Die Behauptungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 29.5.1989, wonach die Gesamtfläche seines Einkaufszentrums größer sei und er ebenerdige Verkaufsflächen und Parkplätze besitze, treffe zwar zu, sei aber deshalb sittenwidrig, weil damit das Unternehmen der Klägerin herabgesetzt werde. Da dem Beklagten durch die im Genehmigungsbescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27.4.1987 genannten "Nebenabreden" die Errichtung eines Lebensmittelgroßmarktes auf Selbstbedienungsbasis nicht untersagt werde, und er über die erforderlichen baubehördlichen und gewerbebehördlichen Genehmigungen verfüge, sei das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1. unbegründet.
Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch das Land geschehe in Ausübung des Aufsichtsrechtes durch Bescheid; Adressat des Genehmigungsbescheides und Partei im Genehmigungsverfahren sei nur die Gemeinde. Den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen gegenüber sei die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, welcher als solcher nicht angefochten werden könne. Die im Genehmigungsbescheid angeführten "Nebenabreden" hätten den Flächenwidmungsplan nicht eingeschränkt. Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren gemäß Art 119 a Abs 6 B-VG könne die aufsichtsbehördliche Genehmigung nur zur Gänze erteilt oder verweigert werden; eine Abänderung der Maßnahmen der Gemeinde oder die Entscheidung anstelle der Gemeinde durch die Aufsichtsbehörde seien unzulässig, bleibe doch auch die aufsichtsbehördlich genehmigte Maßnahme der Gemeinde eine solche der Gemeindeselbstverwaltung. Der Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27.4.1987 könne bei verfassungskonformer Auslegung nicht dahin verstanden werden, daß unter einem Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde der Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde L***** vom 22.5.1986 abgeändert worden wäre; vielmehr sei er so zu verstehen, daß auf "Nebenabreden" - also auf irgendwelche Vereinbarungen des angeführten Inhaltes - verwiesen werde. Wie diese "Nebenabreden" rechtlich zu qualifizieren sind - nämlich als politische Vereinbarungen zwischen politischen Funktionären von Land und Gemeinde oder viel eher als Zusage des Beklagten an den Landeshauptmann von Oberösterreich, er habe keinen Lebensmittelgroßmarkt im Einkaufszentrum vorgesehen -, könne ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Klägerin berechtigt wäre, aus der Verletzung einer solchen - nicht mit ihr und nicht zu ihren Gunsten getroffenen - Vereinbarung ein Unterlassungsbegehren abzuleiten. Der Kläger habe sein Begehren nämlich nicht auf den Bruch einer Zusage des Beklagten gegenüber dem Landeshauptmann von Oberösterreich gestützt. Im Baubewilligungsbescheid vom 22.8.1988 finde sich auch keine Bedingung oder Auflage im Sinne der erwähnten "Nebenabreden". Der Hinweis in der Begründung, daß im gegenständlichen Projekt kein Lebensmittelgroßmarkt auf Selbstbedienungsbasis vorgesehen sei, entfalte keine rechtliche Wirkung, zumal aus der Baubeschreibung das Gegenteil hervorgegangen sei. Die Klägerin habe selbst behauptet, daß der Beklagte über die bau- und gewerbebehördliche Genehmigungen verfüge; sie lasse auch die Feststellung unbekämpft, daß der Beklagte konsensgemäß gebaut hat und ihm die Benützungsbewilligung ohne Auflage erteilt wurde. Sie habe somit kein gesetz- und sittenwidriges Verhalten des Beklagten aufgezeigt.Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch das Land geschehe in Ausübung des Aufsichtsrechtes durch Bescheid; Adressat des Genehmigungsbescheides und Partei im Genehmigungsverfahren sei nur die Gemeinde. Den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen gegenüber sei die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, welcher als solcher nicht angefochten werden könne. Die im Genehmigungsbescheid angeführten "Nebenabreden" hätten den Flächenwidmungsplan nicht eingeschränkt. Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 119, a Absatz 6, B-VG könne die aufsichtsbehördliche Genehmigung nur zur Gänze erteilt oder verweigert werden; eine Abänderung der Maßnahmen der Gemeinde oder die Entscheidung anstelle der Gemeinde durch die Aufsichtsbehörde seien unzulässig, bleibe doch auch die aufsichtsbehördlich genehmigte Maßnahme der Gemeinde eine solche der Gemeindeselbstverwaltung. Der Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27.4.1987 könne bei verfassungskonformer Auslegung nicht dahin verstanden werden, daß unter einem Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde der Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde L***** vom 22.5.1986 abgeändert worden wäre; vielmehr sei er so zu verstehen, daß auf "Nebenabreden" - also auf irgendwelche Vereinbarungen des angeführten Inhaltes - verwiesen werde. Wie diese "Nebenabreden" rechtlich zu qualifizieren sind - nämlich als politische Vereinbarungen zwischen politischen Funktionären von Land und Gemeinde oder viel eher als Zusage des Beklagten an den Landeshauptmann von Oberösterreich, er habe keinen Lebensmittelgroßmarkt im Einkaufszentrum vorgesehen -, könne ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Klägerin berechtigt wäre, aus der Verletzung einer solchen - nicht mit ihr und nicht zu ihren Gunsten getroffenen - Vereinbarung ein Unterlassungsbegehren abzuleiten. Der Kläger habe sein Begehren nämlich nicht auf den Bruch einer Zusage des Beklagten gegenüber dem Landeshauptmann von Oberösterreich gestützt. Im Baubewilligungsbescheid vom 22.8.1988 finde sich auch keine Bedingung oder Auflage im Sinne der erwähnten "Nebenabreden". Der Hinweis in der Begründung, daß im gegenständlichen Projekt kein Lebensmittelgroßmarkt auf Selbstbedienungsbasis vorgesehen sei, entfalte keine rechtliche Wirkung, zumal aus der Baubeschreibung das Gegenteil hervorgegangen sei. Die Klägerin habe selbst behauptet, daß der Beklagte über die bau- und gewerbebehördliche Genehmigungen verfüge; sie lasse auch die Feststellung unbekämpft, daß der Beklagte konsensgemäß gebaut hat und ihm die Benützungsbewilligung ohne Auflage erteilt wurde. Sie habe somit kein gesetz- und sittenwidriges Verhalten des Beklagten aufgezeigt.
Das von der Klägerin beanstandete Schreiben des Beklagten an die N***** GmbH enthalte keine Abwertung der Klägerin oder ihrer Leistungen. In dem Hinweis auf einzelne Vorteile seines eigenen Einkaufszentrums könne eine Abwertung der Klägerin nicht erblickt werden. Eine Irreführungseignung habe die Klägerin gar nicht behauptet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen der Meinung des Beklagten zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; sie ist aber nicht berechtigt.